Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400531/4/Gf/Km

Linz, 22.03.1999

VwSen-400531/4/Gf/Km Linz, am 22. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des V Z, vertreten durch die RAe Dr. R S und Mag. N S, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Unter einem wird festgestellt, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraus- setzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, ist aufgrund eines bis zum 5. März 1999 gültigen Einreisetitels (Visum C) zuletzt am 3. März 1999 von Deutschland aus kommend in das Bundesgebiet eingereist.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom selben Tag, Zl. IV-FR-36475, wurde über ihn die Schubhaft verhängt und durch Abgabe in das Polizeigefangenenhaus Wels sofort vollzogen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, daß beabsichtigt sei, über den Rechtsmittelwerber ein Aufenthaltsverbot zu verhängen, weil er unrichtige Angaben über seine Person gemacht habe, den Besitz der erforderlichen Unterhaltsmittel nicht nachzuweisen vermöge, wegen Autoschieberei zur Anzeige gebracht werde und sich sein Einreisevisum bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Kiew durch unrichtige Angaben erschlichen habe. Zur Sicherung der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes im Wege der Abschiebung sei daher die Schubhaft zu verhängen gewesen.

1.3. Dagegen sowie gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 18. März 1999 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 72 des Fremdengesetzes 1997, BGBl.Nr. I 75/1997 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß er schon mehrfach zum Zweck des Ankaufes gebrauchter KFZ, die er dann in seinem Heimatstaat weiterzuverkaufen beabsichtigt, in Österreich gewesen sei. Daß sich in seinem Führerschein eine unzutreffende Schreibweise seines Namens und ein falsches Geburtsdatum finde, lasse sich leicht mit der Schlamperei der Behörden in der Ukraine erklären. Tatsächlich sei bis zum 17. März 1999 - dem Tag der Absendung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde - auch noch keine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wels eingelangt gewesen. Schließlich habe er bei seiner Inhaftierung noch über 400 $ verfügt, sodaß auch sein Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum 5. März 1999 finanziell gesichert gewesen wäre.

Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes offenkundig nicht vorlägen, wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der und weiteren Anhaltung in Schubhaft beantragt.

1.4. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und - erschließbar - die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Wels zu Zl. FR-36475; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie deshalb, um die Abschiebung zu sichern, wobei die Behörde gemäß § 69 Abs. 1 FrG generell verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

3.2. Im gegenständlichen Fall besteht offenkundig ein begründeter Verdacht, daß der Rechtsmittelwerber sowohl gerichtlich als auch behördlich strafbare Handlungen begangen hat (Verfälschung des Führer- und Zulassungsscheines und Erschleichung eines Reisevisums bzw. nicht rechtmäßige Zulassung seines KFZ; vgl. insbesondere die im Akt der belangten Behörde Anzeige des LGK für an die BPD Wels vom 3. März 1999, P-230/99-Hol, S. 2).

Er hat damit "bestimmte Tatsachen" i.S.d. § 36 Abs. 1 und 2 FrG geschaffen, die jedenfalls die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen, das im Falle der Weigerung, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, zwangsweise durch Inschubhaftnahme und Abschiebung vollstreckt werden kann (vgl. die §§ 56 Abs. 1 und 61 Abs. 1 FrG).

3.3. Bei dieser Sachverhaltskonstellation ist auch nicht von der Hand zu weisen, daß sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen, d.h. seit der tatsächlichen Setzung entsprechender Zwangsmaßnahmen (Festnahme, Anhaltung in Schubhaft), Bewußtsein um die ihm drohenden strafgerichtlichen und fremdenpolizeilichen Maßnahmen diesen - würde er in Freiheit belassen - durch Untertauchen in der Anonymität zu entziehen oder sie zumindest zu erschweren versuchen könnte, nicht von der Hand zu weisen, sodaß seine bisherige und weitere Anhaltung in Schubhaft im Lichte des § 61 Abs. 1 FrG zur Verfahrenssicherung als unbedenklich und damit rechtmäßig erscheint.

3.4. Daran vermag auch der Umstand, daß die Strafanzeige der Ermittlungsbehörden am Tag der Absendung der vorliegenden Schubhaftbeschwerde noch nicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingelangt war, deshalb nichts zu ändern, weil die Übermittlung der hiefür erforderlichen Unterlagen eben einige Zeit (so langte z.B. der zwecks Beurteilung der angelasteten Erschleichung benötigte, bei der Österreichischen Botschaft in Kiew gestellte Reisevisumantrag erst am 15. März 1999 bei der belangten Behörde ein) in Anspruch nimmt, sodaß sich die nunmehr etwa drei Wochen währende Anhaltung in Schubhaft unter dem Blickwinkel des § 69 Abs. 1 FrG nicht als rechtswidrig erweist.

4. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, daß gegenwärtig die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.

5. Der belangten Behörde als obsiegender Partei waren mangels eines darauf gerichteten Antrages gemäß § 79a AVG Kosten nicht zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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