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VwSen-161323/6/Br/Ps

Linz, 13.06.2006

 

 

VwSen-161323/6/Br/Ps Linz, am 13. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. M K, geb., H, T, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. März 2006, Zl. III-S-14.412/05/S, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Abs.3 Z3 VStG.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen

1.) nach § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG und 2.) § 57a iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.) 150,00 Euro und 2.) 50,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 1.) 72 Stunden und 2.) 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Als Tatvorwurf wurde zu Last gelegt:

"1. Sie haben am 6.11.2005 um 11.38 Uhr in Wels, auf der Welser Autobahn (A 25) Höhe Strkm. 12.955, als Zulassungsbesitzer R D den PKW Kennzeichen mit dem Anhänger Kennzeichen zum Lenken auf öffentlichen Straßen überlassen, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten für die betreffende Klasse oder Unterklasse gültigen Lenkberechtigung, in die der gelenkte Kraftwagenzug fällt, war, weil die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg überstieg, es sich nicht um einen leichten Anhänger handelt und R D nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse 'E' war.

2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des Anhängers Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen, dass der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil am 6.11.2005 um 11.38 in Wels, auf der Welser Autobahn (A 25) Höhe Strkm. 12.955, festgestellt wurde, dass die bereits fällige wiederkehrende Begutachtung nicht durchgeführt worden ist, da die Begutachtungsplakette die Lochung 05/05 aufgewiesen hat.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung Folgendes aus:

"Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 13.11.2005 des Landespolizeikommandos Oberösterreich - Landesverkehrsabteilung, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

Demnach haben Sie

1. am 6.11.2005 um 11.38 Uhr in Wels, auf der Welser Autobahn (A 25) Höhe Strkm. 12.955, als Zulassungsbesitzer R D den PKW Kennzeichen mit dem Anhänger Kennzeichen zum Lenken auf öffentlichen Straßen überlassen, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten für die betreffende Klasse oder Unterklasse gültigen Lenkberechtigung, in die der gelenkte Kraftwagenzug fällt, war, weil die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg überstieg, es sich nicht um einen leichten Anhänger handelt und R D nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse 'E'. war.

2. als Zulassungsbesitzer des Anhängers Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen, dass der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil am 6.11.2005 um 11.38 in Wels, auf der Welser Autobahn (A 25) Höhe Strkm. 12.955, festgestellt wurde, dass die bereits fällige wiederkehrende Begutachtung nicht durchgeführt worden ist, da die Begutachtungsplakette die Lochung 05/05 aufgewiesen hat.

 

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Zi. 3 lit. a KFG und § 57a Abs. 1 KFG wurde von der Bundespolizeidirektion Wels mit Strafverfügung vom 7.12.2005 gemäß § 134 Abs. 1 KFG über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von gesamt € 200,-- verhängt, weil Sie am 6.11.2005 um 11.38 Uhr in Wels, A 25 Höhe Strkm 12.955 als Zulassungsbesitzer

1 . Herrn R D den PKW Kennzeichen zum Lenker auf öffentlichen Straßen überlassen haben, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung für die betreffende Klasse war,

2. nicht dafür Sorge getragen, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da weiters festgestellt wurde, dass die bereits fällige wiederkehrende Begutachtung nicht durchgeführt worden ist, da die Begutachtungsplakette die Lichung 05/05 aufgewiesen hat.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie binnen offener Frist Einspruch, den Sie im wesentlichen damit begründeten, dass Sie sich sehr wohl vergewissert hätten, dass Herr D die entsprechende Lenkberechtigung besitze, da er im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A,B und C sie. Sie legten eine Kopie des Führerscheines von Herrn D bei. Der PKW Kennzeichen sei ein neuwertiges Fahrzeug, Erstzulassung 13.5.2003. Daher entspreche die Plakettenlochung (drei Jahre). Offensichtlich handle es sich um einen Ablesefehler des Beamten. Sie legten eine Kopie des Zulassungsscheines für den PKW Kennzeichen bei.

 

Nach Einsicht in die Anzeige des Landespolizeikommandos Oberösterreich - Landesverkehrsabteilung stellte sich heraus, dass die angezeigten Verwaltungsübertretungen in der Strafverfügung vom 7.12.2005 falsch dargestellt worden sind. Von Herrn D wurde zur Tatzeit der PKW Kennzeichen mit dem Anhänger Kennzeichen gelenkt. Die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge überstieg 3.500 kg und Herr D hätte somit zum Lenken dieser Fahrzeugkombination eine Lenkberechtigung für die Klasse 'E' benötigt. Weiters war auf dem Anhänger mit dem Kennzeichen eine Begutachtungsplakette mit der Lochung 05/05 angebracht. Der Anhänger Welst laut Kraftfahrzeugzentralregister als Erstzulassungsdatum den 28.5.1998 auf und die zulässige Frist zur wiederkehrenden Begutachtung war somit überschritten.

