Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200015/2/Gf/Kf

Linz, 26.03.1992

VwSen - 200015/2/Gf/Kf Linz, am 26. März 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 10. Februar 1992, Zl. ForstR96-3692-1991/Dr. Eid, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Strafausmaßes stattgegeben; im übrigen wird diese abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit bestätigt.

Der Berufungswerber ist daher schuldig, seit Mai 1990 bis zum 10. Februar 1992 die Verwaltungsübertretung des § 174 Abs.1 lit.a Z.6 i.V.m. § 17 Abs.1 und 2 des Forstgesetzes, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 576/1987, dadurch begangen zu haben, daß er auf der Waldparzelle Nr. der KG K ohne Rodungsbewilligung eine Teichanlage errichtet hat, und wird hiefür mit einer Geldstrafe von 1.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Stunden, belegt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 100 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 10. Februar 1992, Zl. ForstR96-3692-1991/Dr. Eid, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt, weil er im Mai 1990 auf seinem Waldgrundstück ohne Rodungsbewilligung eine Teichanlage errichtet und dadurch Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet hat.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 14. Februar 1992 zugestellte Straferkenntnis, wendet sich dieser mit der vorliegenden, am 28. Februar 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß von einem forstdienstlichen Organ festgestellt worden sei, daß der Beschwerdeführer auf seiner Waldparzelle eine aus zwei Teichen bestehende Fischteichanlage im Gesamtausmaß von ca. 200 qm ohne Vorliegen einer Rodungsbewilligung errichtet habe. Dem Einwand des Beschwerdeführers, daß es sich nicht um eine Fischteichanlage, sondern lediglich um ein Biotop handle, komme insofern keine Berechtigung zu, als nach dem Forstgesetz jede andere Verwendung von Waldboden als für Zwecke der Waldkultur ohne entsprechende Rodungsbewilligung verboten sei. Ebenso sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß ihm die Bewilligungspflicht nicht bewußt gewesen sei, nicht als ein schuldausschließender Rechtsirrtum zu werten, weil es an ihm gelegen wäre, sich zuvor bei der Behörde über die entsprechenden Rechtsvorschriften Kenntnis zu verschaffen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1988 anläßlich der konsenslosen Errichtung einer Forststraße auf die entsprechende Bewilligungspflicht hingewiesen worden wäre. Bei der Strafbemessung sei eine Sorgepflicht des Beschwerdeführers für zwei minderjährige Kinder sowie der Umstand, daß durch die Errichtung der Fischteichanlage ein ökologisch wertvolles Feuchtbiotop zerstört wurde, entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß die belangte Behörde das Strafverfahren als einen Routinefall angesehen und bei der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung nicht den besonderen Umständen des vorliegenden Falles Rechnung getragen hätte. Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht auf seinen, sondern auf dem Grundstück seiner Ehegattin ein Biotop - und nicht einen Fischteich - errichtet. Daß es einem Normalbürger allein bei einem Umfang des Bundesgesetzblattes von ca. 29.000 Seiten allein in den letzten sieben Jahren nicht leicht falle, sämtliche Rechtsvorschriften zu kennen, sei evident; außerdem habe der Beschwerdeführer vor Errichtung des gegenständlichen Biotops - gerade im Hinblick auf den Vorfall aus dem Jahre 1988 - bei der O.Ö. Landwirtschaftskammer nachgefragt, welche aber verneint habe, daß hiefür eine behördliche Bewilligung erforderlich wäre. Da überdies nach dem Vorbringen der belangten Behörde anzunehmen sei, daß Feuchtbiotope aus standörtlichen Gründen in den umgebenden Waldflächen häufig wären, als ökologisch wertvoller jedoch immer das relativ seltenere gelte, müsse also davon ausgegangen werden, daß demnach offene Wasserflächen wertvoller als bloße Feuchtbiotope seien und daher deren Errichtung von vornherein nicht den Interessen des Forstrechtsgesetzes widersprechen könnte.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorlegt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. ForstR96-3692-1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde überdies bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltendmacht, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z.6 i.V.m. § 17 Abs.1 und 2 des Forstgesetzes, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 576/1987 (im folgenden: ForstG), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ohne behördliche Bewilligung Waldboden rodet, d.h. zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet, und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

