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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200008/8/Kl/Rd

Linz, 22.12.1992

VwSen - 200008/8/Kl/Rd Linz, am 22. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des J Freistadt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16.9.1991, Agrar96-1572-1991/Eid, wegen einer Übertretung nach dem Futtermittelgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß vor "Geschäftsführer" das Wort "handelsrechtlicher" und nach "Geschäftsführer" der Ausdruck "und zur Vertretung nach außen berufenes Organ" einzufügen ist, und die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: "§§ 7 Abs.2 und 10 Abs.1 und 2 des Futtermittelgesetzes, BGBl.Nr.97/1952 i.d.g.F., i.V.m. § 8 Abs.1 der Futtermittelverordnung 1976, BGBl.Nr. 28/1977 i.d.g.F." Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren sind 400 S, d.s. 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16.9.1991, Agrar96-1572-1991/Eid, wurde über J als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der Firma Stumin-Kraftfutter, S GesmbH & Co KG, eine Geldstrafe von 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, verhängt, weil er, wie anläßlich einer am 21.2.1991 durchgeführten Futtermittelkontrolle festgestellt wurde, das Beimischfutter mit der Bezeichnung Kalbilyt am 15.2.1991 an den kontrollierten Betrieb ausgeliefert und dadurch in Verkehr gebracht hat, wobei der festgestellte Gehalt an Kobalt, Molybdän bzw. Selen um 84%, 97% bzw. 93,3%, somit mehr als die gesetzlich zulässigen 20% vom angegebenen und garantierten Gehalt nach der wertvermindernden Seite abweicht, wodurch §§ 7 Abs.2 lit.a und 10 Abs.2 des Futtermittelgesetzes, BGBl.Nr. 97/1952 idgF. i.V.m. § 8 Abs.1 und 2 der Futtermittelverordnung 1976, BGBl.Nr. 28/1977 idgF. verletzt wurden.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, welche das angefochtene Straferkenntnis seinem ganzen Inhalte nach anficht. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß nicht erhoben wurde, worauf der abweichend festgestellte Gehalt der Spurenelemente tatsächlich zurückzuführen ist. Auch wurde kein Gutachten über mögliche Fehlerquellen eingeholt. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, daß die verfahrensgegenständlichen Spurenelemente unter den Zusatzstoffen angeführt sind, die enthalten sein dürfen, aber nicht enthalten sein müssen. Es handelte sich aber nicht um wertbestimmende Bestandteile, da diese in der Spalte 2 der Anlage angeführt sein müssen. Auch liege keine Vernachlässigung der Überwachung im Sinn des § 9 VStG vor, weshalb von keinem Verschulden auszugehen war. Es wurde daher die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt samt der Berufung vorgelegt und keine Äußerung abgegeben.

4. Es wurde Beweis erhoben durch die Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.12.1992, zu der neben den Verfahrensparteien auch der Zeuge DI G S von der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz geladen wurde und erschienen ist.

Danach wurde das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannte Analyseergebnis (siehe Punkt 1.) der Bundesanstalt für Agrarbiologie als solches in bezug auf die festgestellten Werte als erwiesen angenommen. Aufgrund der Zeugenaussage hat sich aber ergeben, daß bei der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz die in Wien registrierten Futtermittelbezeichnungen samt der dazugehörigen Registriernummer mit den jeweiligen Angaben der wertbestimmenden Bestandteile vorhanden sind. Die wertbestimmenden Bestandteile seien auf der Verpackung bzw. auf dem Beipackzettel angegeben; dazu gehören auch die Futtermittelzusatzstoffe. Bei den von der genannten Bundesanstalt kontrollierten wertbestimmenden Bestandteilen wird unterschieden zwischen Inhaltsstoffen (d.s. die Nährstoffe) und den Zusatzstoffen (wie z.B. Spurenelemente, Vitamine etc.). Bei den Überprüfungen werden die Sollgehalte laut Registrierung überwacht.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 1 Abs.2 des Futtermittelgesetzes, BGBl.Nr.97/1952 idgF. (kurz: FuttermittelG) sind Mischungen entweder Mischfuttermittel oder mineralische Beifuttermischungen. Gemäß § 4 Abs.1 leg.cit. dürfen solche Mischungen, die den in der Durchführungsverordnung für Mischungen festzulegenden Rahmen nicht überschreiten, erst nach Anzeige an das Bundesministerium für Land- und Fortwirtschaft im Inlande gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden. Die Anzeige hat unter anderem auch Angaben über wertbestimmende Bestandteile (§ 3) zu enthalten (§ 4 Abs.2 lit.e leg.cit.). Nach § 3 leg.cit. sind wertbestimmende Bestandteile umschrieben als "Nährstoffe, die in einer bestimmten Mindestmenge vorhanden sein müssen, oder schädliche Bestandteile, die bis zu einem bestimmten Höchstmaße zugelassen werden können".

