Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161408/4/Fra/Sp

Linz, 11.08.2006

 

 

 

VwSen-161408/4/Fra/Sp Linz, am 11. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JU gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17. Mai 2006, VerkR96-13073-2005, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Schuldspruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma ........... ....gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu verantworten, dass in der Gemeinde Laakirchen, Landesstraße-Freiland, Leopoldsonntagstraße, vor der Unterführung durch die A 1, rechts, Fahrtrichtung Roitham, weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt, am 15.6.2005 um 20.00 Uhr auf einer Werbeeinrichtung der ....... .....gesellschaft mbH. nachfolgende Werbung und Ankündigung angebracht war:
    1. "Landesgartenschau Bad Hall" und
    2. "Opel",

    obwohl außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Werbungen und Ankündigungen verboten ist."

     

    Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen auf je 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je
    24 Stunden herabgesetzt werden.

     

  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafen (insgesamt 15 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z1 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. jeweils eine Geldstrafe von 100 Euro und jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von
85 Stunden verhängt,

weil er es zu verantworten hat, dass die Firma .......... GmbH, außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet hat, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Zur Tatzeit war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht:

    1. "Landesgartenschau Bad Hall" und
    2. "Opel".

Tatort: Gemeinde Laakirchen, Landesstraße Freiland, Fahrtrichtung Roitham

Tatzeit: 15.06.2005, 20.00Uhr.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Unstrittig ist, dass die inkriminierte Werbung und Ankündigung zu dem im angefochtenen Schuldspruch angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit angebracht waren. Unstrittig ist auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ....... ......gesellschaft mbH. mit Sitz in L.

 

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass sich die gegenständliche Werbetafel (gemeint offenbar die Einrichtungen, auf der Werbungen angebracht werden), seit fast neun Jahren am gegenständlichen Standort befinde. Der Standort der Werbetafel vor der Unterführung der A 1 sei höchstens drei bis vier Meter von der Ortschaftstafel "Lindach" entfernt und sei somit noch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ortsgebiet. Mit dem letzten Einwand gesteht sohin der Bw zu, dass sich die Werbungen außerhalb des Ortsgebietes befanden. Mit seiner Interpretation, dass sich der Standort der Werbetafel "in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ortsgebiet befinde" kann der Bw für seinen Standpunkt nichts gewinnen, ist doch dem Gesetz eine Toleranzgrenze hinsichtlich der räumlichen Entfernung fremd. Wenn der Bw weiters vorbringt, dass Werbungen am gegenständlichen Standort die Verkehrssicherheit nicht gefährden, für Straßenbenützer von erheblichem Interesse und oft keine Werbungen im wirtschaftlichen Sinne seien, ist diesem Argument zu entgegnen, dass dies, wenn es auch zutreffen mag, für die Erfüllung des hier relevanten Tatbildes nicht von Relevanz ist. Derartige Umstände sind allenfalls im Bewilligungsverfahren gemäß
§ 84 Abs.3 StVO 1960 zu berücksichtigen. Weiters bringt der Bw vor, dass er bezüglich des gegenständlichen Standortes bereits ein Ansuchen um straßenpolizeiliche Bewilligung an die Behörde gestellt habe und, da alle erforderlichen Voraussetzungen vorlägen, er einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung habe. Über dieses Ansuchen habe die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bis dato keine Entscheidung getroffen. Dies sei im Straferkenntnis wohlweislich verschwiegen worden. Diesem Vorbringen muss entgegengehalten werden, dass es aufgrund der Aktenlage zwar zutrifft, dass der Bw mit Antrag vom 25.11.2004 einen Antrag um straßenpolizeiliche Bewilligung nach
§ 84 Abs.3 StVO 1960 gestellt hat, die Bezirkshauptmannschaft Gmunden jedoch dem Bw mit Schreiben mit 14. Jänner 2005, VerkR10-768-2004, zutreffend mitgeteilt hat, dass Bewilligungsgegenstand nicht die Werbeeinrichtung als solche, sondern die jeweilige Werbung ist, weshalb iSd § 84 StVO 1960 jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist, ob eine Werbung einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese von erheblichem Interesse ist und eine straßenpolizeiliche Bewilligung daher mangels konkretem Antragsgegenstand nicht möglich sei. Was nun die rechtliche Qualifizierung anlangt, geht der Oö. Verwaltungssenat mit der Bezirkshauptmannschaft Gmunden insofern konform, als das Plakat, auf dem für Fahrzeuge der Marke "Opel" geworben wird, eine Werbung im kommerziellen Sinne ist, preist es doch eine mit einem Güteurteil verbundene Ware an. Beim zweiten Werbeplakat, mit welchem auf die Landesgartenschau in Bad Hall aufmerksam gemacht wird, handelt es sich um eine Ankündigung iSd § 84 Abs.2 StVO 1960, weil es sich um einen Hinweis auf einen anderen Ort handelt. Dieser Interpretation stimmt auch der Bw zu.

 

Zweifellos hat sohin der Bw die Tatbilder der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt und, zumal er keine die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG entkräftenden Umstände vorgebracht hat, diese auch zu verantworten.

 

Der Schuldspruch war neu zu formulieren, da einerseits nicht zum Ausdruck kam, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat und andererseits der Tatort unvollständig wiedergegeben wurde (es fehlte die Anführung der Straße sowie des Ortes). Zumal mit der Strafverfügung vom 11.7.2005, VerkR96-13073-2005, eine ausreichend taugliche, die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung vorgenommen wurde, war die Neuformulierung des Schuldspruches zulässig. Eine Änderung der Tatidentität ist dadurch nicht erfolgt. Ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft zu verantworten hat ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluss ist. Es ist daher nicht rechtswidrig und es liegt auch keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erst im Berufungsbescheid nach Ablauf der Frist des § 31 Abs.2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben (vgl. VwGH vom 15.9.1998, 95/09/0247 uva).

 

Strafbemessung:

Der Zweck der Vorschrift des § 84 StVO 1960 besteht darin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Kraftfahrer, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern. Was nun den Unrechtsgehalt der Übertretungen anlangt kann sohin vor dem Hintergrund dieses Schutzzweckes keine Differenzierung dahingehend vorgenommen werden, dass über die verbotswidrige Ankündigung andere Kriterien für die Strafbemessung zu gelten hätten als für die Anbringung einer Werbung am selben Standort.

 

Da der Bw seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nicht bekanntgegeben hat, hat diese folgende Schätzung vorgenommen: Monatliches Nettoeinkommen 1.400 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Mangels anderer Anhaltspunkte legte auch der Oö. Verwaltungssenat diese Annahmen der Strafbemessung zugrunde. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Umstand, dass der Bw bereits mehrfach wegen einer gleichartigen Übertretung bestraft wurde als erschwerend gewertet. Lt. Verwaltungsvorstrafenregister wies der Bw zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vier einschlägige Vormerkungen auf, die die belangte Behörde zutreffend als erschwerend gewertet hat. Zum Zeitpunkt dieser Berufungsentscheidung sind jedoch drei dieser Vormerkungen bereits getilgt (§ 55 VStG). Gemäß § 55 Abs.2 leg.cit. dürfen getilgte Vorstrafen ua bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden. Die Strafen wurden daher schuldangemessen herabgesetzt. Mit der Neubemessung der Geldstrafen wurde der gesetzliche Strafrahmen zu je rd. 10 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war aus den genannten Gründen sowie aus spezialpräventiven Erwägungen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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