Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161354/2/Sch/Hu

Linz, 23.05.2006

 

 

 

VwSen-161354/2/Sch/Hu Linz, am 23. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A H vom 10.5.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 8.5.2006, Zl. VerkR96-1903-2006, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit Bescheid vom 8.5.2006, VerkR96-1903-2006, den Einspruch der Frau A H, H, S, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 1.2.2006, VerkR96-1903-2006, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Die beeinspruchte Strafverfügung ist laut Postrückschein am 7.2.2006 beim Postamt 4522 Sierning hinterlegt worden. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete somit am 21.2.2006. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 5.5.2006 eingebracht (siehe Poststempel). Es lagen und liegen keinerlei Hinweise auf irgendwelche Zustellmängel vor, sodass sowohl von der Erstbehörde als auch von der Berufungsbehörde von der verspäteten Einbringung des Einspruches ausgegangen werden musste. Der Zurückweisungsbescheid erging daher zu Recht.

 

Im Besonderen ist noch anzufügen:

 

Nach dem von der Berufungswerberin vorgelegten Kontoauszug ist davon auszugehen, dass sie am 10.2.2006 eine Organstrafverfügung in der Höhe von 21 Euro zu Handen des Stadtamtes Kirchdorf/Kr. beglichen hat. Aufgrund des Vorfallszeitpunktes 21.12.2005 erfolgte dieser Vorgang jedoch bereits außerhalb der dafür vorgesehenen zweiwöchigen Frist des § 50 Abs.6 VStG. Geht man weiters davon aus, dass sich der Strafbetrag auf ein und denselben zugrunde liegenden Sachverhalt bezieht, sieht § 50 Abs.7 VStG vor, dass der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen ist. Sollten die beteiligten Behörden nicht fähig sein, diesen Vorgang (angesichts der gleichen Höhe der Beträge) untereinander abzuwickeln, wird es an der Berufungswerberin liegen, um Rückerstattung des eingezahlten Betrages von 21 Euro beim Stadtamt Kirchdorf/Kr. einzukommen, sofern die Rückzahlung nicht ohnehin schon erfolgt ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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