Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161341/14/Zo/Da VwSen161342/14/Zo/Da

Linz, 08.08.2006

 

 

 

VwSen-161341/14/Zo/Da

VwSen-161342/14/Zo/Da Linz, am 8. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des D F, geb. , N, vom 24.4.2006 gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Perg vom

1. 30.3.2006, VerkR96-3599-2005, wegen einer Übertretung des FSG, des KFG sowie der StVO sowie

2. vom 31.3.2006, VerkR96-3698-2005, wegen einer Übertretung des FSG

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.7.2006 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat über den Berufungswerber im Straferkenntnis vom 30.3.2006, Zl. VerkR96-3599-2005, insgesamt 3 Strafen wegen einer Übertretung des FSG, des KFG sowie der StVO vom 13.11.2005 verhängt. Der Berufungswerber wurde insgesamt zu einer Geldstrafe von 97 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verpflichtet. Weiters wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 9,7 Euro vorgeschrieben.

 

Mit Straferkenntnis vom 31.3.2006, VerkR96-3698-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, weil er seinen Führerschein trotz eines vollstreckbaren Entzugsbescheides nicht abgeliefert habe. In diesem Verfahren wurden Verfahrenskosten in Höhe von 22 Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richten sich die Berufungen vom 24.4.2006, in welchen der Berufungswerber zum ersten Straferkenntnis vorbringt, dass der Tatort ungenau beschrieben sei, weil die Kilometerbezeichnung fehlen würde. Zum zweiten Straferkenntnis brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass ihm der Führerschein gestohlen worden sei und von ihm nie verlangt worden sei, eine Verlustbestätigung vorzulegen. Beide Berufungen hat der Berufungswerber am 24.4.2006 per E-Mail eingebracht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der Verspätung der Berufungen sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.7.2006, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat und das Zustellorgan, Herr R, als Zeuge einvernommen wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Beide Straferkenntnisse wurden am 4.4.2006 vom Berufungswerber persönlich übernommen. Dies ergibt sich aus den unbedenklichen, im Akt befindlichen Rückscheinen, welche der Berufungswerber selbst unterfertigt hat. Der Berufungswerber räumte bei der Verhandlung auch ein, dass die Unterschrift wie seine eigene aussehe. Er habe sich aber am 4.4.2006 sicher in Deutschland aufgehalten, weshalb er sich die Unterschrift nicht erklären könne. Auch ein Irrtum beim Datum der Übernahmebestätigung kann ausgeschlossen werden, weil dieses Datum mit dem Poststempel der Zustellbasis übereinstimmt. Das Zustellorgan, welches den Berufungswerber seit Jahren kennt, bestätigte ebenfalls, dass es sich bei der Unterschrift auf den Rückscheinen um jene von D F handelt.

 

Die Behauptung des Berufungswerbers, er habe sich am 4. April in Deutschland aufgehalten, ist durch seine eigene Unterschrift auf der Übernahmebestätigung offenkundig widerlegt. Es ist daher als erwiesen anzunehmen, dass beide Straferkenntnisse tatsächlich am 4.4.2006 zugestellt wurden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

5.2. Die Straferkenntnisse wurden vom Berufungswerber persönlich am 4.4.2006 übernommen und damit jedenfalls gültig zugestellt. Die per E-Mail eingebrachten Berufungen vom 24.4.2006 sind daher verspätet, weshalb sie zurückgewiesen werden mussten. Eine inhaltliche Beurteilung der Straferkenntnisse ist auf Grund der verspäteten Einbringung der Berufungen nicht möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum