Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161355/5/Br/Ps

Linz, 13.06.2006

VwSen-161355/5/Br/Ps Linz, am 13. Juni 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F I, E, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 5. Mai 2006, Zl. VerkR96-4902-2006, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass in Bestätigung des Schuldspruches unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 21, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems wegen Übertretungen nach § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl.Nr. 857/1994 idF BGBl. II Nr. 303/2005 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, eine Geldstrafe von 21 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 10.2.2006 um 09:36 Uhr auf der Th.-Hass-Straße, ob. KH-Parkplatz in Kirchdorf a.d. Krems, den Pkw mit dem Kennzeichen in der Kurzparkzone, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen zu haben, abgestellt habe.

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch im Ergebnis auf die unstrittig feststehende Parkörtlichkeit in Verbindung mit der diesbezüglichen Wahrnehmung eines Wacheorgans.

Auf eine ausreichende Beschilderung wurde ebenso wie auf die einschlägigen Rechtsvorschriften hingewiesen.

2. In der fristgerecht gegen das Straferkenntnis erhobenen und als Einspruch bezeichneten, per E-Mail bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung, verweist der Berufungswerber auf die absolut schlechte Wetterlage an diesem Tag. Er sei mit seinem "Pick Up" auf einem ca. 50 bis 70 cm hohen Schneehaufen gestanden, wo ein anderes Auto sowieso nicht hätte parken können. Aus seinem Einspruchschreiben gegen die Strafverfügung geht darüber hinaus hervor, dass er die Markierungen der Kurzparkzone wegen des starken Schneefalles und Windes nicht gesehen habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Diesem angeschlossen fanden sich die bezughabenden Verordnungen. Vom Anzeigeleger wurde im Weg der Stadtamtsleitung Kirchdorf a.d. Krems eine Stellungnahme zur Verantwortung des Berufungswerbers und vom Letzteren ebenfalls eine ergänzende Darstellung eingeholt.

Der Berufungswerber erstattete dazu am 26. Mai 2006 und der Anzeigeleger im Wege der Behörde erster Instanz am 29. Mai 2006 eine ergänzende Klarstellung.

3.1. Da keine 2.000 € übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkenden Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

4.1. Unstrittig ist hier das Abstellen des Fahrzeuges an der fraglichen Örtlichkeit ohne Parkscheibe. Für diesen Bereich und den Zeitraum von täglich 07:00 bis 18:00 Uhr ist laut einer auf § 43 Abs.2 iVm § 94d Z1a u. § 25 Abs.1 StVO 1960 gestützte VO der Stadt Kirchdorf v. 3.7.1992, Zlen., VerkR 144-35.1/1992 u. VerkR 144-356.1/1992 und am 27.8.1998, unter Zl. VerkR144/52-1998, auf eine Parkdauer von drei Stunden geänderte VO, Kurzparkzone erlassen.

Der Berufungswerber verantwortet sich diesbezüglich bereits von Anbeginn des Verfahrens, ja bereits in der an ihn gerichteten Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe, dass wegen der damals herrschenden Wetterverhältnisse und der extremen Schneelage, keine Markierungen erkennbar gewesen wären.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Anzeigelegerin zur Erstattung einer Stellungnahme zum Berufungsvorbringen eingeladen. Diesbezüglich wurde per 29.5.2006 im Wege der Behörde erster Instanz mitgeteilt, dass auf Grund des damals starken Schneefalles heute die Abstellposition nicht mehr näher präzisiert werden könne und der Lenker offenbar auf Grund des starken Schneefalles die Kurzparkzone übersehen haben dürfte.

Demnach kann dem Berufungswerber in seiner Verantwortung gefolgt werden, wobei davon ausgegangen werden kann, dass auf Grund der außergewöhnlichen Verhältnisse hinter der nicht erfolgten Anzeige des Endes der Parkdauer mittels Parkscheibe, weder nachteilige Folgen für andere Verkehrsteilnehmer noch ein anderes als bloß geringfügiges Verschulden erblickt werden kann.

Faktum ist aber, dass die Kurzparkzone durch die Schneelage weder außer Kraft gesetzt war, noch die entsprechenden Verkehrszeichen unerkennbar waren.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Der § 2 der Kurzparkzonen-VO lautet:

(1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker

1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und

2. dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

5.1. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen liegen hier bei objektiver Beurteilung des vorliegenden Beweisergebnisses und der subjektiv tatseitigen Würdigung der schlüssigen und nachvollziehbaren Verantwortung des Berufungswerbers vor. Die damalige als extrem zu bezeichnende Schneelage beeinträchtigte wohl die Übersichtlichkeit des Parkplatzes beträchtlich. Die verfügbaren Parkflächen waren offenkundig nur mehr mit erheblichen Hindernissen benützbar. Angesichts dieser Verhältnisse kann bei lebensnaher Betrachtung das Übersehen einer Kurzparkzone als geringfügiges Fehlverhalten erachtet werden. Ein solches hätte wohl durchaus jedem anderen Fahrzeuglenker unterlaufen können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer Bestrafung abzusehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Es kann demnach auf Grund der damals herrschenden außergewöhnlichen Schnee- und Witterungslage als evident gelten, dass ein solcher Regelverstoß auch jedem an sich durchaus sorgfältig agierenden Fahrzeuglenker genau so unterlaufen hätte können. Es bestand daher in diesem Fall ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht sich daher veranlasst in diesem Fall von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Der Begriff der Folgen der Übertretung im § 21 Abs.1 VStG ist wie jener der Folgen der Tat im insoweit vergleichbaren § 42 StGB weit zu verstehen. Er bezieht sich auf alle Auswirkungen der Tat in der sozialen Wirklichkeit (vgl. Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, 1992, Rz 23 zu § 42).

Da wie oben festgestellt, hätte die vom Berufungswerber beanspruchte Fläche (Schneehaufen) ein sonstiger Pkw ohnedies nicht befahren können, sodass seinem Verhalten auch keine nachteiligen Tatfolgen zugeordnet werden können, sodass beide erforderlichen Voraussetzungen des § 21 VStG objektiv besehen vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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