Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161424/2/Zo/Ri

Linz, 17.07.2006

 

 

 

VwSen-161424/2/Zo/Ri Linz, am 17. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau N E, geb. , L, vom 20. 6.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 1. 6. 2006, Zl. VerkR961449-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren reduzieren sich auf 7 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu 1.: § 66 Abs.4 AVG iVm. §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu 2.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis einen Einspruch der nunmehrigen Berufungswerberin gegen die Höhe der mit Strafverfügung vom 21. 4. 2006 zu Zl.VerkR96-1449-2006 verhängten Geldstrafe (120 Euro) abgewiesen.

Weiters wurde die Berufungswerberin zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt die Berufungswerberin vor, dass sie die Geschwindigkeitsüberschreitung bedauere. Sie sei damals durch ihre kleine Tochter abgelenkt gewesen, normalerweise sei sie eine konzentrierte Autolenkerin. Es sei ihr bewusst, dass sie durch die Geschwindigkeitsüberschreitung die Verkehrssicherheit gefährdet habe. Es habe sich um einen Einzelfall gehandelt. Weiters verfüge sie lediglich über ein Einkommen von 500 bis 600 Euro monatlich, habe kein Vermögen und sei für ein Kind sorgepflichtig.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine Verhandlung auch nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Berufungswerberin lenkte am 7. 4. 2006 um 18.34 Uhr einen PKW in Hellmonsödt auf der B126 in Fahrtrichtung Linz. Bei km 13,855 überschritt sie die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h.

 

Die Berufungswerberin ist bisher verwaltungsbehördlich unbescholten und befindet sich derzeit in Karenz, weshalb sie lediglich ein Einkommen von ca. 500 bis 600 Euro monatlich hat. Sie hat keinerlei Vermögen und ist für ein Kind sorgepflichtig.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Es ist damit der Schuldspruch des Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen und in der Berufungsentscheidung ist nur noch über die Strafhöhe zu entscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Bei der Strafbemessung ist auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung Bedacht zu nehmen. Die Berufungswerberin hat im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h - und damit in einem doch erheblichen Ausmaß - überschritten. Es ist daher die Verhängung einer spürbaren Geldstrafe erforderlich, um sie in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Berufungswerberin glaubwürdig durch ihr Kind abgelenkt war, weshalb ihr lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Sie ist bisher verwaltungsbehördlich unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Bei der Strafbemessung sind auch die eher ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf erscheint auch die nunmehr herabgesetzte Strafe ausreichend. Weder general- noch spezialpräventive Gründe sprechen gegen eine Herabsetzung der ursprünglich verhängten Geldstrafe. Es konnte daher der Berufung teilweise stattgegeben werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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