Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161349/2/Br/Be

Linz, 22.05.2006

 

 

 

VwSen-161349/2/Br/Be Linz, am 22. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, B, S, vertreten durch Dr. F R, B, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 14.3.2006, AZ: VerkR96-3886-2006, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch in Abänderung zu lauten hat:

Sie haben es nach Ausstellung Ihres österreichischen Führerscheines durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, am 8.8.2005, in der Zeit vom 8.8.2005 bis zum 3.3.2006 unterlassen den Ihnen von der Stadt Düsseldorf am 21.10.1988 ausgestellten Führerschein, Nr., bei ihrer Wohnsitzbehörde (der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems) abzuliefern.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.1 und
§ 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 22,-- Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 14 Abs.7 iVm § 37 Abs.1 FSG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen verhängt, weil er am 3.3.2006 um ca. 14.30 Uhr im Gemeindegebiet von Schlierbach auf dem Parkplatz vor dem Gasthaus Weingartner neben der Pyhrnpaß Straße B 138 bei Km. 30,0 gelenkt habe und folglich bei der Kontrolle des LKW-Zuges, Kennzeichen bzw., festgestellt worden sei, dass er mehr als einen in einem EWR Staat ausgestellten Führerschein besaß und diesen nicht der Behörde abgelieferte, obwohl eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern habe.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz führte Folgendes aus:

"Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten als erwiesen anzusehen.

 

Im gegenständlichen Verfahren rechtfertigten Sie sich im wesentlichen dahingehend, dass die Ablieferungspflicht laut einer Rechtsauffassung /zitiert wird eine Entscheidung mit der Anhangnummer 31) erst ab drei Führerscheine besteht.

 

Die Behörde hat nunmehr nachstehendes erwogen:

 

Gemäß § 14 Abs. 7 FSG 1997 hat eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

 

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde von einem Polizeibeamten der Autobahnpolizei Klaus (irrtümlich wohl ausgelassen das Wort: "wahrgenommen"). Die Behörde geht davon aus, daß einem ausschließlich im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Polizeibeamten zugebilligt werden kann, daß Ihnen angelastete Verhalten richtig und objektiv festzustellen sowie wiederzugeben.

 

Bei der von Ihnen zitierten Rechtsmeinung (Dr. Grundner-Manz Verlag) handelt es sich um eine Rechtsmeinung welche von der hiesigen Behörde nicht getragen wird, da in den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 Abs. 7 FSG eindeutig angeführt ist, dass alle Führerscheine, bis auf den zuletzt ausgestellten Führerscheine abzuliefern sind. Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängende Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.

 

Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:

 

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von bis zu sechs Wochen vorgesehen.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Nichtvorliegen von Vormerkungen gewertet und somit die Erschwerungs- u. Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens-Familien- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt (ca. 1.400 Euro, kein Vermögen, 2 Kinder). Die verhängte Geldstrafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 VStG entsprechend.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

2.1. Dagegen wendet der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung ein. Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "mehrere" EWR-Führerscheine "mehr als zwei" Führerscheine bedeute. Dies würde zumindest eine die Auslegungsregel im Strafverfahren "zugunsten des Beschuldigten" erfordern (Hinweis auf FSG-Kommentar Grundtner - Pürstl [zu § 14 Fn 31]). Da der Berufungswerber nur zwei EWR-Führerscheine besessen habe treffe ihn keine Ablieferungspflicht. Sollte seiner Auffassung nicht gefolgt werden berufe er sich auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs.2 VStG. Dies unter Hinweis auf eine diesbezüglich fehlende Judikatur.

Abschließend beantragt er die ersatzlose Bescheidbehebung, in eventu den Bescheid auf den Ausspruch einer bloßen Ermahnung abzuändern.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da sich hier das Berufungsvorbringen ausschließlich auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkt kann die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt.

Der Berufungswerber wies als Lenker eines Lastkraftwagenzuges im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle einen österreichischen Führerschein vor. Gleichzeitig kam bei ihm im Zuge dieser Kontrolle auch noch ein von der Stadt Düsseldorf am 21.10.1988 ausgestellter "deutscher Führerschein" mit der Nummer zum Vorschein. Der österreichische Führerschein, wurde dem Berufungswerber für die Klassen B, C, D und E erst am 8.8.2005 von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ausgestellt.

