Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200005/2/Kl/Kf

Linz, 31.10.1991

VwSen - 200005/2/Kl/Kf Linz, am 31. Oktober 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine Kammer III unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie Dr. Ilse Klempt als Berichterin und Dr. Gustav Schön als Stimmführer über die Berufung der M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23. September 1991, N-173-1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20 % der verhängten Strafe, das sind 10.000 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat über die Beschuldigte mit Straferkenntnis vom 23. September 1991, eine Geldstrafe von 50.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt, weil sie im Juli und August 1991 auf den Parzellen Nr. 676 und 680/1 der KG Sierning Schotter ohne naturschutzbehördliche Bewilligung abgebaut und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.1 Z.2 lit.h und 37 Abs.2 Z.1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl.Nr. 80 in der Fassung LGBl.Nr. 72/1988, begangen hat.

Der Ausspruch wurde im wesentlichen damit begründet, daß der im Jahr 1965 erlassene naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid aufgrund der Übergangsbestimmung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 (im folgenden: O.ö. NSchG 1982 genannt) erloschen ist und daher keine Bewilligung zum Schotterabbau vorliege. Dies wurde auch in einem gesonderten Einstellungsbescheid begründet. Die Fortsetzung des Schotterabbaues trotz der behördlichen Einstellungsverfügung vom 2. Juli 1991 wurde als besonders erschwerend gewertet.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung und führt im wesentlichen aus, daß die Sand- und Schottergewinnung auf den genannten Grundstücken mit Bescheid vom 5. Oktober 1965, Ge-4172-1965, gewerbebehördlich und mit Bescheid vom 5. Oktober 1965, Agrar 111-1965, naturschutzbehördlich bewilligt wurde, wobei zwar Auflagen, aber keine Befristung ausgesprochen wurde. Die Auflagen seien stets erfüllt worden. Weiters wird die Anwendbarkeit des O.ö. NSchG 1982 bezweifelt und in weiterer Folge vorgebracht, daß die Übergangsbestimmung des § 41 Abs.7 nur für zeitlich befristete Bewilligungen gelte. Übrigens wird eine zeitliche Befristung darin gesehen, daß die Abbaudauer mit der Erschöpfung des abbaufähigen Materials befristet ist. Es hätte daher die Erstbehörde diesen Zeitpunkt erheben müssen. Schließlich wurde die Strafhöhe bekämpft.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land Einsicht genommen. Eine Gegenschrift wurde von der belangten Behörde nicht erstattet. Festgestellt wird, daß die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land mit Bescheid vom 2. Juli 1991, N-211-1990, gemäß § 39 Abs.3 i.V.m. Abs.1 leg.cit. die unverzügliche Einstellung des Schotterabbaues verfügt hat. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und es hat die O.ö. Landesregierung mit Bescheid vom 17. September 1991, N-101987/3-I/Kü-1991, die Entscheidung mit der Begründung bestätigt, daß gemäß der nach § 41 Abs.7 leg.cit. anzuwendenden Übergangsregelung ein Erlöschen der Bewilligung bzw. Feststellung nach Maßgabe des § 12 leg.cit. mit 1. Jänner 1986 eingetreten ist, weshalb der Schotterabbau ab diesem Zeitpunkt bewilligungslos erfolgte und daher die Voraussetzungen für eine Verfügung nach § 39 Abs.3 leg.cit. gegeben waren.

4. Da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und eine mündliche Verhandlung in der Berufungsschrift nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

Zur Entscheidung über die Berufung war eine Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat in seiner Kammer III erwogen:

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 Z.2 lit.h des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl.Nr. 80 i.d.g.F. (O.ö. NSchG 1982), bedarf die Eröffnung und die Erweiterung unter anderem von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen sowie die Errichtung von diesbezüglichen Aufbereitungsanlagen der Bewilligung der Behörde. Nach § 37 Abs.2 Z.1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

Es wird daher im folgenden zu prüfen sein, ob der Berufungswerberin eine rechtsgültige Bewilligung vorlag.

5.2. Unbestritten von der Berufungswerberin bleibt, daß ein Sand- bzw. Schotterabbau auf den Grundstücken Nr. 676 und 680/1 der KG Sierning bis dato erfolgte.