 

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde von der Bundespolizeidirektion Wels eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit Frist bis zum 7.2.2006 erlassen, wonach Sie

1 . am 6.11.2005 um 11.38 Uhr in Wels, auf der Welser Autobahn (A 25) Höhe Strkm. 12.955, als Zulassungsbesitzer R D den PKW Kennzeichen mit dem Anhänger Kennzeichen zum Lenken auf öffentlichen Straßen überlassen haben, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten für die betreffende Klasse oder Unterklasse gültigen Lenkberechtigung, in die der gelenkte Kraftwagenzug fällt, war, weil die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg überstieg, es sich nicht um einen leichten Anhänger handelt und R D nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse 'E'. war.

2. als Zulassungsbesitzer des Anhängers Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil am 6.11.2005 um 11.38 in Wels, auf der Welser Autobahn (A 25) Höhe Strkm. 12.955, festgestellt wurde, dass die bereits fällige wiederkehrende Begutachtung nicht durchgeführt worden ist, da die Begutachtungsplakette die Lochung 05/05 aufgewiesen hat.

 

Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde ordnungsgemäß am 18.1.2006 durch Hinterlegung zugestellt. Dieser Termin wurde von Ihnen unentschuldigt nicht eingehalten.

 

Sie sind somit unentschuldigt nicht zur Behörde gekommen und haben der Bundespolizeidirektion Wels auch keine schriftliche Rechtfertigung übermittelt, weshalb das weitere Verfahren wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angedroht ohne ihre weitere Anhörung durchgeführt wurde und waren keine weiteren Verfahrensschritte notwendig, zumal die Aktenlage als ausreichend für die Entscheidung der Behörde anzusehen war.

 

Die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind auf Grund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen. Die Bundespolizeidirektion Wels hatte somit als Verwaltungsstrafbehörde spruchgemäß zu entscheiden. Der Sachverhalt ist auch deswegen als ausreichend erwiesen anzusehen, als eine eigene dienstliche Wahrnehmung von zwei Polizeibeamten vorliegt.

 

Gemäß § 103 Abs. 1 Zi. 3 lit. a KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen.

 

Gemäß § 57a Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen

1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, 2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,

4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

 

Nach § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer dem KFG, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABI. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABI. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABI. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Mildernd wurde gewertet, dass über Sie laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Baden keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretung nach § 103 Abs. 1 Zi. 3 lit. a KFG und § 57a Abs. 1 KFG aufscheinen.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

 

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgaben, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein monatliches Einkommen von ungefähr € 1.500,00 beziehen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 134 Abs. 1 KFG ein gesetzlicher Strafrahmen von bis zu € 2.180,-- vorgesehen ist.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991."

 

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung tritt der Berufungswerber diesem Schuldspruch mit folgender inhaltlicher Darlegung entgegen:

"Zu meiner Verteidigung muss ich folgendes ausführen:

Ich hatte anfang 2005 einen Schlaganfall und bin seither linksseitig teilweise gelähmt. Es war mir somit nicht möglich Herrn D das Fahrzeug und den Anhänger zu Übergeben. Ich händigte Herrn D den Schlüssel zu meinem Anwesen, welches sich ca. 25 km von meinem Wohnort befindet, aus und stellte ihm frei welches der Fahrzeuge bzw welchen Anhänger er sich ausborgen möchte. Herr D ist ein langjähriger Freund und hat mein vollstes Vertrauen. Selbstverständlich wies ich ihn an sowohl Lichtanlagen wie Prüfplaketten zu kontrollieren. Es standen ihm 2 Zugfahrzeuge und 4 Anhänger zur Verfügung und es lag an ihm die Auswahl zu treffen. Es war mir nicht möglich das zu kontrollieren.

Aus diesem Grund bitte ich von einer Strafe abzusehen."

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war angesichts der unstrittigen Faktenlage gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG nicht erforderlich.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und durch Einholung einer Stellungnahme von R D und den Berufungswerber. Dies um eine aufwändige und für die Beteiligten - angesichts der räumlichen Entfernung zur örtlich zuständigen Berufungsbehörde - teure Anreise zu einer ansonsten anzuberaumenden gewesenen Berufungsverhandlung zu ersparen.

Die Behörde erster Instanz und der Berufungswerber wurden über das Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt.

