Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161389/9/Fra/Sp

Linz, 10.08.2006

 

 

 

VwSen-161389/9/Fra/Sp Linz, am 10. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn FB vertreten durch Rechtsanwälte RS - VT gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Mai 2006, VerkR96-3405-2004/Pos, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. August 2006, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat eine Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (80 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges: Pkw, BMW 5 ID, silber, Kennzeichen: ............. auf der A 25 bei km 3.843, in Fahrtrichtung Linz am 5.2.2004 um 21.03 Uhr die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um
73 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. August 2006 durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw den in Rede stehenden Pkw zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit gelenkt hat.

 

Unter Zugrundelegung der Anzeige der Verkehrsabteilung - Außenstelle Wels vom 5.2.2004 und der bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich abgelegten Aussage des Meldungslegers AI HS wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Geschwindigkeit des vom Bw gelenkten Pkw´s wurde von AI HS mittels Messgerät: COMTEL-LTI 20.20 TS/KME - Messgerät Nr. 7331 gemessen. Der Standort des Meldungslegers war bei Strkm. 3,630, die Entfernung zu dem gemessenen Fahrzeug betrug 213 m. Die Messung wurde vom quer zur Fahrbahn mit laufenden Motor abgestellten Dienstkraftwagen durchgeführt und erfolgte im ankommenden Verkehr. Der Meldungsleger hat die lt. Verwendungsbestimmungen erforderlichen Kontrollen (Gerätefunktionskontrolle, Zielerfassungskontrolle, 0-km/h-Messung) vor Beginn der Messung vorschriftsmäßig durchgeführt. Die Durchführung dieser Kontrollen wurden im Messprotokoll, welches bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurde, belegt. Das Gerät war zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Eichschein. Nach Durchführung der Messung wurde dem Lenker des gemessenen Fahrzeuges nachgefahren. Nach der Anhaltung und Vorhalt der Geschwindigkeitsüberschreitung stellte der Lenker dies auch nicht in Abrede.

 

Der Meldungsleger führte bei der Berufungsverhandlung zudem aus, dass er immer nur den ankommenden Verkehr messe. Außerdem messe er nur Fahrzeuglenker, die augenscheinlich zu schnell unterwegs seien. Wenn ein gemessenes Fahrzeug beim Dienstkraftwagen vorbeifährt, wobei dieses bereits einsatzbereit sei, wird das Blaulicht eingeschaltet und dem gemessenen Fahrzeug nachgefahren. Das Messgerät sei außerdem nicht an die Autobatterie angeschlossen, sondern arbeitet ausschließlich mit Versorgungsbatterien. Die gemessene Geschwindigkeit, welche auf dem Display ablesbar ist, wird den Fahrzeuglenkern, wenn diese es verlangen, vorgehalten. Weiters notiere er sich anschließend sämtliche wesentlichen Daten, nämlich die gemessene Geschwindigkeit, die Messdistanz, die Uhrzeit, den Standort, die persönlichen Daten des Fahrzeuglenkers, die Führerscheindaten und die Zulassungsdaten des Fahrzeuges, wenn er, wie im gegenständlichen Fall, Anzeige zu erstatten hat. Eine Fehlmessung könne er ausschließen.

 

Unter Zugrundelegung dieser Aussagen hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Zweifel darüber, dass der Meldungsleger eine korrekte und richtige Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat. Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es sich beim Meldungsleger um ein geschultes Straßenaufsichtsorgan handelt, der seine Wahrnehmungen bereits in der Anzeige dokumentiert hat. Weiters hat er sich die wesentlichen Daten auf einem Handzettel notiert, den er bei der Berufungsverhandlung vorgezeigt hat. Der Meldungsleger stand bei seiner Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung unter Wahrheitspflicht stand, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Bereits im Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/03/0144, hat der VwGH ausgesprochen, dass Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der gegenständlichen Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sind und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist. Der Oö. Verwaltungssenat schließt sich dieser Judikatur an.

 

Es sind im Berufungsfall keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dem Meldungsleger bei der Handhabung des Gerätes ein Bedienungsfehler unterlaufen und dass es zu einer unrichtigen Geschwindigkeitsmessung gekommen ist. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist sohin erwiesen, wobei noch zu erwähnen ist, dass die Verkehrsfehlergrenze von 3 % (dies ergibt einen Messwert von 173,63 km/h, abgerundet 173 km/h) abgezogen wurde. Im Übrigen hat der Bw während des gesamten Verfahrens keinen Einwand gegen die Geschwindigkeitsmessung als solche erhoben, sondern lediglich ein rechtliches Vorbringen (näheres dazu weiter unten) erstattet.

