Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161390/2/Br/Ps

Linz, 12.06.2006

 

 

 

VwSen-161390/2/Br/Ps Linz, am 12. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn H K, geb., F, W, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. VerkR96-3808-2006-Ni, vom 15. Mai 2006, wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 130 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 13 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro und für den Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 26.2.2006 um 15:08 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, bei Kilometer 169,250, entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h", um 54 km/h überschritten habe.

 

 

1.1. Ohne die mit der Tat - gemeint dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung - verbundenen nachteiligen Folgen konkret auszuführen, wertete die Behörde erster Instanz bei der Strafzumessung die bisherige Unbescholtenheit und die Schuldeinsicht und das Geständnis des Berufungswerbers als strafmildernd. Demgegenüber wurden keine straferschwerenden Umstände berücksichtigt.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung, die offenkundig nur gegen das Strafausmaß gerichtet sein sollte, ersucht der Berufungswerber das Strafausmaß auf das "gesetzliche Mindestniveau EUR 72,00 laut § 99 Abs.2c (Ziff.9) StVO zu beschränken".

 

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier unter Hinweis auf § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben.

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

4.1. Eingangs kann festgestellt werden, dass der 26.2.2006 ein Sonntag war. Als notorische Tatsache kann gelten, dass an einem Sonntag um 15.08 Uhr das Verkehrsaufkommen auf dem dreispurig ausgebauten Autobahnabschnitt ein überdurchschnittlich Geringes ist. Der Berufungswerber hat sich seinen Angaben nach im Messbereich alleine auf der Autobahn befunden. Demnach kann es als erwiesen gelten, dass mit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung keine konkretisierbare über den Ungehorsam hinausreichende schädliche Einwirkung auf das von der Schutznorm zu erfassen versuchte Schutzziel (die Verkehrssicherheit) einherging.

Dabei ist bei objektiver Betrachtung nicht zuletzt auch auf den verwendeten Fahrzeugtyp, dessen Bauartgeschwindigkeit weit über der hier zur Last liegenden Fahrgeschwindigkeit liegt, Bedacht zu nehmen gewesen.

 

 

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Es trifft wohl zu und damit kann grundsätzlich den erstbehördlichen Ausführungen gefolgt werden, dass mit dem Schnellfahren in aller Regel eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht. Daher muss derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen begegnet werden. Aus dieser allgemeinen und in den überwiegenden Fällen zutreffenden Betrachtung wäre die hier von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe für den Durchschnittsfall durchaus gerechtfertigt gewesen.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch davon auszugehen, dass - wie oben bereits dargelegt - der im Tatbestand vertypte [geschwindigkeitsabhängige] Unrechtsgehalt mangels anderer Fahrzeuge empirisch besehen hinter dem für derartige Übertretungshandlungen typischen Ausmaß zurückblieb. Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) muss bei rechtsrichtiger Auslegung auf die Umstände des konkreten Falls und nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen. Widrigenfalls käme es unvermeidlich zur Ungleichbehandlung dadurch, mit einer schablonenhaften Anwendung einer Bestimmung, Ungleiches (immer) gleich zu behandeln (vgl. unter vielen h. Erk. v. 21.2.1997, VwSen-104374).

 

 

5.1.1. Als weiterer Aspekt für die Reduzierung der Geldstrafe ist die Tatsache, dass nun tatsächlich mit dieser Fahrgeschwindigkeit keine konkretisierbare nachteilige Auswirkung für die Verkehrssicherheit erkannt werden kann. Sich demnach auch in diesem Fall der Tatunwert auf den "bloßen" Ungehorsam der Norm reduziert (vgl. h. Erk. 17.5.2006, VwSen-161295).

 

 

6. Weil der Berufungswerber ferner bislang als Fahrzeuglenker noch nie negativ in Erscheinung getreten ist, dieses Fehlverhalten daher offenbar einen Ausreißer darstellte bzw. zu seinem sonstigen Verkehrsverhalten in Widerspruch stehen dürfte, scheint angesichts seines unterdurchschnittlichen Einkommens als Student die nunmehr verhängte Geldstrafe angemessen. Der Oö. Verwaltungssenat vermeint daher angesichts der oben genannten Umstände auch mit der hier wesentlich reduzierten Geldstrafe dem Strafzweck ausreichend gerecht werden zu können (vgl. unter vielen das h. Erk. vom 2. Mai 2003, VwSen-108950).

 

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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