Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161447/2/Kof/Sp

Linz, 06.07.2006

 

 

 

VwSen-161447/2/Kof/Sp Linz, am 6. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn BW gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.5.2006,
Zl.: S-15.111/06-1, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 290,50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 29,05 Euro).

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

319,55 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 84 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1b StVO iVm § 20 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

Sie haben am 21.4.2006, 21.25 Uhr in Linz, Landstraße 58-60, das Fahrrad, Kz. xxx, in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l festgestellt werden konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs.1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzarrest von

Gemäß

600 Euro

9 Tage

§ 99 Abs.1b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10 % der Strafe, das sind 60 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/........) beträgt daher 660 Euro.

Gegen die Strafhöhe hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne Datum, bei der belangten Behörde eingelangt: 31.5.2006) eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat in der Berufung nachstehendes - auszugsweise - ausgeführt:

"Mit Straferkenntnis vom 17.5.2006, GZ: S-15.111/06-1 wurde über mich eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 nach § 99 Abs.1b StVO wegen Lenkens eines Fahrrades in betrunkenem Zustand verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis möchte ich Berufung einlegen.

Ich habe gehört, dass es die Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung gibt, bei der der Strafrahmen um die Hälfte reduziert werden kann.

Eine solche Milderung erhoffe ich mir vom UVS."

 

Der Bw hat am 6.7.2006 - siehe Berufungsschrift, Seite 3 - folgende Erklärung abgegeben:

" 1. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgezogen.

  1. Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß.
  2. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet."

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,60 mg/l) ein Fahrrad lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.1b StVO mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro - im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen - zu bestrafen.

 

Sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Der Bw hat bei Begehung des Alkoholdeliktes kein Kraftfahrzeug, sondern "nur" ein Fahrrad gelenkt.

Die abstrakte Gefährdung ist dadurch geringer einzuschätzen.

 

Der Bw ist bislang unbescholten - dies ist als mildernder Umstand zu werten.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse betragen:

ca. 500 Euro Zivildienstentschädigung/Monat; kein Vermögen; keine Sorgepflichten.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Hälfte der in § 99 Abs.1b StVO vorgesehenen Mindeststrafe -

Geldstrafe: 290,50 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden - zu verhängen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

:

Beschlagwortung:

§ 20 VStG.

 

 

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