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VwSen-200013/9/Gu/Bf

Linz, 21.02.1992

VwSen - 200013/9/Gu/Bf Linz, am 21.Februar 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. November 1991, N-96-1/13-1991/Hö, wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftschutzgesetzes 1982 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 9 Abs.1 O.ö. Natur- und Landschaftschutzgesetz i.V.m. § 37 Abs.1 leg.cit.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 65 und 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, vor dem 10. Juli 1991, 17.15 Uhr, neben der B 143 bei Kilometer 0,860 auf Parzelle Nr., KG H, Gemeinde R, den auf allen Seiten mit den Aufschriften "F und M" versehenen Anhänger mit dem Kennzeichen abgestellt und dadurch am 10.7.1991 um 17.15 Uhr außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Werbeeinrichtung betrieben, ohne die erforderliche Bewilligung besessen zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.1 i.V.m. § 9 Abs.1 O.ö. Natur- und Landschaftschutzgesetz 1982 begangen zu haben. In Anwendung des § 37 Abs.1 Z.1 leg.cit. wurde ihm hiefür eine Geldstrafe von 2.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

Der Rechtsmittelwerber ficht das Straferkenntnis im wesentlichen mit der Begründung an, daß es sich bei dem in Rede stehenden Objekt um einen mobilen Anhänger gehandelt habe, auf dem der Firmenname "F" und der Werbeslogan "M" angebracht gewesen sei. Dies diene jedoch keiner Anpreisung und trete auch im Landschaftsbild nicht in Erscheinung. Von einer Werbeeinrichtung könne man erst dann sprechen, wenn ihr das Merkmal der Dauer innewohne, ansonsten würde jedes Anhalten eines Fahrzeuges mit einer Firmenaufschrift außerhalb eines Ortsgebietes dem Gesetz zuwiderlaufen.

Die Behörde habe keine Feststellung getroffen, wie lange der Anhänger abgestellt gewesen sei. Tatsächlich sei dies nur kurzfristig gewesen, da er den Anhänger wieder im geschäftlichen Verkehr benötigt habe.

Es liege somit keine Werbeeinrichtung vor. Aus diesem Grund beantragt er das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Aufgrund der Berufung wurde am 12.2.1992 unter Zuziehung der Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in deren Rahmen durch Vernehmung des Beschuldigten und Einsichtnahme in den Verfahrensakt, insbesondere die bei ihm erliegenden Urkunden und Fotoaufnahmen Beweis erhoben.

Demnach steht von sämtlichen Parteien unbestritten fest, daß der Anhänger mit der vorzitierten Aufschrift am 10.7.1991 um 17.15 Uhr auf dem Grundstück KG H, Gemeinde R neben der Bundesstraße B 143 bei Kilometer 0,860 abgestellt war. Diese Parzelle befindet sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Laut Eintragung im Kataster der Standortgemeinde ist das Grundstück als landwirtschaftlich genutzt verzeichnet.

Ob bzw. wie lange der Anhänger vor dem vorerwähnten Zeitpunkt am Tatort abgestellt war, wurde weder in der Verfolgungshandlung, noch im angefochtenen Straferkenntnis beschrieben und konnte auch im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen werden.

Eine Bewilligung für die Aufstellung einer Werbeeinrichtung seitens der Naturschutzbehörde liegt nicht vor.

Bei diesem Sachverhalt war rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 9 Abs.1 O.ö.NSchG 1982 bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtung einer Bewilligung der Behörde.

Eine Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung dient oder hiefür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat, oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen soll (Abs.2 leg.cit.).

Gemäß § 37 Abs.1 Z.1 O.ö. NSchG 1982 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, betreibt, nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält oder nach Ablauf der Bewilligung nicht entfernt.

Es steht außer Zweifel, daß als Einrichtung jede von Menschenhand herbeigeführte und gestaltete, mit dem Zweck der Anpreisung dienende Maßnahme zu verstehen ist, auch eine nicht ortsfeste Einrichtung wie ein Anhänger mit einem entsprechend großen Firmenlogo ist damit inbegriffen.

Allerdings sind aufgrund der vorstehenden Textierung des O.ö. Naturschutzgesetzes 1982 eine gewisse Dauer, entweder als Tatstrecke oder bei Unterbrechungen wiederkehrende Handlungen, neben den anderen Tatbestandsmerkmalen als innewohnend zu begreifen.

Nachdem der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf einen Zeitpunkt, nämlich den 10.7.1991, 17.15 Uhr Bezug nahm und mit dem Worte "vor" keine abgrenzungsfähige, individuelle Tat umrissen ist (§ 44a Z.1 VStG) und im übrigen eine konkrete Dauer auch nicht nachgewiesen werden konnte, war die Bestrafung mangels Tatbestandsmäßigkeit des vorgeworfenen Verhaltens aufzuheben und mit der Einstellung vorzugehen (§ 45 Abs.1 Z.1 VStG 2. Sachverhalt).

Nachdem die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, waren dem Beschuldigten keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren aufzuerlegen und sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von der Behörde zu tragen (§§ 65 und 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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