Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161413/4Br/Ps

Linz, 30.06.2006

 

 

VwSen-161413/4Br/Ps Linz, am 30. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn M K, geb., P, C, vertreten durch RAe Dr. H V & Dr. G G, S, L, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, AZ. VerkR96-4898-2005-Gg, vom 18. Mai 2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 10 Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im Ergebnis vorgeworfen, er habe am 15.12.2005 um 12:15 Uhr, auf der B310, Höhe Strkm 31,350 in Fahrtrichtung Norden, den LKW mit dem Kennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei die zulässige Höhe von 4 m um 0,5 m überschritten, wobei diesbezüglich keine vom zuständigen Landeshauptmann erteilte Bewilligung vorlag.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs.5 iVm § 4 Abs.6 Z1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 20 Euro) verhängt wurde.

 

1.1. Gestützt wurde der Schuldspruch in der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt i.M. Demnach sei durch den vom Berufungswerber gelenkten Lkw die Höhenkontrolle des Tunnels Neumarkt i.M. ausgelöst worden. Vom Tunnelwart sei folglich die Autobahngendarmerie verständigt worden. Von dieser sei die Höhe des Fahrzeuges mit 4,5 m gemessen worden.

Bei der Strafzumessung ging mangels konkreter Angaben die Behörde erster Instanz von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 500 Euro aus. Das Verschulden wurde in bloß fahrlässiger Begehungsweise beurteilt, obwohl offenbar der Berufungswerber gegenüber den Polizeibeamten erklärte über die Höhenüberschreitung gewusst zu haben.

 

2. In der durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber dem Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen entgegen:

 

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18.05.2006, VerkR96-4898-2005, erhebe ich in offener Frist

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ.

 

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und wird dazu im Einzelnen wie folgt ausgeführt:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, am 15.12.2005 um 12:15 Uhr, im Gemeindegebiet Neumarkt im Mühlkreis, auf der Mühlviertler Straße B 310 auf Höhe Strkm 31,350, einen im Straferkenntnis näher bezeichneten Lkw gelenkt zu haben, wobei die für die größte Höhe zulässige Höchstgrenze von 4 m um 0,5 m überschritten worden sei und keine Bewilligung des Landeshauptmannes vorgelegen habe. Über mich wurde deshalb eine Geldstrafe von € 200,00 zzgl.  Verfahrenskosten verhängt und wurde die vorläufig eingehobene Sicherheit von € 200,00 auf die Strafe angerechnet.  In der Begründung führt die Erstbehörde aus, dass die Tat aufgrund der vorliegenden Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt/Mühlkreis und meiner niederschriftlichen Angaben vom 09.05.2006 erwiesen sei, wobei die nicht fristgerechte Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme als stillschweigendes Schuldeingeständnis gewertet werde.  Die verhängte Strafe sei im Übrigen angemessen.

 

Den Ausführungen der Erstbehörde kann jedoch nicht gefolgt werden.

 

Zunächst ist anzufahren, dass ein Verfahrensmangel insofern vorliegt, als mir innerhalb der vereinbarten Frist von 3 Wochen nicht die Möglichkeit gegeben wurde, eine Stellungnahme bzw.  Rechtfertigung abzugeben und hat die Erstbehörde vielmehr vor Ablauf dieser Frist das gegenständliche Straferkenntnis erlassen.  Es ist richtig, wie die Erstbehörde anführt, dass meinem ausgewiesenen Vertreter am 09.05.2006 Akteinsicht bei der Bundespolizeidirektion Linz gewährt wurde und mir eine Frist von 3 Wochen zur Abgabe einer Rechtfertigung direkt an die zuständige Behörde gewährt wurde.  Weiters ist richtig, dass am 10.05.2006 Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20.04.2006 erhoben wurde.  Die Erstbehörde übersieht jedoch

nunmehr, dass die Frist zur Abgabe der Rechtfertigung erst am 30.05.2006 abgelaufen wäre.  Es wäre auch sicherlich von mir eine Rechtfertigung innerhalb offener Frist abgegeben worden.  Es war mir jedoch nicht möglich, innerhalb eines Tages (09.05.2006 Akteinsicht, 10.05.2006 Fristende zur Abgabe des Einspruches) den Sachverhalt und in weiterer Folge die dezidierten Einspruchsgründe mit meinem Rechtsvertreter abzuklären.  Die Erstbehörde hat sodann am 18.05.2006, somit 12 Tage vor Ablauf der Rechtfertigungsfrist, das gegenständliche Straferkenntnis erlassen.

 

Im Übrigen wurden von der Erstbehörde keine Beweise, wie Lichtbilder, Einvernahme der Meldungsleger insbesondere über die Art der Messung, die Art des Fahrzeuges und die Art der Ladung, zum Tatvorwurf aufgenommen.

 

Der gegenständliche Tatvorwurf ist im Übrigen nicht berechtigt.  Das von mir gelenkte Fahrzeug entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und wurde insbesondere die größte Höhe von 4 m nicht überschritten.  Hiezu ist insbesondere anzufahren, dass dieses Fahrzeug bzw. die Höhe dieses Fahrzeuges zu keiner Zeit verändert wurde und es auch bezüglich der Höhe noch nie Probleme gegeben hat.  Auch am Vorfallstag konnte ich eine lange Fahrtstrecke, nämlich von Italien bis zur Anhaltung problemlos zurücklegen.  Weiters habe ich eine langjährige Fahrpraxis mit Lkws, sodass mir einerseits die gesetzlichen Bestimmungen genauestens bekannt und andererseits das Überprüfen der Abmessungen des Fahrzeuges geläufig ist.  Es hat noch nie derartige Vorfälle gegeben und wurden diesbezüglich auch noch keine Verwaltungsstrafverfahren gegen mich eingeleitet.

