Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161394/2/Fra/Sp

Linz, 22.06.2006

 

 

 

VwSen-161394/2/Fra/Sp Linz, am 22. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn AA vertreten durch P Rechtsanwälte gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 2.5.2006, Zahl: 2-S-3.645/06, betreffend Übertretung des § 93 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 2.5.2006, Zahl: 2-S-3.645/06, mit dem der Berufungswerber wegen Übertretung des § 93 Abs.1 StVO 1960 ermahnt wurde, wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 93 Abs.1 StVO gemäß § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen, weil er als Verantwortlicher für den Winterdienst beim MW, als Eigentümer einer Liegenschaft im Ortsgebiet, wobei es sich um keine unverbaute land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft handelt, nicht dafür gesorgt hat, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut ist.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Lt. Verkehrsunfallsanzeige des Stadtpolizeikommandos Wels vom 20.3.2006 ging Frau MS am 1.2.2006 gegen 14.52 Uhr auf dem südlichen Gehsteig der Rablstraße von der Bahnhofstraße kommend in Richtung Westen, um zur ÖVP Zentrale zu gehen. Auf Höhe des Hauses Rablstraße Nr. 16 überquerte sie die Rablstaße in Richtung Norden und wollte zwischen zwei geparkten Pkw´s auf den Gehsteig steigen. Bevor sie noch den Gehsteig betrat, rutschte sie auf einer Eisplatte aus und stürzte zu Boden. Bei diesem Sturz verletzte sie sich schwer, wobei ihr zwei namentlich unbekannte Frauen Erste Hilfe leisteten. In der Folge wurde sie von der Rettung in das Klinikum Wels eingeliefert, wo sie ca. 14 Tage stationär behandelt wurde. Bei diesem Sturz erlitt sie einen Oberschenkelhalsbruch links. Lt. Miteilung des Klinikums der Kreuzschwestern Wels, Unfallabteilung, welche am 8.3.2006 an die Bundespolizeidirektion Wels gefaxt wurde, wurde Frau MS schwer verletzt. Dieser Vorfall veranlasste die Bundespolizeidirektion Wels gegen den nunmehrigen Bw ein Verfahren wegen der inkriminierten Verwaltungsübertretung einzuleiten.

 

Gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat ua nach diesem Bundesgesetz den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

 

Gemäß § 88 Abs.1 StGB ist, wer fahrlässig einen Anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ............. zu bestrafen.

 

Liegt eine mehr als dreitägige Gesundheitsstörung vor, liegt grundsätzlich eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Handlung vor, die die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ausschließt bzw. den Strafausschließungsgrund des § 99 Abs.6 lit.c darstellt. Da lit.c nur darauf abstellt, dass eine Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, liegt daher auch dann, wenn es zu keiner gerichtlichen Bestrafung kommt, keine von der Verwaltungsbehörde zu ahndende Verwaltungsübertretung vor (vgl. ua VwGH vom 11.1.1984, 83/03/0190).

 

Wenngleich der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Wels die gegen den Bw erstattete Anzeige wegen § 88 Abs.1 und 4 StGB zurückgelegt hat, vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat Fall die Ansicht, dass im Hinblick auf die lt. Miteilung des Klinikums der Kreuzschwestern Wels erlittene schwere Körperverletzung von Frau X in Verbindung mit der Dauer des stationären Aufenthaltes ein Fall des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 vorliegt, woraus resultiert, dass die dem Bw vorgeworfene Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Auf das Vorbringen des Bw war daher nicht mehr einzugehen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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