Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161322/4/Zo/Da

Linz, 21.06.2006

 

 

 

VwSen-161322/4/Zo/Da Linz, am 21. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn I G, vertreten durch Rechtsanwalt M G, M, vom 10.4.2006 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 4.4.2006, Zl. III-S-9.145/05, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 63 Abs.3 und 13 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 15 Euro) bestraft.

 

2. Dagegen richtet sich die am 10.4.2006 per Telefax eingebrachte Berufung, welche wörtlich lautet:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legen wir gegen das Straferkenntnis vom 04.04.2006, zugestellt am 10.04.2006, Berufung ein und regen nochmals an das Verfahren einzustellen."

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Mit Schreiben des UVS vom 15.5.2006 wurde der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber darauf hingewiesen, dass die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Es wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Verbesserungsauftrages zur Nachreichung einer Begründung eingeräumt, diesem Auftrag wurde aber nicht entsprochen. Es steht daher bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass die Berufung zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt.

 

4.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 bestraft. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses ist ausgeführt, dass die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen hat und - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Dennoch hat der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber den oben angeführten völlig unbegründeten Berufungsschriftsatz vom 10.4.2006 eingebracht. Im Sinne des § 13 Abs.3 AVG wurde er auf die Notwendigkeit eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und eine Frist von zwei Wochen zur Nachholung der Berufung eingeräumt. Auf dieses Schreiben hat der Berufungswerber bzw. dessen Rechtsanwalt nicht mehr reagiert.

 

5. Darüber hat der UVS in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (diese Vorschrift ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Im gegenständlichen Fall enthält die Berufung keinerlei Begründung, der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber wurde auf diesen Mangel hingewiesen und eine angemessene Frist zur Mängelbehebung eingeräumt. Diese Frist hat er ungenützt verstreichen lassen, weshalb die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden musste.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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