 

3.2.. Angesichts dieser Tatsache kann der Berufungswerber wohl kaum mit gutem Grund behaupten, dass er als Berufskraftfahrer über Sinn und Zweck der Ablieferungspflicht eines "nicht mehr aktuellen Führerscheines" nicht einmal nachgedacht hätte und ihm nicht zumindest Zweifel an der öffentlich rechtlichen Legitimität eines solchen Zustandes gekommen wären oder kommen hätten müssen. Daher wäre er doch zumindest verpflichtet gewesen im Zuge der Ausstellung des österreichischen Führerscheins sich bei der Ausstellungsbehörde diesbezüglich zu erkundigen oder zumindest auf seinen deutschen Führerschein hinzuweisen.

Ein mögliches Motiv für diese Unterlassung könnte als nahe liegend erachtet werden, muss aber in diesem Zusammenhang auf sich bewenden. Jedenfalls wäre dieses Motiv der öffentlichen Interessenlage als diametral zu erachten.

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

§ 14 Abs.7 FSG idF BGBl. I Nr. 152/2005 lautet:

Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

Schon aus dem klaren Wortlaut der o.a. Gesetzesbestimmung ergibt sich insbesondere aus dem zweiten Satz, dass "alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein(e)" abzuliefern sind. Der Auslegung des Berufungswerbers kann demnach nicht gefolgt werden, weil sich im Gegensatz zu seiner Darstellung aus dem klaren Gesetzeswortlaut, nämlich der Wendung "bis auf den zuletzt ausgestellten" [Führerschein] explizit ergibt, dass eben nur der zuletzt ausgestellte Führerschein behalten werden darf. Der zuletzt ausgestellte [Führerschein] kann immer nur EINER sein. Auch das Ziel des Gesetzes müsste logisch betrachtet jedem mit durchschnittlichen Wertmaßstäben am Rechtsleben teilnehmenden Menschen klar sein, dass der Gesetzgeber - um Missbräuchen vorzubeugen - eben nicht zwei Führerscheine im Besitz einer Person zulassen will. Das Vorbringen des Berufungswerbers muss daher in den Bereich einer wohl legitimen aber doch bloßen Zweckbehauptung verwiesen werden.

Diese Bestimmung lässt wohl unzweifelhaft erkennen, dass eine Lenkberechtigung nicht mehrfach, gleichsam der Anzahl der diesbezüglich urkundlichen Bescheinigungen als Recht vorliegen kann (vgl. VwGH 16.12.1992, 92/02/0223 uvm).

Mit der Argumentation des Berufungswerbers würde die im Raum der Europäischen Gemeinschaft angestrebte Vereinheitlichung der "Fahrerlaubnis" - deren Behördenzuständigkeit immer auf den Hauptwohnsitz des Betroffenen abstellt - genau ins Gegenteil verkehrt werden (vgl. h. Erk. v. 25.2.1999, VwSen-106325/9/Br).

Da diese Überlegung auch jedem billig und gerecht denkenden Durchschnittsbetrachter nahe liegend erscheinen müssten, geht auch der Hinweis auf die Entschuldbarkeit eines diesbezüglich eingewendeten Irrtums ins Leere.

 

4.1. Die Neuformulierung des Spruches erwies sich im Sinne des § 44a Z1 VStG mit Blick auf die Erfassung der wesentlichen Sachverhalts- u. Tatbestandselemente als geboten (vgl. VwGH 5.12.1983, 82/10/0125). Demnach ist die detaillierte Umschreibung der Feststellungsmodalität in Verbindung mit einer Lenkeigenschaft eines Kraftfahrzeuges entbehrlich, die Darlegung welcher Führerschein zurückzustellen ist, ist jedoch unentbehrlich.

 

 

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. 10077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob vom Ermessen gesetzesgemäß Gebrauch gemacht worden ist (VwGH 18.12.2001, 2000/09/0059).

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Bei einem hier von 36 bis 2.180 Euro reichenden Strafrahmen kann daher selbst unter der Annahme eines bloß unterdurchschnittlichen Einkommens und sonst ausschließlich strafmildernder Umstände ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

 

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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