Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161350/2/Kei/Ps VwSen161351/2/Kei/Ps VwSen161352/2/Kei/Ps

Linz, 17.05.2006

 

 

 

VwSen-161350/2/Kei/Ps

VwSen-161351/2/Kei/Ps

VwSen-161352/2/Kei/Ps Linz, am 17. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufungen des F J W, B, L, B, gegen die Bescheide der Bundespolizeidirektion Wels Zlen. 2-S-15958/05, 2-S-15148/05 und 2-S-15149/05, jeweils vom 7. April 2006, zu Recht:

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit den Strafverfügungen der Bundespolizeidirektion Wels, Zlen. S 0015958/WE/05/WRD, S 0015148/WE/05/LIP und S 0015149/WE/05/WRD, jeweils vom 25. Jänner 2006, jeweils eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügungen hat der Bw Einspruch erhoben.

 

1.2. Mit den in der Präambel angeführten Bescheiden der Bundespolizeidirektion Wels wurden die o.a. Einsprüche wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

 

1.3. Gegen die in der Präambel angeführten Bescheide hat der Bw fristgerecht Berufungen erhoben.

Der Bw brachte in den Berufungen vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich möchte auf ihr Schreiben vom 15.04.2006 antworten und Berufung einlegen. Wie schon erwähnt habe ich mich zu den Tatzeitpunkten auf einer Geschäftsreise in Südamerika aufgehalten. Ich habe dort gerne vier Monate verbracht. Ich möchte den Sachverhalt nun darstellen: Das Auto, um das es in den Strafverfügungen geht, hatte ich in der Zeit meines Fortseins an meine Familie verliehen. In diese Zeitperiode fällt auch das Datum der Tat. Es war mir bis jetzt nicht möglich herauszufinden, wer in dieser Zeit das Auto fuhr, noch habe ich von den Delikten erfahren."

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bundespolizeidirektion Wels Zlen. S-15958/05, S-15148/05 und S-15149/05, jeweils vom 12. Mai 2006, Einsicht genommen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden, als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

 

3.2. Die gegenständlichen Strafverfügungen wurden dem Bw am 8. Februar 2006 zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Einspruches war jeweils der 22. Februar 2006. Die Einsprüche wurden - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrungen in den Strafverfügungen - erst am 3. März 2006 der Post zur Beförderung übergeben.

 

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war jeweils der 22. Februar 2006 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist sind die Strafverfügungen mit Ablauf des 22. Februar 2006 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 3.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügungen - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum