Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161427/2/Ki/Bb/Da

Linz, 29.06.2006

 

 

VwSen-161427/2/Ki/Bb/Da Linz, am 29. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Kisch über die Berufung des Herrn M S, F, G, Deutschland, vom 5.6.2006, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.5.2006, Zl. S-35614/05-3, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Die Strafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG wird dahingehend konkretisiert, dass sie in der Fassung BGBl I Nr. 117/2005 angewendet wird.

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag von 30 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 31.10.2005 um 16.05 Uhr in Linz, Regensburgerstr. gegenüber 5, den Lkw, Kennzeichen , gelenkt und sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar vom vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges und seiner Beladung überzeugt hat. Bei einer Verwiegung sei festgestellt worden, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 3.225 kg durch die Beladung um 1.195 kg überschritten wurde.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG begangen, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 15 Euro) gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt wurde.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen das Strafausmaß eingebrachte Berufung vom 5.6.2006, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er "Geringverdiener" sei und dies bei der Geldstrafe berücksichtigt werden möge.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der UVS des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des VwGH handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass mit der Überladung von Kraftfahrzeugen, neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, insbesondere auch eine überhöhte Abnützung der Straße verbunden ist.

Die Beladevorschriften verfolgen den Zweck, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten. Die Vorschrift über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur der Beschädigung von Straßen- und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten.

 

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist - aufgrund der durch Überladung im gegenständlichen Ausmaß entstehenden Gefährdungen im Straßenverkehr (verlängerter Bremsweg, Gefährdung des Interesses an einem einwandfreien Straßenzustand, verändertes Fahrverhalten) - als erheblich zu bezeichnen und liegt jedenfalls das Kriterium der unbedeutenden Folgen der Übertretung keineswegs vor. Vielmehr ist der Unrechtsgehalt sogar als erheblich zu bezeichnen.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bereits eine Überschreitung um 10 % als wesentlich zu bezeichnen; Grundtner-Pürstl, KFG, 5. Auflage, E14 zu § 101 KFG (Seite 647).

 

Das Ausmaß der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes (3.225 kg) betrug im konkreten Fall 1.195 kg = ca. 37 %.

Es bedarf daher auch aus diesen Erwägungen heraus sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits dem Berufungswerber eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechtsgut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert dieses Rechtsgutes generell zu dokumentieren.

 

Der Berufungswerber ist gemäß seinen Angaben "Geringverdiener" (siehe beiliegende Gewinnermittlung für den Zeitraum von 1.1.2004 bis 31.12.2004).

Er war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihm dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungsgründe lagen aber nicht vor. Erschwerend war jedenfalls das Ausmaß der Überladung zu werten.

 

Wie bereits oben näher dargelegt, sieht § 134 Abs.1 KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von 150 Euro beträgt lediglich 3 % des gesetzlichen Strafrahmens.

 

In Abwägung aller Umstände kommt die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass trotz der vom Berufungswerber dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation eine Strafherabsetzung im konkreten Falle nicht vertretbar ist, dies insbesondere auch deshalb, weil im Hinblick auf das Ausmaß der Überladung (37 %) von einem geringen Verschulden nicht mehr die Rede sein kann.

Die Berufungsbehörde kann nicht finden, dass die Erstbehörde die Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe als zu hoch bemessen hätte.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bundespolizeidirektion Linz bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und daher der Berufungswerber nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

Bemerkt wird, dass einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub auf Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b Abs.3 VStG). Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls bei der Bundespolizeidirektion Linz einzubringen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

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