Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161457/2/Sch/Sp

Linz, 10.07.2006

 

 

 

VwSen-161457/2/Sch/Sp Linz, am 10. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau D (vormals D) H, E, S, vom 22.6.2006 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.6.2006, VerkR9-4734-2004-Ps/Pi, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umstand bestätigt.
  2. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 1.6.2006, VerkR96-4734-2004-Ps/Pj, über Frau D H wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil sie am 27.2.2004, um 12.39 Uhr auf der Kremstalstraße 139 bei Stkrm. 22,265 im Ortsgebiet von Neuhofen an der Krems aus Richtung Zentrum kommend den Pkw mit dem Kennzeichen ... zum linken Fahrbahnrand gelenkt habe, obwohl das Zufahren zum linken Fahrbahnrand auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet verboten sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die Berufungswerberin bringt vor, sie könne den Betrag von 39,60 Euro (Strafe zuzüglich Verfahrenskostenbeitrag) nicht bezahlen. Sie sei geschieden und habe drei Kinder zu erhalten und bitte daher, die Strafe "wegzulassen". Weiters verweist sie auf die Änderung ihres Vornamens von D auf D.

 

Dieses Vorbringen konnte der Berufung allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen bewegt sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs.3 StVO 1960 (bis 726 Euro). Die von der Berufungswerberin übertretene Vorschrift dient dem Zweck der Flüssigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, dem Linkszufahrmanöver abträglich sind. Die Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro entspricht demnach ohne Weiteres dem Unrechtsgehalt der Tat.

Der Berufungswerberin kommt zum anderen keinerlei Milderungsgrund zugute. Sie scheint vielmehr schon mehrfach verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt auf.

Die Berufungswerberin verweist besonders auf ihre eingeschränkten persönlichen Verhältnisse. Diesbezüglich ist ihr aber entgegenzuhalten, dass von jedermann, der Zulassungsbesitzer eines Pkw ist und als Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartete werden muss, dass er in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen, wie im vorliegenden Fall, zu begleichen. Zudem steht es bekanntlich in der Disposition jedes Lenkers selbst, durch besonnene und vorschriftgemäße Fahrweise Verwaltungsstrafen von vornherein zu vermeiden.

Der Berufungswerberin muss also zugemutet werden, dass sie die verhängte Geldstrafe zu bezahlen in der Lage ist, ohne ihre Sorgepflichten zu gefährden bzw. ihre Lebensführung einzuschränken.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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