 

Im vorliegenden Fall war mir bewußt, dass ich die größtmögliche und gesetzlich zulässige Höhe mit meinem Fahrzeug erreicht habe.  Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Messung der Höhenkontrolle des Tunnels Neumarkt nicht korrekt durchgeführt wurde bzw. die Sensoren falsch eingestellt waren.  Vermutlich wurde keine Toleranz bei den Sensoren eingestellt, weshalb bei der Durchfahrt die Höhenkontrolle auf mein 4 m hohes Fahrzeug reagiert hat.

 

Die im Anschluß daran durchgeführte Vermessung meines Fahrzeuges durch die Meldungsleger kann weiters auch nicht korrekt durchgeführt worden sein.  Hiezu verweise ich auf meine obigen Ausführungen und halte ich nochmals ausdrücklich fest, dass die zulässige Höhe von 4 m noch nie überschritten wurde.

Der Tatvorwurf ist sohin verfehlt.

 

Die verhängte Geldstrafe ist bei weitem überhöht.  Selbst wenn man davon ausgeht, was jedoch ausdrücklich bestritten wird, dass mein Fahrzeug die zulässige Höhe von 4 m überschritten hat, so sind die Folgen der Übertretung unbedeutend, da insbesondere die Allgemeinheit nicht dadurch geschädigt wird, und ist weiters das Verschulden geringfügig.  Im Übrigen bin ich bislang unbescholten.  Weiters habe ich ein monatliches Nettoeinkommen von ca.  € 240,00 und habe einen Bausparkredit und ein Darlehen in der Höhe von insgesamt ca. € 13.200,00 in monatlichen Raten abzuzahlen.

 

Aus den genannten Gründen wird daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.  In eventu wird beantragt, unter Anwendung der §§ 20 und 21 VStG, die verhängte Strafe herabzusetzen bzw. von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder eine Ermahnung auszusprechen.  Weiters wird beantragt, die vorläufig eingehobene Sicherheit wiederum rückauszuhändigen.

 

L, den 06.06.2006 K M"

 

2.1. Am 30.6.2006 um 13:05 Uhr wird seitens der Rechtsvertreterschaft des Berufungswerbers dem zur Entscheidung berufenen Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. fernmündlich die Einschränkung der Berufung bloß auf das Strafausmaß bekannt gegeben.

Dabei wurde abermals, wie bereits in der Berufung erwähnt, auf das wesentlich geringere Einkommen als der Entscheidung der Behörde erster Instanz zugrunde gelegt wurde, hingewiesen. Ebenso wurde auf die in der Berufungsschrift erwähnten Verbindlichkeiten hingewiesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Demnach ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

Eine öffentliche Berufungsverhandlung konnte hier mangels eines gesonderten Antrages unterbleiben. Dies insbesondere angesichts der nur mehr gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit der Anzeige und den Vorbringen des Berufungswerbers und der unter 2.1. erwähnten Einschränkung der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

4.1. Laut Anzeige erklärte der Berufungswerber nach der Anhaltung gegenüber den Polizeibeamten, "er habe nicht gewusst, dass das Fahrzeug so hoch sei". Konkret ergab die von den Polizeiorganen durchgeführte Vermessung eine Höhenüberschreitung von 50 cm. Wodurch, durch welche Art von Ladegut diese Überschreitung konkret erfolgte, ist der Anzeige nicht zu entnehmen.

Mit Blick darauf und der nunmehrigen Einschränkung auf den Strafausspruch kann dies als vollumfängliches Tatsachengeständnis gewertet werden.

 

5. Zur Strafzumessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, dass die zulässige Höhe mit über 10 % als nicht mehr bloß geringfügig überschritten zu erachten ist. Auf Grund des Umstandes, dass vor dem Tunnelportal die "Höhenwarnung" ausgelöst wurde, sind die Tatfolgen auch durchaus als nachhaltig zu bezeichnen.

Dennoch muss hier unter Hinweis auf das glaubhaft gemachte niedrige Einkommen des Berufungswerbers - die Behörde erster Instanz legte ihrer Entscheidung ein mehr als doppelt so hohes Einkommen und ohne Berücksichtigung der ebenfalls glaubhaft gemachten Verbindlichkeiten zugrunde - die Geldstrafe nun entsprechend reduziert werden. Nicht übersehen werden kann, dass die ursprünglich ausgesprochene Geldstrafe fast einen ganzen Monatslohn des Berufungswerbers verzehrt hätte. Dies wäre mit Blick auf den dem Geldbußwesen inhärentem Zweck wohl kaum mehr vertretbar und würde gegen die Einzelfallgerechtigkeit verstoßen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist demgegenüber aber nicht in diesem Verhältnis zu reduzieren, weil hier überwiegend Gründe des § 19 Abs.2 VStG - unter Berücksichtigung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse - zum Tragen kommen.

Unter Berücksichtigung nunmehr ausschließlich strafmildernder Gründe konnte demnach mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Zu bedenken ist dabei insbesondere, dass diese immerhin noch einen beträchtlichen Teil eines Monatslohns des Berufungswerbers beträgt.

Daher wird auch diese Strafe ausreichen, den Berufungswerber den Unwertgehalt der Tat ausreichend zu verdeutlichen und ihn künftighin von der Begehung derartiger nicht ungefährlicher Höhenüberschreitungen abzuhalten.

Eine Anwendung des § 20 oder § 21 VStG scheidet einerseits mangels beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe einerseits, und mangels eines nicht bloß geringen Verschuldensgrades in Verbindung mit nur unbedeutender Tatfolgen andererseits aus.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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