Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161455/2/Bi/Be

Linz, 06.07.2006

 

 

 

VwSen-161455/2/Bi/Be Linz, am 6. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn L O O, G, S, vom 26. Juni 2006 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Juni 2006, VerkR96-345-2006, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 3 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.e, 57a Abs.5 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er sich als Lenker, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, weil am 9. Dezember 2005, 13.50 Uhr, in der Gemeinde Hörsching, B1 bei km 196.460, festgestellt worden sei, dass am Pkw Fiat Tipo, Kz. SR-, keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette RKJ133E sei mit Juli 2005 abgelaufen.

Weiters wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

2. Der Berufungswerber (Bw) hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe leider zum damaligen Zeitpunkt übersehen, sein Fahrzeug überprüfen zu lassen, um eine neue Plakette zu bekommen. Es sei ihm aufgrund finanzieller Nöte auch nicht möglich, die Forderung zu begleichen. Er ersuche, Milde vor Recht walten zu lassen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt 9. Dezember 2005 geltenden Fassung der 26. KFG-Novelle, BGBl.INr.117/2005, reicht bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass die Erstinstanz die ihr bekannte und durch eine Bestätigung des AMS belegte finanzielle Situation des Bw bereits ebenso berücksichtigt hat wie die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund. Aus diesen Überlegungen wurde die Strafe gegenüber der Strafverfügung bereits erheblich herabgesetzt.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (geringfügiges Verschulden und keine Tat-Folgen) lagen nicht vor, weil die Begutachtungsplakette RKJ133E zwar mit Juli 2005 abgelaufen ist und die Frist gemäß § 57a Abs.3 KFG bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonats überschritten werden konnte, dh bis Ende November 2005, jedoch die Beanstandung am 9. Dezember 2005 erfolgte. Damit war von einem geringfügigen Verschulden durch ein "Übersehen" insofern keine Rede, als der Bw als Zulassungsbesitzer vom Fristablauf wusste und diesbezüglich größere Sorgfalt aufzuwenden hatte, als Lenker das Fahrzeug aber jedenfalls nicht in Betrieb nehmen hätte dürfen, zumal er auch nicht geltend gemacht hat, dass er bei der Fahrt, auf der er beanstandet wurde, auf dem Weg in die Werkstätte war. Er hat sich laut Anzeige damit verantwortet, er habe bisher beim ÖAMTC noch keinen Termin bekommen.

Eine geringfügige Herabsetzung der Strafe ist aber insofern noch zu begründen, als der Bw laut vorgelegtem Verfahrensakt unbescholten ist und auch nie behauptet wurde, dass der Pkw irgendwelche Mängel aufgewiesen hätte.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur genauesten Beachtung der ihn betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften anhalten.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 57a Frist 9 Tage übersehen - Fahrzeugmängel nicht festgestellt, unbescholten - Strafherabsetzung auf 40 € / 15Std gerechtfertigt

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