Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400539/4/Gf/Km

Linz, 08.07.1999

VwSen-400539/4/Gf/Km Linz, am 8. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des M Ü, vertreten durch RA Dr. W V, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 3.365 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist am 29. April 1999 trotz eines gegen ihn bestehenden, vollstreckbaren Aufenthaltsverbotes ohne gültigen Reisepaß und Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist.

Am 9. Mai 1999 wurde er von Sicherheitswacheorganen im Zuge einer Verkehrskontrolle beanstandet und der BPD Linz vorgeführt.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom selben Tag, Zl. Fr-99468, wurde über ihn die Schubhaft verhängt und durch Abgabe in das Polizeigefangenenhaus Linz sofort vollzogen.

1.3. Am 10. Mai 1999 hat der Rechtsmittelwerber bei seiner Einvernahme auch einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juli 1999, Zl. 9906116-BAL, ebenso abgewiesen wie dessen Antrag auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungsbescheinigung; gleichzeitig wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat für zulässig erklärt.

1.4. Am 7. Juli 1999 wurde der Rechtsmittelwerber aus der Schubhaft entlassen.

2.1. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 8. Juli 1999 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 72 des Fremdengesetzes 1997, BGBl.Nr. I 75/1997 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

Darin wird im wesentlichen vorgebracht, daß die Schubhaft zum einen über die gesetzlich höchstzulässige Dauer ausgedehnt und zum anderen übersehen worden sei, daß insofern gelindere Mittel hingereicht hätten, als er bei seiner Schwester in Wien wohnen und sich dort jeden Tag bei einer Sicherheitsdienststelle melden hätte können.

Aus allen diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie darauf hinweist, daß die Schubhaft insbesondere zu dem Zweck notwendig gewesen sei, um zu verhindern, daß sich der Beschwerdeführer der beabsichtigten Abschiebung entzieht.

Daher wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. Fr-99468; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie deshalb, um die Abschiebung zu sichern, wobei die Behörde gemäß § 69 Abs. 1 FrG generell verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; länger als 2 Monate darf die Schubhaft nur in besonderen Fällen andauern.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Rechtsmittelwerber vom Bezirkshauptmann von Mödling mit Bescheid vom 20. August 1996, Zl. 11f-96-00302, ein bis zum 20. November 2001 befristetes und seit dem 22. August 1996 vollstreckbares Aufenthaltsverbot erlassen. In der Folge hat der Beschwerdeführer zwar das Bundesgebiet verlassen, ist jedoch mehr als 2 1/2 Jahre vor dessen Ablauf wieder nach Österreich zurückgekehrt.

Damit hat er deutlich zu erkennen gegeben, daß er offenkundig nicht gewillt ist, sich dem gültigen Aufenthaltsverbot entsprechend zu verhalten bzw. freiwillig wieder auszureisen.

Bei dieser Sachlage ist aber auch nicht von der Hand zu weisen, daß sich der Beschwerdeführer im Bewußtsein um die ihm drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen (zwangsweise Abschiebung) diesen - würde er in Freiheit belassen - leicht durch Untertauchen in der Anonymität entziehen oder sie zumindest zu erschweren versuchen könnte, sodaß seine Anhaltung in Schubhaft im Lichte des § 61 Abs. 1 FrG zur Verfahrenssicherung als unbedenklich und damit rechtmäßig erscheint.

4.3. Gleichzeitig wurde auch das Höchstausmaß des § 69 Abs. 2 FrG nicht überschritten, wenn die Schubhaft vom 9. Mai 1999 bis zum 7. Juli 1999 - und damit insgesamt weniger als zwei Monate - gedauert hat.

Vor der Entscheidung des Bundesasylamtes (die erst mit 1. Juli 1999 datiert; s.o., 1.3.) war auch - wie die belangte Behörde zutreffend vorbringt - die Beantragung des (infolge des Umstandes, daß der Rechtsmittelwerber über keine gültigen Reisedokumente verfügte, unumgänglichen) Heimreiszertifikates nicht zulässig (vgl. § 21 Abs. 2 des Asylgesetzes, BGBl.Nr. I 76/1997, im folgenden: AsylG), sodaß sich die Dauer der Schubhaft insgesamt besehen auch nicht als unverhältnismäßig lange erweist.

4.4. Zudem vermag der Einwand, daß gelindere Mittel - er hätte allenfalls bei seiner Schwester in Wien wohnen und sich dort periodisch bei einer Sicherheitsdienststelle melden können - in gleicher Weise hingereicht hätten, nicht durchzuschlagen, weil es (abgesehen davon, daß eine entsprechende Verpflichtungserklärung mit einem letztlich klagbaren Rechtsanspruch zu seinen Gunsten nicht vorgelegt wurde) evident ist, daß diese Alternative im Gegensatz zur Schubhaftverhängung offensichtlich keine Gewähr dafür zu bieten vermag, daß die Behörde zum Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebung tatsächlich auf die Person des Beschwerdeführers zugreifen kann.

4.5. Im übrigen trifft es auch nicht zu, daß dem Rechtsmittelwerber allein schon aufgrund des Umstandes, daß er einen Asylantrag gestellt hat, - und somit seit dem 10. Mai 1999 - eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen wäre; eine solche - die im übrigen hier die Schubhaftverhängung nicht gehindert hätte (vgl. § 21 Abs. 1 AsylG) - käme ihm gemäß § 19 Abs. 2 AsylG vielmehr erst nach Aushändigung einer entsprechenden Bescheinigung zu, die ihm gegenständlich jedoch gerade explizit verweigert (s.o., 1.3.) wurde.

4.6. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde als obsiegender Partei gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der AufwandsersatzV UVS, BGBl.Nr. 855/1995, Kosten in Höhe von insgesamt 3.365 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

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