Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161399/3/Br/Bb/Be

Linz, 13.07.2006

 

 

VwSen-161399/3/Br/Bb/Be Linz, am 13. Juli 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. J K, F,W, vom 23. Mai 2006 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 8. Mai 2006, Zl. 2-S-11.648/05 wegen einer Übertretung nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, nach der am 12. Juli 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§19, 24, 51 und §51e Abs.1 VStG

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 7,20 Euro auferlegt

Rechtsgrundlagen:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat über den nunmehrigen Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen Übertretung nach § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt, weil er am 28.7.2005 vor 09.56 Uhr in Wels, Fabrikstraße 34a das Kraftfahrzeug, Kennzeichen in einer Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt habe, dass dieses für die Dauer des Abstellens mit einem entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet war.

 

I.2. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die Anzeige vom 28. Juli 2005 sowie auf das Ergebnis des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

I.3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig nachstehende Berufung vom 23. Mai 2006 eingebracht:

 

"In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis vom 8. Mai 2006 fristgerecht

B E R U F U N G

und begründe dies wie folgt:

 

Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass auf der Fabrikstraße in südliche Richtung fahrend das Vorschriftszeichen "Ende der Kurzparkzone" auf Höhe des Hauses Nr. 40 etwa 30 m vor der Brücke über den Mühlbach aufgestellt ist. Laut dem integrierenden Plan vom 1.7.1994, der Teil der Kurzparkzonenverordnung ist, befindet sich die südliche Begrenzung der Kurzparkzone am nördlichen Ufer des Mühlbaches und zwar durchgehend von der Brücke mit der Theodor Körner Straße im Osten bis zur westlichen Begrenzung, die durch die Gleisanlagen gebildet wird. Tatsächlich befindet sich daher dieses Vorschriftszeichen "Ende der Kurzparkzone" nicht am Ende der Kurzparkzone und ist auch in umgekehrter Richtung der Beginn der Kurzparkzone erst ca. 10 m nach der Brücke in nördliche Richtung situiert, sodass auch hier das Vorschriftszeichen nicht an der Einfahrt in die Kurzparkzone situiert ist. Die Argumentation der Behörde, dass somit Beginn und Ende der Kurzparkzone im Bereich der Brücke über den Mühlbach ordnungsgemäß kundgemacht wäre, ist rechtlich nicht haltbar. Darüber hinaus könne man, wenn man von der Maria Theresia Straße in die Fabrikstraße einfährt und in südliche Richtung, also in Richtung Brücke über den Mühlbach weiterfährt, sehr wohl nach links in die Fabrikstraße einbiegen. Dies nach dem die Kurzparkzone durch das entsprechende Vorschriftszeichen aufgehoben worden ist. Die Fabrikstraße sei nämlich als Einbahnstraße von Osten kommend geführt, allerdings nur bis zum Haus 39, die restlichen 25 m der Fabrikstraße sind in beide Richtungen dann befahrbar und zwar in West-Ost-Richtung.

 

Der Umstand, dass in diesem Bereich andere Halte- und Parkverbote verordnet sind, hat mit der grundsätzlichen Frage, ob die Kurzparkzonenverordnung, die sich ja auf die gesamte Fläche innerhalb der im Plan aufscheinenden Grenzen bezieht, richtig kundgemacht ist, überhaupt keinerlei Bedeutung. Aus der beiliegenden Skizze ist die Situation anschaulich erklärt.

 

Eine nicht ordnungsgemäß kundgemachte Zonenverordnung kann daher meines Erachtens keine Wirkung entfalten, wenn nicht an allen Zu- und Abfahrten die entsprechenden Vorschriftszeichen angebracht sind.

 

Ich beantrage daher, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

W, am 23. Mai 2006 Dr. J K"

 

 

I.4. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels und dessen Verlesung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Beweis erhoben wurde durch Vornahme eines Ortsaugenscheins im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung. Wobei neben dem Bw auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teilnahm.

Dem Akt angeschlossen fanden sich neben der Anzeige auch die bezugshabende Verordnung der verfahrensgegenständlichen Kurzparkzone vom 1.7.1994, GZ: MA 11-VerKR-1068-1994 samt Plan, der einen integrierten Bestandteil der Verordnung der Kurzparkzone bildet sowie aufgenommene Lichtbilder der Vorschriftszeichen, die laut Angabe der belangten Behörde den Beginn und das Ende der Kurzparkzone im Bereich Schwimmschulstraße, Pollheimerstraße und Fabrikstraße kennzeichnen. Ergänzend beigeschafft wurden Landkarten u. Luftbilder mit der entsprechenden Straßennummerierung aus dem System DORIS (digitales Oö. Raum-Informations-System).

I.6. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers, Kennzeichen fand sich 28.7.2005 um 09.56 Uhr in Wels, Fabrikstraße 34a in der Kurzparkzone ohne entsprechenden Kurzparknachweis abgestellt.

Diese Feststellung ergibt sich aus der unbedenklichen Anzeige in Verbindung mit dem durchgeführten Beweisverfahren. Der Berufungswerber selbst bestritt weder das Abstellen seines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zum fraglichen Zeitpunkt - in Wels, Fabrikstraße 34a - in keinem Stadium des Verfahrens.

Er wendet aber generell ein, wonach der Beginn und Ende der Kurzparkzone im Bereich der Brücke über den Mühlbach nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei.

Strittig ist somit lediglich, ob die in Rede stehende Kurzparkzone in seiner Gesamtheit gesetzmäßig kundgemacht wurde.

Die Kurzparkzone gilt laut der genannten Verordnung für die Gebiete zwischen der Hamerlingstraße (südlich der Dragonerstraße) - Maria Theresia-Straße (westlich der Hamerlingstraße) - Theodor-Körner-Straße - Fabrikstraße - Pollheimerstraße - Schwimmschulstraße - Fabrikstraße - Grünauer Bahnstrecke - Maria-Theresia-Straße (siehe Planauszug) mit dem Zusatz "werktags, von Montag bis Freitag, von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, an Samstagen von 08.00 bis 12.00 Uhr". Die Parkdauer in der Kurzparkzone beträgt 180 Minuten.

 

Aus dem Ergebnis des Lokalaugenscheines anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung ist von der Erreichung dieser Stellposition über die östliche Zufahrt aus Richtung der Pollheimer Straße auszugehen. Dieser Annahme trat der Berufungswerber nicht entgegen. Wie aus dem im Akt erliegenden Bildmaterial ersichtlich finden sich dort die entsprechenden Verkehrszeichen iSd § 52 lit.a Z13 StVO mit den entsprechenden zeitlichen Hinweisen deutlich sichtbar angebracht. Ebenfalls wurde nicht behauptet, dass diese Stelle von einer von Kundmachung der Zone nicht erfassten Position erreicht worden wäre.

Mit dem Hinweis, dass am westlichen Ende dieses Zonenbereiches diesbezüglich keine Klarheit besteht ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (s. h. Erkenntnis v. 13.7.2006 VwSen-161397).

 

 

I.7. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Wird gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (VwGH vom 29.3.2004, 2005/17/0056; VfGH vom 10.3.1995, B 291/94, ua).

Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer flächendeckenden Kurzparkzone liegt vor, wenn an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen, auf denen die Kurzparkzone legal erreicht bzw. legal verlassen werden kann, die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z13d und 13e StVO gesetzeskonform angebracht sind (VwGH vom 25.10.1997, 96/17/0456; vom 26.4.1999, 94/17/0404 und vom 4.8.2005, 2005/17/0056).

 

Die Kundmachung der Kurzparkzone ist für jene Kraftfahrzeuge, die an einer Stelle nicht in die Kurzparkzoneeinfahren dürfen bzw. die die Kurzparkzone an einer solchen Stelle nicht verlassen dürfen (zB Einfahrt verboten - ausgenommen Linienbusse), auch dann gehörig erfolgt, wenn an derartigen Stellen keine Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO angebracht sind. (VwGH vom 22.2.2006, 2003/17/0138).

 

 

I.8. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung dient der Überwachung der im Kurzparkzonenbereich zulässigen Parkdauer durch Anbringen einer ordnungsgemäß eingestellten Parkscheibe am Pkw. Fahrzeuglenker, die sich nicht an diese Vorschrift halten, erschweren die Durchsetzbarkeit einer im Interesse der Bevölkerung oder zur Erleichterung der Verkehrslage verordneten Kurzparkzone. Damit wird jedenfalls das Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, die sich an die Vorschriften halten und auch darauf vertrauen können, dass dies andere tun, beeinträchtigt und so auch der Zweck einer Kurzparkzone missachtet.

Die belangte Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung mangels Angaben des Bw von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.800 Euro, keinem relevantem Vermögen und keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Annahme ist der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht entgegen getreten.

 

Der Berufungswerber gilt bislang als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihm dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Höchststrafe von 726 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von 36 Euro beträgt daher lediglich etwa 5 % des gesetzlichen Strafrahmens.

 

Angesichts der genannten Umstände liegt die verhängte Strafe im untersten Bereich des für diese Verwaltungsübertretung vorgegebenen gesetzlichen Strafrahmens und entspricht diese durchaus dem Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und dem Verschulden des Berufungswerbers.

 

Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass die festgesetzte Strafe als tat- und schuldangemessen und unter spezialpräventiven Aspekten als angemessen angesehen werden kann, um künftiges Wohlverhalten zu erreichen und den Berufungswerber von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im angemessenen Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe mit 18 Stunden festgesetzt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum