Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400535/4/Gf/Km

Linz, 14.06.1999

VwSen-400535/4/Gf/Km Linz, am 14. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des H K, vertreten durch RA Dr. B W, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Unter einem wird festgestellt, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 3.365 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, ist am 11. Mai 1999 von Italien aus kommend ohne Reisedokumente in das Bundesgebiet eingereist.

In Linz hat er noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Daraufhin wurde er vom Bundesasylamt zunächst für den 8. Juni 1999 und - aufgrund seines Einwandes der Befangenheit der vorgesehenen Dolmetscher - in der Folge für den 28. Juli 1999 zu einer persönlichen Einvernahme vorgeladen.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Mai 1999, Zl. Fr-99487, wurde über ihn die Schubhaft verhängt und durch Abgabe in das Polizeigefangenenhaus Linz sofort vollzogen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, daß beabsichtigt sei, gegen den Rechtsmittelwerber eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Weil er seine Identität nicht nachzuweisen vermöge und auch über keinen Wohnsitz verfüge, sei die Schubhaft zu verhängen gewesen, um ein Untertauchen in die Anonymität zu verhindern.

1.3. Dagegen sowie gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 14. Juni 1999 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 72 des Fremdengesetzes 1997, BGBl.Nr. I 75/1997 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber - soweit sich seine Ausführungen nicht mit Vorgängen im derzeit noch anhängigen Asylverfahren befassen - im wesentlichen vor, daß es ihm derzeit unmöglich sei, ein Identitätsdokument beizuschaffen. Außerdem sei ihm der Grund seiner Festnahme nicht in einer ihm verständlichen Sprache bekanntgegeben, sondern lediglich im Polizeigefangenenhaus ein phrasenhaftes Merkblatt ausgehändigt worden. Aufgrund einer entsprechenden Verpflichtungserklärung eines albanischen Unternehmers könne überdies davon ausgegangen werden, daß er sowohl über einen Wohnsitz als auch über die zur Bestreitung seiner Unterhaltsbedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel verfüge.

Aus allen diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der und weiteren Anhaltung in Schubhaft beantragt.

1.4. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wird.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. Fr-99487; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie deshalb, um die Abschiebung zu sichern, wobei die Behörde gemäß § 69 Abs. 1 FrG generell verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, daß der Rechtsmittelwerber seine Identität nicht nachzuweisen vermag, weil es ihm - wie er selbst eingesteht - unmöglich ist, entsprechende Dokumente beizuschaffen.

Bei dieser Sachlage ist aber nicht von der Hand zu weisen, daß sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen, d.h. seit der tatsächlichen Setzung entsprechender Zwangsmaßnahmen (Festnahme, Anhaltung in Schubhaft), Bewußtsein um die ihm drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen (Aufenthaltsverbot oder Ausweisung) diesen - würde er in Freiheit belassen - leicht durch Untertauchen in der Anonymität zu entziehen oder sie zumindest zu erschweren versuchen könnte, sodaß seine bisherige und weitere Anhaltung in Schubhaft im Lichte des § 61 Abs. 1 FrG zur Verfahrenssicherung als unbedenklich und damit rechtmäßig erscheint.

3.3. Daran vermag auch der Einwand, daß ihm die Gründe seiner Festnahme nicht in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt wurden, selbst für den Fall des Zutreffens dieser Behauptung nichts zu ändern, weil es sich hiebei bloß um eine Formalvoraussetzung der Schubhaftverhängung handelt.

Davon abgesehen gesteht aber der Rechtsmittelwerber ohnehin selbst ein, daß ihm unmittelbar nach seiner Abgabe in das Polizeigefangenenhaus Linz ein entsprechendes Merkblatt in albanischer und serbokroatischer Sprache ausgehändigt wurde, aus dem sehr wohl hervorgeht, daß seine Festnahme deshalb erfolgte, weil er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und deshalb von der belangten Behörde beabsichtigt ist, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen.

3.4. Wie der Beschwerdeführer schließlich weiters vorbringt, müßte eine entsprechende Verpflichtungserklärung - um eine gelindere Maßnahme als die Anhaltung in Schubhaft zu rechtfertigen - letztlich einen klagbaren Rechtsanspruch zu seinen Gunsten enthalten.

Eine derartige Verpflichtungserklärung hat der Rechtsmittelwerber jedoch nicht vorgelegt (ganz abgesehen davon, daß auch durch eine solche sein Untertauchen in der Anonymität nicht effektiv verhindert werden könnte).

4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, daß gegenwärtig die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde als obsiegender Partei gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der AufwandsersatzV UVS, BGBl.Nr. 855/1995, Kosten in Höhe von insgesamt 3.365 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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