Gemäß § 6 Abs.1 FuttermittelG ist über Futtermittel, deren Erzeugung, Veräußerung oder sonstige Inverkehrsetzung gemäß § 4 angezeigt wurde, bei der Bundesversuchsanstalt ein Register zu führen. Die in das Register eingetragenen Futtermittel dürfen nur in der im Register festgehaltenen chemischen und physikalischen Beschaffenheit, mit einer der Eintragung in das Register entsprechenden Handelsbezeichnung und mit der Angabe unter anderem des Gehaltes an wertbestimmenden Bestandteilen gewerbsmäßig veräußert, feilgeboten oder sonst in Verkehr gebracht werden (§ 7 Abs.2 leg.cit.). Mischfuttermittel oder mineralische Beifuttermischungen sind als solche zu bezeichnen (§ 7 Abs.3 leg.cit.).

Die näheren Bestimmungen über Güte und Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, die Art der Benennung, sowie über das Erfordernis von Angaben, sowie über die Spielräume, innerhalb welcher die Angaben über die wertbestimmenden Bestandteile noch als richtig gelten, werden durch Verordnung des Bundesministeriums für Landund Forstwirtschaft erlassen (§ 10 Abs.1 FuttermittelG). Sofern für Futtermittel solche Anordnungen festgelegt sind, dürfen sie nur dann feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Anordnungen entsprechen (§ 10 Abs.2 leg.cit.).

5.2. Im Grunde des § 10 Abs.1 leg.cit. ist daher die Futtermittelverordnung, BGBl.Nr. 28/1977 idgF. ergangen, welche in ihrem § 36, der dem § 4 des FuttermittelG entspricht, anordnet, daß in der Anzeige die in Spalte 2 der Anlage verlangten Gehaltsgarantien und ein Beispiel für die Zusammensetzung der angezeigten Mischung mit vollständiger Anführung aller Gemengeteile in Gewichtsprozenten anzugeben sind; für Beimischfutter-Mischungen ist ferner die Mischanleitung anzuschließen (Abs.3). § 8 Abs.1 der FuttermittelV regelt jene Spielräume, innerhalb welcher die Angaben über die wertbestimmenden Bestandteile noch als richtig gelten, und regelt für Mischungen gemäß § 4 des FuttermittelG, daß dies mit der Maßgabe gilt, daß die in Spalte 2 des Teiles II der Anlage jeweils vorgeschriebenen Mindestgehalte nicht unterschritten und die dort jeweils vorgeschriebenen Höchstwerte nicht überschritten werden dürfen, und die in Spalte 4 des Teiles II der Anlage erlaubten Höchstwerte nicht überschritten werden.

5.3. Die Anlage zur FuttermittelV, BGBl.Nr.22/1979 idF. der FuttermittelV-Novelle 1989 und der FuttermittelV-Novelle 1991, regelt die Rahmenbestimmungen für die Herstellung von Mischungen gemäß § 4 des FuttermittelG. Es regelt der Teil I, allgemeine Bestimmungen, in Ziffer 6, daß die im Teil II angegebenen Mindest- und Höchstgehalte sich auf unmittelbar zur Verfütterung bestimmte Mischfuttermittel beziehen. Nach Ziffer 7 des Teiles I müssen Beimischfutter (Zwischenprodukte zur Herstellung von Allein- und Ergänzungsfutter) mit einer Mischanleitung versehen sein, nach welcher eine oder mehrere im Teil II enthaltene Mischungen herstellbar sind. Die wertbestimmenden Bestandteile des Beimischfutters sind anzugeben. Der Anteil an Futterzusatzstoffen darf in einem Beimischfutter nicht höher sein als jener an Bestandteilen mit Nährstoffcharakter.

