Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161415/2/Br/Ps

Linz, 26.06.2006

 

 

VwSen-161415/2/Br/Ps Linz, am 26. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W K , U F, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, AZ. VerkR96-4124-2006/PM, vom 16. Mai 2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 6 € (sechs Euro) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im Ergebnis vorgeworfen, er habe es, wie am 17.1.2006 um 15:00 Uhr, auf der A8 bei km 24,900 am dort gelegenen Verkehrskontrollplatz festgestellt worden sei, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen unterlassen, sich vor Antritt der Fahrt über die Höhe des von ihm gelenkten Fahrzeuges in zumutbarer Weise zu überzeugen, zumal die größte zulässige Höhe von 4 m um 16 cm überschritten worden sei.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 lit. b iVm § 4 Abs.6 Z1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 3 Euro) verhängt wurde.

 

1.1. Gestützt wurde der Schuldspruch in der Anzeige der Autobahnpolizei Wels. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Gründe über ein angebliches Gebrechen eines Ventils der Druckluftanlage, was letztlich zu dieser unzulässigen Höhe geführt habe, wurde bei der Beurteilung des Verschuldens und des Strafausspruches berücksichtigt. Das darin erblickte Geständnis wurde ebenfalls strafmildernd gewertet.

 

2. Mit seiner noch fristgerecht erhobenen Berufung wendet sich der Berufungswerber auch gegen diesen Strafausspruch. Inhaltlich führt er aus, ein Schuld- oder Tatsacheneingeständnis nicht gemacht zu haben. Die Fahrzeughöhe sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Wie schon im Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführt, sei der Bruch des Ventils während der Fahrt aufgetreten. Dies habe zu der ihm angelasteten Höhenüberschreitung geführt, sodass ihn daran ein Verschulden nicht treffe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Demnach ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

Eine öffentliche Berufungsverhandlung konnte hier mangels eines gesonderten Antrages unterbleiben. Dies insbesondere angesichts des an sich unbestritten bleibenden Sachverhalts (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z3 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit der Anzeige und den Vorbringen des Berufungswerbers der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

4.1. Laut Anzeige erklärte der Berufungswerber nach der Anhaltung gegenüber den Polizeibeamten, "er habe nicht gewusst, dass das Fahrzeug so hoch sei". Seine nunmehrige Darstellung über den angeblichen Ventildefekt in der Druckluftanlage -konkret wohl im Regler der Luftfederungsanlage - erwähnte er gegenüber den Gendarmeriebeamten mit keinem Wort. Dies wäre aber wohl nahe liegend gewesen, wenn er - so wie im Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführt - bereits am 17.1.2006 von diesem Mangel Kenntnis gehabt haben will.

Da ein derartiger Hinweis wohl in die Anzeige aufgenommen worden wäre, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass diese Darstellung damals nicht gemacht wurde und dass dieser Defekt offenbar nicht vorlag. Die Frage des Ventildefektes kann aber alleine schon mit Blick auf die Tatsache, ob ein solcher überhaupt zu einer derartigen Höhenzunahme führen könnte, dahingestellt bleiben. In Kenntnis eines solchen Umstandes hätte mit dem Fahrzeug die zulässige Höhe trotzdem nicht überschritten bzw. das Fahrzeug nicht ohne entsprechende Genehmigung betrieben werden dürfen. Es bleibt demnach nur die Rechtsfrage zu klären, ob sich der Berufungswerber lediglich nicht überzeugt hat, die Höhe des Fahrzeuges festzustellen oder ob er von dieser Kenntnis hatte und trotzdem fuhr. Mit beiden Varianten vermag ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund nicht dargetan werden (§ 5 VStG).

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dazu erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.6 Z1 KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger eine größte Höhe von 4 m nicht überschreiten.

Gemäß § 102 Abs.1 Z1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

5.2. Wie oben bereits festgestellt, besteht kein Zweifel daran, dass hier die Überschreitung der zulässigen Höhe vom Berufungswerber zumindest billigend in Kauf genommen worden sein muss.

Der Berufungswerber hat daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei hinsichtlich des Verschuldens gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird, weil der Berufungswerber auch mit seinen Berufungsausführungen gerade nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen würde. Vielmehr steht seine nunmehrige Verantwortung nicht nur im Widerspruch zu den Angaben gegenüber den Polizeibeamten im Zuge der Anhaltung, sie weicht darüber hinaus auch nicht unwesentlich von den Einspruchsangaben ab.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, dass die zulässige Höhe nur relativ geringfügig, nämlich um 4 % überschritten wurde und dass bei einer derartigen Überschreitung keine tatsächlichen negativen Folgen aufgetreten sind und auch nicht zu erwarten waren. Auch der Umstand, dass dem Berufungswerber lediglich als erwiesen geltend fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, spricht für diese auf dem bloßen Symbolgehalt reduzierte Geldstrafe. Weitere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe, welche weniger als 1 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von nunmehr 5.000 Euro beträgt, durchaus angemessen. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei mangels konkreter Angaben von lediglich einem unterdurchschnittlichen Einkommen und bestehender Sorgepflichten ausgegangen wird.

Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine noch weitere Herabsetzung der Geldstrafe.

Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet mangels Vorliegen eines bloß geringen Verschuldensgrades und nicht bloß unbedeutender Tatfolgen aus.

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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