 

Da im Verfahren sohin keine die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG entkräftenden Umstände hervorgekommen sind, hat der Bw diese Geschwindigkeitsüberschreitung als die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Lt. Auffassung des Bw war am 5.2.2004 - also zum Vorfallszeitpunkt - die Geschwindigkeitsbeschränkung noch nicht in Kraft, da das Landesgendarmeriekommando erst am 6.2.2004 davon Kenntnis erhalten hat. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten: Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung wurde durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie am
3. Februar 2004,GZ: 138025/1-II/ST5/04, verordnet. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie dieser Verordnung ergibt sich, dass diese beim LGK für OÖ. am 6. Februar 2004 eingelangt ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht - wie der Bw vermeint - dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung am 5.2.2004 noch nicht in Kraft war.

 

Gemäß § 44 Abs.1 StVO 1960 sind die in § 43 bezeichneten Verordnungen (auch die gegenständliche Verordnung stützt sich auf § 43 Abs.1 StVO 1960), sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, ua durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit seinem Erkenntnis vom 23.9.1985, Zl. 85/18/0314, dargelegt, dass die Anbringung eines Straßenverkehrszeichens vor Erlassung der entsprechenden Verordnung einer wirksamen Kundmachung der Verordnung ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht entgegensteht.

 

Im gegenständlichen Fall wurden die Vorschriftszeichen bereits vor Erlassung der Verordnung aufgestellt. Der bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Autobahnmeister, Herr TOI AL schilderte auch die Gründe hiefür. Diese lagen darin, dass aufgrund einer Baustellengeneralsanierung sowie einer zusätzlichen Brückensanierung die Leistungsfähigkeit der gegenständlichen Autobahnstrecke stark abgesenkt wurde und es daher immer wieder zu Rückstaubildungen und in der Folge auch zu Auffahrunfällen gekommen ist. Es sei daher unter Zugrundelegung von Sachverständigengutachten an das Ministerium herangetreten worden, die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung zu erlassen. Die entsprechenden Verkehrszeichen seien zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung bereits angebracht gewesen.

 

Unter Zugrundelegung der oa Rechtsgrundlagen und der hiezu erfolgten Judikatur folgt daraus in rechtlicher Hinsicht, dass, weil zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung die entsprechenden Vorschriftszeichen bereits angebracht waren, die Verordnung ab 3.2.2004 wirksam kundgemacht wurde. Ein Zustelldatum der Verordnung (hier handelt es sich um eine generell abstrakte Norm) an eine Polizeidienststelle ist im Hinblick auf einen Inkrafttretenstermin nicht von Relevanz.

 

 

 

Strafbemessung:

Der Oö. Verwaltungssenat geht von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw aus. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Im Verfahren sind keine als erschwerend zu wertenden Umstände hervorgekommen. Die belangte Behörde hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - zumal keine Angaben hiezu gemacht wurden - wie folgt geschätzt: Monatliches Einkommen 1.500 Euro, kein Vermögen, Sorgepflichten für 1 Kind. Der Bw hat dieser Schätzung nicht widersprochen, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat diese Annahmen der Strafbemessung zugrunde legt.

 

Es ist festzustellen, dass (abzüglich der Verkehrsfehlergrenze) die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 73 % überschritten wurde. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu rd. 35 % ausgeschöpft.

 

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem derart gravierenden Ausmaß ist geeignet, zumindest die abstrakte Unfallgefahr zu erhöhen und somit die Interessen der Verkehrssicherheit zu gefährden bzw. zu schädigen. Dies liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erörterung. Eine derartig massive Geschwindigkeitsüberschreitung wird zumindest "in Kauf genommen". Es ist daher von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 15.11.1989, 89/03/0278, eine Geldstrafe von nunmehr 290 Euro bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um ca. 50 % auf der Autobahn durch einen nicht einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer als nicht überhöht angesehen. Im Erkenntnis vom 13.2.1991, 91/03/0114, hat der VwGH ebenfalls eine Geldstrafe von nunmehr 290 Euro bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn um 50 km/h bei einem Monatseinkommen von nunmehr 1.162 Euro und Sorgepflicht für die Ehefrau trotz Unbescholtenheit und Geständnis nicht als überhöht angesehen.

 

Im gegenständlichen Fall betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ca. 50 %, sondern abzüglich der Verkehrsfehlergrenze 73 %. Unter Zugrundelegung der oa Strafbemessungskriterien kann sohin der Oö. Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatieren. Auch spezialpräventive Überlegungen erfordern diese Strafe.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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