Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200002/2/Fra/Ka

Linz, 12.05.1992

VwSen - 200002/2/Fra/Ka Linz, am 12. Mai 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. Juni 1991, N/1000/1991-Sen, betreffend Übertretung des O.ö. Naturschutzgesetzes 1982, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 25. Juni 1991, N/1000/1991-Sen, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.1 Z.1 O.ö. Naturschutzgesetz 1982, eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), weil er im März 1991 im Bereich des Grundstückes Nr. KG. Tratteneck, ohne vorherige naturschutzbehördliche Bewilligung eine Hütte errichtet hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Strafkostenbeitrages in Höhe von 50 S (10 % der Strafe) verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Zur zentralen Frage, wie ein Spruch abgefaßt sein muß, um den Kriterien des § 44a Z.1 leg.cit. zu entsprechen, wird u.a. auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Slg. 11466A, hingewiesen.

Die belangte Behörde hat es sowohl im Spruch der beeinspruchen Strafverfügung vom 15. April 1991 als auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (weitere Verfolgungshandlungen sind nicht ergangen) unterlassen, die Tatsache der Bewilligungspflicht sowie jene Kriterien zu bezeichnen, aus denen sich die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Hütte ergeben. Die Anführung der Bewilligungspflicht im Spruch des Straferkenntnisses wäre jedoch in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes sowohl der Übertretungs- als auch der Sanktionsnorm im Hinblick auf das oben zitierte Konkretisierungsgebot erforderlich gewesen. Die Behörde hätte daher im Spruch zum Ausdruck bringen müssen, daß die Errichtung der Hütte einer Bewilligungspflicht nach dem O.ö. Naturschutzgesetz bedarf sowie weiters jene Umstände anzuführen gehabt, aus denen sich die Bewilligungspflicht ergibt.

Im übrigen ist festzustellen, daß aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte vorliegen, welche dafür sprechen würden, daß die gegenständliche Hütte keiner naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt. Der Berufungsbehörde ist es jedoch verwehrt, aufgrund der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung den Schuldspruch dahingehend zu ergänzen, damit er den oben genannten Kriterien entspricht. Sollte die gegenständliche Hütte jedoch immer noch bestehen, wird der Berufungswerber wohl mit weiteren Sanktionen der Naturschutzbehörde zu rechnen haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner 6

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