 

4. Zum Zeitpunkt der Überlassung des Anhängers war der Berufungswerber erkrankt. Er übergab dem befreundeten R D, der im Besitz der Führerscheinklassen A, B, C, F u. G ist, den Schlüssel zu seinem 25 km vom Wohnort entfernten Anwesen. Von dort holte sich D einen von dort vier verwahrten Anhängern. Offenbar wurden von D die Gewichtsvorschriften, möglicherweise aus Unkenntnis, nicht beachtet, sodass es geschah, dass mit einem Kraftfahrzeug, dessen höchste zulässige Gesamtmasse von 2.235 kg (einen F M) beträgt, ein Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 1.600 kg gezogen wurde. Ebenfalls blieb die an diesem Anhänger abgelaufen gewesene Begutachtungsplakette unbeachtet. Ob ihn darauf der Berufungswerber aufmerksam machte, nämlich dass an einem seiner der Anhänger (nämlich diesem) auch die Begutachtungsfrist bereits abgelaufen war und ob vom Zulassungsbesitzer Unterweisungen über die Gewichtsvorschriften erfolgt sind, kann letztlich auf sich bewenden. Die Kenntnis der Rechtsvorschriften darf von einem Führerscheinbesitzer erwartet werden, sodass es im Falle der privaten Überlassung eines solchen Fahrzeuges nicht in die Sphäre des Zulassungsbesitzers fallen kann diesbezügliche konkrete Belehrungen und Überwachungen vorzunehmen. Die entsprechende Nachschau muss vor Inbetriebnahme vom Lenker wahrgenommen werden. Darauf durfte demnach der Berufungswerber, wie er in seiner Verantwortung ausführte, durchaus vertrauen.

Auf die Wahl dieser Fahrzeugkombination konnte der Berufungswerber in keiner wie immer gearteten Form einwirken. Ebenso wenig auf die Auswahl des Anhängers, wobei davon ausgegangen werden kann, dass nicht bei jedem Anhänger die Begutachtungsplakette abgelaufen gewesen wäre.

 

4.1. Dieses Beweisergebnis ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage in Verbindung mit den eingeholten Stellungnahmen. Demnach kann es als lebensnah gelten, dass der Berufungswerber überhaupt keine Einflussmöglichkeit auf die Auswahl der Fahrzeuge und die Zusammenstellung der Fahrzeugkombination ausüben konnte. Es würde wohl jeglichen zumutbaren Sorgfaltsmaßstab sprengen, würde man die Anforderungen an einen Zulassungsbesitzer so eng auslegen, dass er gleichsam bei jeglicher freundschaftlichen Überlassung eines Autoanhängers - anders allenfalls bei gewerblicher Überlassung - dessen Überprüfungstätigkeit vor Ort einfordern zu wollen. Damit würde sich jeglicher sozial adäquater Umgang mit nachbarschaftlicher Hilfestellung ad absurdum führen. Vor allem konnte hier der Berufungswerber aus Krankheitsgründen eine derartige Überwachung nicht vornehmen. Die einzige Konsequenz wäre demnach gewesen, seinem Freund und Nachbarn diesen Freundschaftsdienst zu versagen.

Mit Blick auf die Eigenverantwortlichkeit jedes Menschen konnte und durfte der Berufungswerber auf die sachgerechte Zusammenstellung der Fahrzeugkombination vertrauen bzw. kann ihm demnach eine Fehlleistung des Lenkers nicht zur Last fallen.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Hinsichtlich der hier bezogenen Rechtsvorschriften kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Betreffend den Sorgfaltsmaßstab im Sinne des § 5 VStG ist auf die differenzierte Maßfigur des einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters, der in der konkreten Situation erwartet werden darf, abzustellen (vgl. dazu näher mwN Burgstaller, Wiener Kommentar, § 6 Rz 36 und 38; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 6 Rz 6 und 12; Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil I, 3. A [1990], § 80 Rz 16). Die Anforderungen an die objektive Sorgfaltspflicht dürfen dabei nicht überspannt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass nicht schon die Versäumung bloßer Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern erst die Verletzung von Sorgfaltspflichten, die die Rechtsordnung nach den Umständen vernünftiger Weise auferlegen darf, das Wesen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit ausmacht (vgl. VwSlg 12947 A/1989; VwGH 28.10.1980, 2244/80; VwSlg 9710 A/1978).

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.

Die sich aus § 103 Abs.1 KFG ableitende Verantwortlichkeit eines Zulassungsbesitzers darf nicht so ausgelegt werden, dass sie gleichsam einen Automatismus bilden würde, der im Falle eines Fehlverhaltens eines Lenkers, immer auch zur Bestrafung des Zulassungsbesitzers zu führen hätte. Der staatliche Strafanspruch ist in einem solchen Fall doch zur Gänze vom Verfahren gegen den Lenker abgedeckt. Dies würde in solchen Fällen im Ergebnis zu verschuldensunabhängigen Haftungen für Fehlleistungen Dritter führen.

Rechtlich ist abschließend iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG festzustellen, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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