Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400541/4/Wei/Km

Linz, 19.07.1999

VwSen-400541/4/Wei/Km Linz, am 19. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des Bujar R, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Freistadt zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, ist am 17. Juni 1999 unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses von Italien aus kommend ohne gültige Reisedokumente in das Bundesgebiet eingereist.

Am 18. Juni 1999 wurde er von Grenzkontrollorganen bei dem Versuch, nach Tschechien auszureisen, betreten und der belangten Behörde vorgeführt.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 19. Juni 1999, Zl. Sich (gemeint wohl: Sich41-28-1999), wurde über ihn die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz sofort vollzogen.

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 24.Juni 1999, Zl. Sich41-28-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber ein sofort vollstreckbares und für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.4. Am 22. Juni sowie am 6., 13. und 15. Juli 1999 hat die belangte Behörde der bezughabenden völkerrechtlichen Vereinbarung entsprechend (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze, BGBl.Nr. III 160/1998, im folgenden: RÜbereinkÖI) jeweils beim Bundesministerium für Inneres um ein Ersuchen an die italienischen Behörden für eine Übernahme des Beschwerdeführers urgiert.

1.5. Am 8. Juli 1999 wurde dem Rechtsmittelwerber sein (am 22. Februar 1994 abgelaufener) jugoslawischer Reisepaß nachgesandt.

2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 16. Juli 1999 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 72 des Fremdengesetzes 1997, BGBl.Nr. I 75/1997 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

Darin wird im wesentlichen vorgebracht, daß die italienischen Behörden das Rücknahmeersuchen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erledigt hätten und somit die seinerzeitige Zusage der Behörde, ihn aus der Schubhaft zu entlassen, eingelöst werden müsse, da eine Rückkehr in den Kosovo einer freiwilligen Selbstgefährdung nahekomme.

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Freistadt zu Zl. Sich41-28-1999; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie deshalb, um die Abschiebung zu sichern, wobei die Behörde gemäß § 69 Abs. 1 FrG generell verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; länger als 2 Monate darf die Schubhaft nur in besonderen Fällen andauern.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist es aufgrund der niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde offenkundig, daß sich der Beschwerdeführer weigert, seiner aufgrund des vollstreckbaren Aufenthaltsverbotes bestehenden Ausreiseverpflichtung in seinen Heimatstaat freiwillig nachzukommen.

Bei dieser Sachlage ist aber auch nicht von der Hand zu weisen, daß er sich im Bewußtsein um die ihm sohin drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen (zwangsweise Abschiebung) diesen - würde er in Freiheit belassen - leicht durch Untertauchen in der Anonymität entziehen oder sie zumindest zu erschweren versuchen könnte, sodaß seine Anhaltung in Schubhaft im Lichte des § 61 Abs. 1 FrG zur Verfahrenssicherung als unbedenklich und damit rechtmäßig erscheint.

4.3. Auch das Höchstausmaß des § 69 Abs. 2 FrG wurde offenbar nicht überschritten, wenn die Schubhaft erst seit dem 19. Juni 1999 - und damit insgesamt weniger als zwei Monate - andauert.

Zwischenzeitlich hat sich die belangte Behörde zudem mehrfach bemüht, die für die Übernahme des Rechtsmittelwerbers durch den italienischen Staat erforderliche Zustimmung zu erhalten, was jedoch bislang - aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen - nicht gelungen ist.

Daß dem Beschwerdeführer hingegen kein Rechtsanspruch darauf zukommt, daß einem Übernahmeansuchen auch tatsächlich binnen der Achttagesfrist des Art. 5 Abs. 3 RÜbereinkÖI entsprochen wird, geht nicht nur aus dem in dieser Bestimmung enthaltenen Vorbehalt (arg. "grundsätzlich"), sondern insbesondere daraus hervor, daß sich diese Norm zufolge ihrer insoweit unmißverständlichen Formulierung nur an die beiden vertragschließenden Staaten, nicht aber darüber hinaus auch direkt an die Normunterworfenen richtet.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen sowie darüber hinaus gemäß § 73 Abs. 4 FrG festzustellen, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

5. Eine Kostenentscheidung war mangels eines darauf gerichteten Antrages der belangten Behörde als obsiegender Partei nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. W e i ß

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