Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161337/6/Zo/Ri

Linz, 17.07.2006

 

 

 

VwSen-161337/6/Zo/Ri Linz, am 17. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau S G, geb. , V, vom 21. 2. 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 8. 2. 2006, VerkR96-10319-1-2004, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. 7. 2006 und sofortiger Verkündung zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Die Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG wird in der Fassung BGBl I Nr. 175/2004 angewendet.

  3. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. : § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Die Erstinstanz wirft der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass sie es als die vom Zulassungsbesitzer, A GmbH, L, G, namhaft gemachte Auskunftsperson trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. 5. 2004, Zl. VerkR96-10319-2004, zugestellt am 7. 5. 2004, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 21. 5. 2004, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen GM- am 8. 4. 2004 um 16.40 Uhr gelenkt hat. Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin ausführt, dass sie derzeit dazu keine Stellung nehmen könne, weil sie nicht mehr weiß, wer damals das Fahrzeug gelenkt habe. Sie selbst sei jedenfalls nicht gefahren, weil sie damals keinen Führerschein besessen habe. Sie werde sich nochmals mit den möglichen Personen in Verbindung setzen und ersuchte um Aufschub bis zur genauen Klärung.

 

3.Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. 6. 2006, an welcher allerdings weder die Berufungswerberin noch die Erstinstanz teilgenommen haben. Es wurde der erstinstanzliche Akt verlesen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender, für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Lenkerin eines PKW erstattete Anzeige gegen den oder die unbekannten Fahrzeuglenker/in des PKW mit dem Kennzeichen GM-, weil diese/r am 8. 4. 2004 um 16.40 Uhr in Berg im Attergau auf der L1276 zwischen Km 4,1 und Km 6,2 beim Hintereinanderfahren keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Weiters habe diese/r bei Km 4,6 mehrmals optische Warnzeichen abgegeben, obwohl dies nicht notwendig gewesen sei.

 

Auf Grund dieser Anzeige richtete die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck an den Zulassungsbesitzer, die A GmbH, eine Lenkeranfrage, welche dahingehend beantwortet wurde, dass die Auskunftspflicht Frau S G, P, M treffen würde. Es wurde daraufhin mit Schreiben vom 3. 5. 2004 die nunmehrige Berufungswerberin als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bekannt zu geben, wer den PKW GM- am 8. 4. 2004 um 16.40 Uhr gelenkt hat. Dieses Schreiben wurde am 7. 5. 2004 vom Lebensgefährten der Berufungswerberin persönlich übernommen. Bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck langte keinerlei Lenkerauskunft ein, weshalb diese mit Strafverfügung vom 12. 7. 2004 eine Geldstrafe von 350 Euro verhängte. Diese Strafverfügung wurde am 21. 7. 2004 durch Hinterlegung zugestellt. Am 11. 8. 2004 brachte die Berufungswerberin einen Einspruch ein, in welchem sie angab, dass sie sich zu dieser Zeit in Deutschland aufgehalten habe und es ihr deshalb nicht möglich gewesen sei, innerhalb der angeführten Frist Auskunft über den Lenker des Kraftfahrzeuges zu geben. Die Berufungswerberin wurde schriftlich aufgefordert, Nachweise für diesen behaupteten Aufenthalt in Deutschland vorzulegen, ist dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Auf Grund einer weiteren Aufforderung gab sie ihre persönlichen Verhältnisse dahingehend bekannt, dass sie an Sozialhilfe, Notstandsunterstützung, Kinderbeihilfe und Alimenten insgesamt 930 Euro monatlich bekomme, allerdings für eine Tochter sorgepflichtig sei.

 

Daraufhin erging das bereits oben angeführte, nunmehr angefochtene Straferkenntnis, gegen welches die Berufungswerberin die in Punkt 2 dargestellte Berufung eingebracht hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; . Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat die Person, die die Auskunft erteilen kann, zu benennen, diese trifft dann die Auskunftspflicht........ Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die Berufungswerberin wurde vom Zulassungsbesitzer des gegenständlichen KFZ als auskunftspflichtige Person namhaft gemacht. Das an sie gerichtete Auskunftsersuchen wurde von ihrem Lebensgefährten übernommen, eine entsprechende Auskunft wurde von der Zulassungsbesitzerin aber nicht erteilt. Die Zulassungsbesitzerin behauptete zwar, sich damals in Deutschland aufgehalten zu haben, legte dafür aber keinerlei Nachweise vor. Selbst wenn diese Behauptung den Tatsachen entsprechen würde, so wäre dadurch lediglich die Zustellung der Lenkeranfrage bis auf den auf ihre Rückkehr zur Abgabestelle folgenden Tag verschoben worden. Dementsprechend hätte sich die Frist für die Erteilung der Lenkerauskunft verlängert. Die Berufungswerberin hat aber nicht eine bloß verspätete sondern bis zum heutigen Tag überhaupt keine Auskunft erteilt, sodass sie die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht jedenfalls zu verantworten hat. Sie hat weder auf schriftliche Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitgeteilt, in welchem Zeitraum sie sich in Deutschland aufgehalten hat, noch hat sie an der Verhandlung teilgenommen, um diesen Sachverhalt weiter aufzuklären.

 

Das Verfahren hat keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Berufungswerberin an dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen würde. Es ist daher von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Strafverfügung bereits am 21. 7. 2004 durch Hinterlegung zugestellt wurde, der Einspruch aber erst am 11. 8. 2004 zur Post gegeben wurde. Die Erstinstanz hat diesen Einspruch dennoch als rechtzeitig gewertet, wobei eben offenbar der im Einspruch behauptete Aufenthalt in Deutschland berücksichtigt wurde. Obwohl dieser Sachverhalt von der Berufungswerberin nicht weiter aufgeklärt wurde, ist es angemessen, von der Rechtzeitigkeit des Einspruches auszugehen. Wäre dieser nämlich verspätet, so wäre die Berufungswerberin bereits seit Juli 2004 - also seit 2 Jahren - verpflichtet, die in der Strafverfügung höher festgesetzte Geldstrafe von 350 Euro zu bezahlen. Aus Gründen des Rechtsschutzes wird die Berufungswerberin im Berufungsverfahren nicht schlechter gestellt, als von der Erstinstanz. Es ist daher von der Rechtzeitigkeit des Einspruches auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgeschriebenen Kosten ist der von der Berufungswerberin zu zahlende Gesamtbetrag noch immer niedriger als jener Betrag, welcher in der Strafverfügung vom 12. 7. 2004 vorgeschrieben wurde. Die Berufungswerberin wurde also durch den Umstand, dass ihr Einspruch als rechtzeitig behandelt wurde, keinesfalls schlechter gestellt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Anzuführen ist, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung § 134 Abs.1 KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 175 aus 2004 anzuwenden ist. Zum Tatzeitpunkt betrug die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe 2.180 Euro. Die Berufungswerberin wies im Zeitraum von 2002 bis 2003 15 rechtskräftige einschlägige Vormerkungen auf, was einen erheblichen Straferschwerungsgrund bildet. Strafmildernde Umstände liegen hingegen nicht vor.

 

Die Erstinstanz hat offenkundig auf Grund der ungünstigen persönlichen Verhältnisse die ursprünglich in der Strafverfügung vorgesehene Geldstrafe herabgesetzt. Auch unter Berücksichtigung dieser ungünstigen finanziellen Situation erscheint die nunmehr herabgesetzte Strafe keineswegs überhöht sondern dringend erforderlich, um die Berufungswerberin in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es musste die Berufung daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abgewiesen werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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