Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400534/2/Wei/Bk

Linz, 04.06.1999

VwSen-400534/2/Wei/Bk Linz, am 4. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des D, Staatsangehöriger der Republik Kongo, dzt. Justizanstalt Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 56, 4910 Ried im Innkreis, vom 27. Mai 1999, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 3.365,-- binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit handschriftlicher Eingabe vom 27. Mai 1999, die von einer Dolmetscherin am 31. Mai 1999 aus dem Französischen ins Deutsche übersetzt wurde, hat der Beschwerdeführer (Bf) wie folgt vorgebracht:

Beschwerde gegen Schubhaft

Ich heiße N. Ich bin am , geboren. Ich bin Kongolese und in Ried i.I. inhaftiert. Ich wurde zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen eines Rauschgiftproblems verurteilt. Meine urteilsmäßige Anhaltung endet am 29. Mai 1999. Aber die Fremdenpolizei wollte mich nicht freilassen wegen einer Entscheidung mit der mein Asylantrag abgelehnt wurde. Aber ich habe das Recht, innerhalb einer Frist von 6 Wochen Beschwerde dagegen einzubringen. Deshalb will ich eine Beschwerde gegen die Schubhaft zur Abschiebung in mein Land machen. Weil ich hier Asyl habe, kann ich nicht nach Hause zurück. Ich habe dort im Kongo Probleme. Ich möchte Beschwerde gegen die Schubhaft zur Abschiebung in mein Land erheben, damit ich aus dem Gefängnis in Freiheit entlassen werde. Wenn Sie mir helfen können, geben Sie mir eine Chance und schenken Sie meiner Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid große Beachtung. Damit ich Beschwerde gegen meinen negativen Asylbescheid einbringen kann, ist es notwendig, daß ich in Freiheit bin, weil ich mit meinem Asyl-Anwalt derzeit keinen Kontakt habe und ich die Beschwerde innerhalb von 6 Wochen erheben muß.

Ich bitte Sie, mir zu helfen.

Vielen dank für Ihr Verständnis und mit Hochachtung

N

2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 1. Juni 1999 die Schubhaftbeschwerde mit ihren Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Verfahrensgang schildert und die Richtigkeit der Angaben des Bf, der behauptet hatte, noch nie in der BRD gewesen zu sein, bezweifelt. Die Ermittlungen bzw ein Vergleich der Fingerabdrücke anläßlich der Festnahme des Bf wegen eines Verbrechens nach dem SMG hätten vielmehr ergeben, daß der Bf am 24. September 1996 in die BRD einreiste und dort unter den Personalien "N, geb. in K" Asyl begehrte. Laut Mitteilung von S Deutschland wurde der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt, wobei der Bf in der Folge nach Androhung der Abschiebung untertauchte und vom Ausländeramt J zur Ausweisung und Abschiebung ausgeschrieben wurde. Die Beweisergebnisse sprächen dafür, daß der Bf Ende 1996 oder Anfang 1997 von der BRD illegal nach Österreich reiste und nicht direkt aus seinem Heimatland kam. Es müsse daher von einer Form des Asylmißbrauchs gesprochen werden. Auffällig sei auch, daß der in der BRD verwendete Familienname nunmehr im Namen des Vaters vorkomme (vgl Niederschrift vom 26.05.1999: "N "). Mangels vorhandener Dokumente sei die Klärung der Identität des Bf im Wege der Vertretungsbehörde unumgänglich und werde auch mit Nachdruck betrieben.

Im Vorbringen des Bf kann die belangte Behörde keinen Grund für die Aufhebung der Schubhaft erkennen, stehe es dem Bf doch frei mit einem Rechtsanwalt oder mit dem Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof schriftlich in Verbindung zu treten. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Suchtgifthandels bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Außerlandesschaffung des Bf. Außerdem sei er unsteten Aufenthaltes bzw verfüge über keine benutzbare Unterkunft und besitze nur Mittel von ATS 44,50. Sein Aufenthalt sei mangels eines Reisepasses und eines Sichtvermerkes rechtswidrig. Bei Aufhebung der Schubhaft sei ein Untertauchen des Bf - wie schon zuvor in Deutschland - zu befürchten. Der auf § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 gestützte Aufenthaltsverbotsbescheid werde in den nächsten Tagen erlassen.

Die belangte Behörde beantragte daher die kostenpflichtige Abweisung der vorliegenden Beschwerde.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

3.2. Der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage:

Mit Bescheid vom 27. Mai 1999, Zl. Sich 41-29-1999, hat die belangte Behörde gemäß § 61 Abs 1 und 2 FrG 1997 gegen den Bf die Schubhaft mit Ende der Strafhaft angeordnet, um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung zu sichern. Der Erlassung des Bescheides ging ein ordentliches Ermittlungsverfahren voran.

