Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161348/2/Ki/Da

Linz, 18.05.2006

 

 

 

VwSen-161348/2/Ki/Da Linz, am 18. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, S, vom 13.5.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27.4.2006, VerkR96-2776-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 8 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 27.4.2006, VerkR96-2776-2006, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 20.12.2005 um 13.34 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen KI- bzw. KI- auf der Innkreisautobahn A8 bei AKm. 46,200 im Gemeindegebiet von Pram in Richtung Suben gelenkt und als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t auf der Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Er habe dadurch § 52a Z4c StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 4 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 13.5.2006 Berufung erhoben und ausgeführt, er habe nicht ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt, sondern sei an vier mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten vorbeigefahren, er vermeint dies gelte nicht als überholen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried i.I. vom 21.12.2005 zu Grunde, der zur Last gelegte Sachverhalt wurde von den im erstinstanzlichen Verfahren als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten festgestellt.

 

Die beiden Polizeibeamten führten bei ihren zeugenschaftlichen Befragungen vor der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass ihnen das vom Beschuldigten gelenkte Sattelkraftfahrzeug auf der Gegenfahrbahn aufgefallen sei, wie der Beschuldigte trotz des Überholverbotes für LKW mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t überholte. Außerdem hätten hinter dem vom Berufungswerber gelenkten Sattelkraftfahrzeug zwei weitere Schwerfahrzeuge überholt. Es habe sich um einen Überholvorgang und um kein Nebeneinanderfahren gehandelt.

 

Der Berufungswerber schilderte den Sachverhalt derart, dass (vor Beginn des Überholens) vor ihm zwei ungarische, ein slowenischer und ein deutscher LKW-Zug bzw. Sattelzüge gefahren wären. Er sei an den vier Fahrzeugen mit seinem Sattelzug vorbeigefahren, in weiterer Folge seien auch der Deutsche und der Slowene an den beiden Ungarn vorbeigefahren. Er vertritt die Auffassung, dass es sich um ein Vorbeifahren mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten und nicht um ein Überholen gehandelt hätte.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52a Z4c StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten" an, dass mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.

 

Was den zur rechtlichen Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt anbelangt, so wird vom Berufungswerber nicht bestritten, dass er zunächst das verfahrensgegenständliche Fahrmanöver begonnen hat und dass in weiterer Folge dann zwei von ihm überholte Lastkraftfahrzeuge sich diesem Fahrmanöver angeschlossen haben. Den Zeugenaussagen, welche jedenfalls schlüssig und glaubwürdig sind, ist auch zu entnehmen, dass sich zu Beginn des Fahrmanövers am linken Fahrstreifen keine Fahrzeugkolonne befunden hat, Gegenteiliges wird auch vom Berufungswerber nicht behauptet. Es ist daher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen, dass der Berufungswerber, wie von den Polizeibeamten zur Anzeige gebracht wurde, einen Überholvorgang begonnen hat, ohne dass sich am linken Fahrstreifen zunächst eine Fahrzeugreihe befunden hat.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z29 StVO 1960 gilt als Überholen das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf der selben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit iSd § 7 Abs.3a.

 

Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine Verkehrsfläche außerhalb des Ortsgebietes, von einem Nebeneinanderfahren wäre nur dann die Rede, wenn sich auf den beiden Fahrstreifen Fahrzeugreihen bewegt hätten.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein Nebeneinanderfahren mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten gemäß Z29 (§ 2 Abs.1 StVO 1960) nur dann nicht als Überholen, wenn sich auf beiden Fahrstreifen Fahrzeugreihen fortbewegen, wobei von einer Fahrzeugreihe erst dann gesprochen werden kann, wenn mind. 3 Fahrzeuge auf einem Fahrstreifen hintereinander fahren (VwGH 4.7.1997, 97/03/0028 u.a.).

 

Auf Grund der gegebenen Sachlage nimmt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als erwiesen an, dass zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Fahrmanövers zunächst auf dem Fahrstreifen, auf welchen der Beschuldigte wechselte, sich keine Fahrzeugreihe im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes befunden hat. Dementsprechend hätte der Berufungswerber nicht den Überholvorgang beginnen dürfen und es ist für die Beurteilung der vorliegenden Frage auch nicht von Relevanz, dass im Anschluss an den Beginn des Überholvorganges des Berufungswerbers, sich von ihm zunächst überholte Kraftfahrzeuge seinem Überholvorgang angeschlossen haben. Der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung wurde sohin verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Beschuldigten im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems das Ausmaß des Verschuldens und das Nichtvorliegen von Vormerkungen gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen. Weiters wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt, wobei der diesbezüglichen amtlichen Schätzung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung entgegengetreten wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Insbesondere unter Berücksichtigung generalpräventiver bzw. spezialpräventiver Überlegungen ist eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe unter Hinweis auf den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen nicht in Erwägung zu ziehen.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum