Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200014/2/Gf/Kf

Linz, 26.03.1992

VwSen - 200014/2/Gf/Kf Linz, am 26. März 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 12. August 1991, Zl. ForstR96-352-1990, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise stattgegeben.

Der Berufungswerber ist schuldig, am 4. Dezember 1991 um 21.45 Uhr die Verwaltungsübertretung des § 174 Abs.4 lit.b Z.1 des Forstgesetzes, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 576/1987, dadurch begangen zu haben, daß er die gemäß § 1 Abs.8 und § 2 der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 179/1976, als für das Befahren unzulässig gekennzeichnete Forststraße "L" im Gemeindegebiet von B unbefugt mit einem Schlittenhundegespann befahren hat. Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 65 VStG weder einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 12. August 1991, Zl. ForstR96-352-1990, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 4. Dezember 1990 vom 21.45 Uhr die durch Fahrverbot gesperrte Forststraße "L" im Gemeindegebiet B mit einem Schlittenhundegespann befahren hat, obwohl deren Befahren nur mit Zustimmung jener Person zulässig ist, der die Erhaltung der Foststraße obliegt.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 21. August 1991 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 3. September 1991 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. In ihrem Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß eine über Erholungszwecke hinausgehende Benützung des Waldes, wie es das Befahren einer Forststraße darstelle, nur mit Zustimmung jener Person zulässig sei, der die Erhaltung der Forststraße obliege. Da der Beschwerdeführer der Anzeige des Straßenerhalters zufolge diesem Gebot zuwidergehandelt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Bei der Strafbemessung hätte der Umstand, daß der Beschuldigte der Aufforderung des Forstaufsichtsorganes, sein Fahrzeug anzuhalten und umzukehren, nicht nachgekommen sei, als erschwerend berücksichtigt werden müssen, während mildernde Umstände nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung, daß das Ziehen eines Schlittens durch Hunde kein "Befahren" im Sinne des Tatvorwurfes darstelle. Außerdem habe zum Tatzeitpunkt jenes Verkehrszeichen, das das Befahren dieser Forststraße verbietet, nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen. Schließlich sei die als straferschwerend gewertete Aufforderung des Forstaufsichtsorganes, anzuhalten und umzukehren, auf einem Streckenabschnitt erfolgt, der nicht mehr unter den Verbotsbereich falle.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. ForstR96-352-1990; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Beschwerde überdies nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde behauptet wird, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen angenommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 174 Abs.4 lit.b Z.1 des Forstgesetzes, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 576/1987, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der unbefugt im Wald eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen.

4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt auch das Ziehen eines Schlittens durch Hunde ein "Befahren" im Sinne dieser Gesetzbestimmung dar, ist doch nach dem Normtext nicht erkennbar, daß danach nur ein Befahren einer Forststraße durch ein mit Rädern ausgestattetes Fahrzeug unter Strafsanktion gestellt sein sollte. Wie sich aus der Beifügung "allgemein" ergibt, soll dadurch vielmehr generell jede unbefugte, also dem Zweck des § 59 Abs.2 ForstG widerstreitende Benützung der Forststraße verhindert werden.

Auch besteht kein Grund, an der Aussage des die Anzeige verfaßt habenden Forstaufsichtsorganes, daß die verfahrensgegenständliche Forststraße zum Tatzeitpunkt der Kennzeichnungspflicht des § 1 Abs.8 der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 179/1976, entsprochen hat, zu zweifeln.

Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt anzusehen.

4.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Verhändung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschuldens geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, wenn dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde zum einen unzutreffend als erschwerend gewertet, daß der Beschwerdeführer der Aufforderung des Forstaufsichtsorganes, sein Schlittenhundegespann anzuhalten und umzukehren, nicht nachgekommen ist; denn es steht nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Forstaufsichtsorganes und des Beschwerdeführers unzweifelhaft fest, daß letzterer - wenn auch nur kurzzeitig - angehalten hat. Zum anderen wurde nach den von der belangten Behörde erhobenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers dessen Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind nicht als strafmildernd berücksichtigt. Zudem hatte aber die belangte Behörde zu prüfen, ob im gegenständichen Fall die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG zutreffen.

Diese erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aus folgenden Gründen für gegeben:

Daß die Tat irgendwelche nachteilige Folgen nach sich gezogen hätte, ist aktenmäßig nicht belegt. Ebenso ist davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer nur ein geringfügiges Verschulden zur Last gelegt werden kann, weil keine Anzeichen dafür sprechen, daß dieser anders als bloß leicht fahrlässig dem gesetzlichen Verbot zuwider gehandelt hat. Dies belegt insbesondere auch der Umstand, daß die belangte Behörde trotz des vermeintlichen Vorliegens erschwerender Umstände bloß eine im untersten Zwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe verhängt hat.

Liegen damit aber die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vor, war sohin von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war gemäß § 65 VStG weder ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde noch für jenes vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f