An Futterzusatzstoffen dürfen nur die im Teil III aufgezählten Stoffe nach Art und Menge, wie sie aus Spalte 4 des Teiles II ersichtlich ist, verwendet werden (Ziffer 3 des Teiles I).

5.4. Das gegenständliche Futtermittel "Kalbilyt" ist ein Beimischfutter zur Herstellung von Milchaustauschfutter nach dem Verwendungszweck 03.01 und 03.02 des Teiles II der Anlage. Da mit diesem Beimischfutter eine Mischung, welche im Teil II enthalten ist, herstellbar ist, handelt es sich um eine Mischung, die den Rahmen der genannten Anlage nicht überschreitet und daher ein anzeigepflichtiges Futtermittel gemäß § 4 des FuttermittelG, wobei die Anzeige jedenfalls Angaben über die wertbestimmenden Bestandteile gemäß § 3 des FuttermittelG bzw. § 36 Abs. 3 der FuttermittelV bzw. garantierte Werte nach Spalte 2 des Teiles II der Anlage zu enthalten hat. Da eine Mischung nach Teil II der Anlage, Verwendungszweck 03.01 und 03.02 hergestellt werden soll, ist grundsätzlich von den in den Spalten 2,3 und 4 angegebenen Bestandteilen auszugehen, wenngleich auch nach der zitierten Ziffer 6 des Teiles I der Anlage die im Teil II angegebenen Gehaltswerte nicht unmittelbar für das Beimischfutter, sondern erst für das Endprodukt Mischfuttermittel anzuwenden sind. Daraus ist aber abzuleiten, daß die bemängelten Spurenelemente Kobalt, Molybdän und Selen zwar zu den in der Spalte 4 genannten Zusatzstoffen zählen, aber, soferne sie in der Anzeige angeführt und sodann auch im Register eingetragen werden, gemäß § 39 Abs.2 II, Ziff.1 lit.d der FuttermittelV den garantierten wertbestimmenden Bestandteilen zuzuzählen sind. Da - wie schon ausgeführt - die im Teil II der Anlage angegebenen Gehaltswerte nicht für Beimischfutter, die ja nicht unmittelbar zur Verfütterung gelangen, gelten, hat daher die Regelung des § 8 Abs.2 der FuttermittelV (diese nimmt ebenfalls nur Bezug auf fertige Mischungen und die dann anwendbaren Gehaltswerte des Teiles II) keine Geltung. Es ist daher die generelle Regelung des § 8 Abs.1 der FuttermittelV anzuwenden, welcher in seinem ersten Satz zwei Varianten einer Abweichung regelt: a) Abweichung von Angaben über den Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen. b) Abweichungen von vorgeschriebenen Gehaltszahlen.

Tatvorwurf (auch im Straferkenntnis) war die Tatumschreibung a), nämlich die Abweichung von angegebenen Gehaltswerten an wertbestimmenden Bestandteilen. Laut Anzeige vom 8.4.1991 wurde im Register sowie im konkreten Beipackzettel ein Gehaltswert bei Kobalt von 10mg/kg, bei Molybdän von 10mg/kg und bei Selen von 6mg/kg angegeben. Diese Werte wurden auch während des gesamten Verfahrens nicht vom Berufungswerber bestritten. Durch die der Anzeige zugrundeliegende Probenuntersuchung wurden aber Gehaltswerte von 1,6mg/kg Kobalt, 0,3mg/kg Molybdän und 0,4mg/kg Selen festgestellt, also Abweichungen von 84% bzw. 97% bzw. 93,3%. Gemäß § 8 Abs.1 FuttermittelV gelten die Angaben über den Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen noch als richtig, wenn der festgestellte Gehalt nach der wertvermindernden Seite hin nicht mehr abweicht als 20%; dies gilt für Spurenelemente. Bei den angeführten Stoffen Kobalt, Molybdän und Selen handelt es sich um Spurenelemente und durfte daher von den im Register eingetragenen bzw. im Beipacktext angeführten Angaben lediglich um maximal 20% nach der wertvermindernden Seite hin abgewichen werden.

Es war daher eine tatbestandsmäßige, nämlich der FuttermittelV widersprechende Abweichung festzustellen.

5.5. Gemäß § 15 Abs.1 FuttermittelG wird, wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen bestraft.

Aufgrund des Verfahrensergebnisses war daher der objektive Tatbestand erfüllt.

5.6. Wenn in der Berufung Fehler in der Beprobung, unsachgemäße Behandlung der Proben und Fehlerquellen bei der Erstellung der Untersuchungsanalyse behauptet werden, so kann den Hinweisen hinsichtlich einer unsachgemäßen Beprobung bzw. Probenbehandlung bzw. Analyse insofern nicht Rechnung getragen werden, als hiezu konkrete Äußerungen des Berufungswerbers fehlen. Allgemeine Behauptungen reichen aber nicht aus, die ordnungsgemäße Durchführung der Beprobung und Analyse durch ein staatlich autorisiertes Unternehmen von vornherein in Frage zu stellen bzw. in Zweifel zu ziehen. Konkrete unsachgemäße Behandlungsweisen wurden aber vom Berufungswerber nicht geltend gemacht. Wenn allerdings in der Berufung die Veränderung von Zusatzstoffen bei unsachgemäßer Lagerung ins Treffen geführt wird, so hat aber die Verhandlung ergeben, daß dies nur z.B. bei Vitaminen zutreffen kann.

Bei den festgestellten Spurenelementen ist dies aber jedenfalls auszuschließen. Der O.ö. Verwaltungssenat hatte zu dieser sehr sachverständigen Zeugenaussage, die im übrigen unter der Wahrheitspflicht getätigt wurde, keine Bedenken und konnte dieser Glauben schenken. Wenn aber mögliche Fehlerquellen aus den dazugekauften Grundsubstanzen bzw. Prämixen angezogen werden, so wäre es wohl die Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers (dies gilt bereits für das erstbehördl. Verfahren) gewesen, durch Beibringung entsprechender Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der zugemischten Stoffe solche möglichen Fehlerquellen aufzuzeigen. Schließlich sind ja die vom Berufungswerber beigemischten Stoffe zu dem gegenständlichen Beimischfutter nicht von vornherein einer Behörde bekannt und zugänglich.

5.7. Hinsichtlich des Verschuldens ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch im gegenständlichen Fall liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung vor. Es hätte daher zur Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens eines Verschuldens der Berufungswerber initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere durch Beibringung von geeigneten Beweismitteln. Zur schlüssigen Nachvollziehbarkeit, daß eine unrichtige Einwaage der Grundmischung auf Unaufmerksamkeit des Personals zurückzuführen sei bzw. daß er es aber an der nötigen Überwachung nicht habe fehlen lassen, hat der Berufungswerber für den konkreten Fall keine Beweise angeboten, sondern dies nur als bloße Behauptung seiner Berufung zugrundegelegt. Es wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers nötig gewesen, darzulegen bzw. nachzuweisen, daß neben der Erteilung von Anweisungen an die Arbeitnehmer ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet wurde und alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen (vgl. ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Es ist daher ein solcher, einen Schuldspruch ausschließender, konkreter Nachweis nicht gelungen, weshalb dem Berufungswerber jedenfalls unbewußte Fahrlässigkeit und daher schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen war. Andere Schuldausschließungsgründe kamen nicht hervor. Wenn aber der Berufungswerber eine unklare Rechtssituation geltend macht, so wäre es hingegen seine Pflicht gewesen, bei den zuständigen Behörden Auskunft zu verlangen und sich gemäß seiner Pflicht als Betreiber dieses Unternehmens zu erkundigen. Dieser Pflicht ist aber der Berufungswerber offensichtlich nicht nachgekommen und hat er dies auch nicht behauptet.

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die verhängte Geldstrafe von 2.000 S im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) nach § 15 des FuttermittelG angesiedelt und daher als sehr niedrig anzusehen ist. Insbesondere hat schon die Behörde erster Instanz die persönlichen Verhältnisse richtig ermittelt und ihrer Entscheidung zugrundegelegt, weshalb eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar ist. Es erweist sich sohin die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen. Im Sinne des Unrechtsgehaltes der Tat es ist der Vertrauensschutz der Tierhalter auf Beipackangaben bzw. die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und gesunden Tierzucht bezweckt - ist die verhängte Geldstrafe ebenfalls gerechtfertigt.

7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

8. Die Spruchberichtigung war im Sinne der rechtlichen Beurteilung erforderlich und nicht durch Verfolgungsverjährung ausgeschlossen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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