5.3. Zu der von der Berufungswerberin verfochtenen Geltung des am 5. Oktober 1965 unter Agrar-111-1965 ergangenen Feststellungsbescheides, welcher sich auf Bestimmungen der O.ö. Naturschutzverordnung 1965 i.V.m. dem O.ö. Naturschutzgesetz 1964 stützt, wird - ohne dem unter Punkt 3 zitierten Bescheid der O.ö. Landesregierung Präjudizwirkung zuzuerkennen - in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Die Übergangsbestimmungen des § 41 Abs.7 des O.ö. Naturschutzgesetzes 1982 stellen klar, daß die nach dem O.ö. Naturschutzgesetz 1964 und nach der O.ö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl.Nr. 19, ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes (O.ö. NSchG 1982) gelten. Im Grunde dieser Bestimmung ist daher eindeutig der nach Meinung der Berufungswerberin die Schottergewinnung genehmigende Feststellungsbescheid als Bewilligung nach dem O.ö. NSchG 1982 (hier als Bewilligung nach § 4) zu werten.

Weiters ergibt die genannte Übergangsbestimmung hinsichtlich dieser bescheidmäßigen Feststellung, daß die Bestimmungen des § 12 über das Erlöschen von Bewilligungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß die in § 12 Abs.1 genannten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen.

Da der Berufungswerberin - wie sie zutreffend behauptet mit der Feststellung aus dem Jahr 1965 keine Befristung auferlegt wurde, ist daher nicht der erste Halbsatz des § 12 Abs.1 leg.cit anzuwenden (Erlöschen "mit Ablauf der Befristung"), sondern der zweite Halbsatz (arg. "sonst"), wobei - da die Schottergewinnung sofort begonnen wurde die lit.b heranzuziehen ist (Erlöschen binnen drei Jahren). Lediglich hinsichtlich der Fristberechnung bestimmt die genannte Übergangsregelung einen Fristenlauf ab 1. Jänner 1983 (Inkrafttreten des Gesetzes), sodaß die dreijährige Frist mit 1. Jänner 1986 endete.

Es ist daher ab diesem Zeitpunkt ex lege die erteilte Bewilligung (bzw. Feststellung) erloschen. Ein Schotterabbau ab diesem Zeitpunkt erfolgte daher bewilligungslos und war daher von der belangten Behörde zu ahnden.

Schützt auch grundsätzlich eine Rechtsunkenntnis vor Bestrafung nicht, so ist jedenfalls aber ab dem Zeitpunkt der obzitierten behördlichen Einstellungsverfügung der Berufungswerberin das Unrecht der Tat zur Kenntnis gebracht und bewußt geworden. Es hat daher die Erstbehörde den Tatzeitpunkt entsprechend ab dieser Kenntnisnahme festgesetzt. Es vermag daher die subjektive andere Rechtsauffassung des Rechtsfreundes der Berufungswerberin nicht das von der Behörde objektiv gesetzwidrig festgestellte Verhalten zu rechtfertigen.

Es kann daher die Begehung der Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werden.

5.4. Was das angefochtene Strafausmaß anbelangt, so ist gemäß § 37 Abs.2 O.ö. NSchG 1982 ein Strafrahmen bis zu 100.000 S vorgesehen.

Gemäß § 19 VStG sind als Grundlage für die Strafbemessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung und nachteiligen Folgen der Tat heranzuziehen. Danach stellt eine Sand- und Schotterentnahme einen erheblichen Eingriff in das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Natur und Landschaft dar. Der Betrieb von Anlagen setzt auch die Verpflichtung der Kenntnis der entsprechenden Rechtsvorschriften voraus bzw. legt eine diesbezügliche Verpflichtung auf. Die Rechtsunkenntnis über neue gesetzliche Regelungen, insbesondere über den Ablauf der behördlichen Bewilligung bzw. Feststellung kann die Berufungswerberin nicht entschuldigen. Vielmehr hat sie trotz eines Einstellungsverfahrens bzw. trotz des Einstellungsbescheides - also in Kenntnis über die Rechtslage - den Abbau fortgesetzt. Es liegt daher Vorsatz vor, wobei bereits die belangte Behörde zu Recht das bewußte Fortsetzen des strafbaren Verhaltens als besonders erschwerend wertete. Die Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde zwar von der belangten Behörde nicht ausdrücklich als mildernd gewertet; dieser Umstand wirkt sich aber wegen der Schwere der Tat nach der Auffassung des Verwaltungssenates nicht auf die Höhe der verhängten Strafe aus. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab die Beschuldigte selbst gegenüber der belangten Behörde an, daß keine Sorgepflichten bestehen und daß als Gehalt eine Privatentnahme von 13.000 S erfolgte. Dies blieb auch im Berufungsverfahren unbestritten. Angesichts der Schwere der Rechtsverletzung kommt auch der unabhängige Verwaltungssenat daher zu der Ansicht, daß die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen ist.

6. Die Festsetzung des Verfahrenskostenbeitrages stützt sich auf die im Spruch zitierte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r Dr. K l e m p t Dr. S c h ö n 6

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