Der Bf wurde am 26. Mai 1999 von der belangten Behörde in der Justizanstalt Ried i.I. in Gegenwart einer Dolmetscherin für die französiche Sprache fremdenbehördlich einvernommen. Dabei verwies der Bf zur Einreise auf seine Aussage vom 24. März 1997 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, und bestritt, trotz des vorgehaltenen Vergleichs der Fingerabdrücke in Deutschland gewesen zu sein. Dem Bf, der als mittellos und ohne Unterkunft anzusehen war, wurde mitgeteilt, daß er mit Beendigung der Strafhaft in Schubhaft genommen wird, um die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs 1 und 2 Z 1 FrG 1997 und in der Folge seine Abschiebung in die DR K zu sichern. Er wurde auch iSd § 75 FrG 1997 belehrt. Er gab dazu bekannt, daß er spätestens am 28. Mai 1999 auf dem Luftwege nach Kongo ausreisen wolle. Sollte er länger angehalten werden, werde man ihn töten. Sein Leben sei ihm egal. Er wolle sofort abgeschoben werden und sehe nicht ein, nur einen Tag in Schubhaft zu verbringen. Auf eine Antragstellung betreffend Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung verzichtete der Bf ausdrücklich. Er verneinte auch die Möglichkeit, irgendwelche Dokumente beizubringen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 11. April 1997, Zl. 97 01.345-BAT, wurde der am 24. März 1997 eingebrachte Asylantrag des Bf gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Mai 1999, Zl. 201.009/0-V/14/98, wurde die Berufung des Bf gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Begründend wird näher ausgeführt, daß der Bf Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Behörden wegen eines Gesetzesverstoßes wie jeder andere Täter auch zu gewärtigen habe und daher lediglich subjektive Furcht, strafrechtlich verfolgt zu werden, vorliege. Dieser Berufungsbescheid wurde im Wege der belangten Behörde dem Bf zugestellt. Die Abweisung des Asylantrages ist laut Mitteilung der belangten Behörde seit 26. Mai 1999 rechtskräftig.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 1998, Zlen. 6b Vr 8923/98, Hv 6260/98, wurde der Bf wegen des teils vollendeten teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 SMG iVm § 15 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt. In der Zeit vom 19. Jänner bis einschließlich 28. Mai 1999 befand sich der Bf in der Justizanstalt Ried i.I. in Strafhaft. Seit 29. Mai 1999 wird er in Schubhaft angehalten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs 4 FrG 1997).

Der Bf wird derzeit von der belangten Behörde in der Justizanstalt Ried i.I. angehalten. Seine Beschwerde gegen die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

4.2. Gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Bescheid gemäß § 57 AVG im Mandatsverfahren anzuordnen, es sei denn der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und einen ausführlich begründeten Schubhaftbescheid erlassen, dem der Bf nichts entgegenzusetzen hatte. Die belangte Behörde beabsichtigt mit Recht, auf Grund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Bf nach § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Schon zur Sicherung dieses Administrativverfahrens ist die Anhaltung des Bf offensichtlich notwendig. Wie sein aktenkundiges Vorleben zeigt, kümmert er sich wenig um die österreichischen Rechtsvorschriften. Er ist ohne Reisedokumente und ohne einen Einreise- oder Aufenthaltstitel nach Österreich gekommen. Um Asyl zu bekommen hat er behauptet, mit dem Flugzeug nach Österreich unter Verwendung eines fremden Passes eingereist zu sein. Tatsächlich ergaben die polizeilichen Ermittlungen, daß er bereits in der BRD rechtskräftig als Asylwerber abgelehnt wurde und in der Folge untertauchte, um der Abschiebung zu entgehen. Er dürfte dann von der BRD illegal nach Österreich gekommen sein, um hier Asyl zu beantragen und unter Vortäuschung falscher Tatsachen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Die diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde sind schlüssig und wurden vom Bf durch sein unsubstantiiertes Leugnen in keiner Weise widerlegt. Der erkennende Verwaltungssenat folgt daher der Darstellung der belangten Behörde, die in der Gegenschrift auch mit Recht auf eine weiteres eindeutiges Indiz hingewiesen hat. Es handelt sich dabei um die auffällige Gleichheit des in der BRD verwendeten Familiennamens "N" mit dem des Vaters des Bf, wie er in der mit dem Bf aufgenommenen Niederschrift vom 26. Mai 1999 dokumentiert ist.

Angesichts dieser Umstände und der zusätzlich gegebenen Mittel- und Unterkunftslosigkeit erscheint die Notwendigkeit der Anhaltung des Bf in Schubhaft evident. Der Bf ist aufgrund der aktenkundigen Umstände völlig vertrauensunwürdig. Die Schubhaft ist auch weiterhin erforderlich, um die Identität des Bf mit den Vertretungsbehörden der Republik K zu klären, ein Heimreisezertifikat zu erwirken und die Abschiebung des Bf in sein Heimatland zu bewerkstelligen. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung kommt dem Bf seit der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages durch den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) nicht mehr zu (vgl dazu § 19 Abs 4 AsylG 1997). Auf eine Antragstellung nach § 75 FrG 1997 hat er verzichtet. Die vom Bf vorgebrachten Umstände sind nicht geeignet, seiner Beschwerde zum Erfog zu verhelfen. Mit einem Rechtsanwalt seiner Wahl kann er auch aus der Schubhaft Kontakt aufnehmen. Seine pauschale Behauptung, daß er im Kongo Probleme bekäme, ist irrelevant, zumal es sich nach Ausweis der Asylentscheidung des UBAS dabei nur um Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung handelt, die jeder andere Kongolese auch zu gewärtigen hätte. Außerdem hat der Bf konkret nichts vorgebracht. Seine Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, antragsgemäß der Ersatz der notwendigen Aufwendungen gemäß § 79a AVG iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Nach der geltenden Aufwandersatzverordnung UVS des Bundeskanzlers (BGBl Nr. 855/1995) beträgt der Pauschalbetrag für den Vorlageaufwand S 565,-- und für den Schriftsatzaufwand S 2.800,-- (insgesamt S 3.365,--).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

 

 

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