4.2. Es ist offenkundig und wird vom Beschwerdeführer im Grunde auch nicht bestritten, daß die Errichtung eines Biotops keine Maßnahme der Kultivierung des Waldes darstellt. Es kann daher mit Blick auf die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers auf sich beruhen, ob dieser einen einen Fischteich oder ein Biotop errichtet hat und ob diese Teichanlage ein Ausmaß von 200 qm (so die belangte Behörde), 130 qm (so der Beschwerdeführer im erstbehördlichen Verfahren) oder nur von 70 qm (so der Beschwerdeführer in der vorliegenden Berufung) aufweist, weil diese Aspekte im Lichte der vorangeführten Strafnorm für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers irrelevant sind.

4.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers richtet sich denn auch in Wahrheit ausschließlich gegen den Schuldvorwurf und gegen die Strafbemessung durch die belangte Behörde.

Da § 174 Abs.1 lit.a Z.6 i.V.m. § 17 Abs.1 und 2 ForstG nicht auf die Eigentümereigenschaft des Täters abstellt, erfaßt diese Strafdrohung auch denjenigen, der auf fremdem Grund dieser Rechtsvorschrift zuwiderhandelt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird diesem von der Rechtsordnung nicht zugemutet, sämtliche Rechtsvorschriften im Detail zu kennen, sondern bloß abverlangt, sich jeweils im Zusammenhang mit einem konkreten Vorhaben über die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren. Es besteht in diesem Zusammenhang allerdings keine Gewähr für die Richtigkeit der von Behörden erteilten Rechtsauskünften, sodaß letztlich der Beschwerdeführer die Folgen einer allenfalls falschen oder fehlerhaften Information zu tragen hat (vgl. dazu etwa W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, 176 ff). Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, wenn - an diesem Punkt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei der O.Ö. Landwirtschaftskammer angefragt, als zutreffend unterstellt - das Auskunftsbegehren an eine sachlich unzuständige Behörde gestellt wird.

Dem Beschwerdeführer kann daher weder ein schuldausschließender Rechtsirrtum i.S.d. § 5 Abs.2 VStG noch zugebilligt werden, daß seitens der belangten Behörde ein Irrtum über die Täterschaft des Beschwerdeführers vorgelegen ist.

4.4. Bei der Strafbemessung hat die Behörde gemäß § 19 Abs.1 VStG - sogar in erster Linie - das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zu berücksichtigen. Diesem Umstand wollte die belangte Behörde offensichtlich Rechnung tragen, wenn sie im angefochtenen Straferkenntnis in diesem Zusammenhang ausführt, daß ein wertvolles Feuchtbiotop, wie es in den umgebenden Waldflächen aus standörtlichen Gründen üblich ist, zerstört wurde. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß dieser Aspekt demgegenüber als straferschwerend gewertet wurde, ist evidentermaßen ebenso verfehlt wie die Ansicht, daß einer offenen Wasserfläche ein gleichermaßen (wenn nicht sogar wertvollerer) ökologischer Effekt zukommt.

Die belangte Behörde hat jedoch übersehen, daß dem Ausmaß der bewilligungslosen Rodung im Zuge der Strafbemessung eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich schwanken - wie bereits dargetan (s.o., 4.2.) die Angaben zwischen 70 qm und 200 qm. Da es die belangte Behörde unterlassen hat, das tatsächliche Ausmaß der Rodung im Wege eines Lokalaugenscheines festzustellen, und es der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach ständiger Rechtsprechung nicht als seine Aufgabe ansieht, diesbezüglich das erstbehördliche Ermittlungsverfahren zu substituieren (vgl. dazu zuletzt VwSen-240023 vom 25. Februar 1992) war in sinngemäßer Anwendung des Art.6 Abs.2 MRK im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers von einer Rodungsfläche von bloß 70 qm auszugehen.

Demnach war auch das Ausmaß der verhängten Geldstrafe auf 1.000 S und gemäß der durch § 16 Abs.2 VStG vorgegebenen Relation jenes der Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Stunden herabzusetzen; im übrigen war hingegen die Berufung abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 100 S vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahrens hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f