Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200017/2/Gf/Kf

Linz, 26.03.1992

VwSen - 200017/2/Gf/Kf Linz, am 26. März 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. Februar 1992, Zl. ForstR96-119-1991, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. den §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 6. Dezember 1991, Zl. ForstR-119-1991/He, wurde dem Beschwerdeführer der forstbehördliche Auftrag erteilt, auf seinem Waldgrundstück 22 von Borkenkäfern befallene Stämme zu schlägern und diese in der Folge im Sinne der Forstschutzverordnung 1990 bekämpfungstechnisch zu behandeln.

1.2. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. Februar 1992, Zl. ForstR96-119-1991, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt, weil dieser bis zum 16. Jänner 1992 das auf seinem Waldgrundstück befindliche, von Forstschädlingen befallene Holz nicht im Sinne der Forstschutzverordnung 1990 bekämpfungstechnisch behandelt bzw. nicht aus dem Wald gebracht und dadurch die Vermehrung von Forstschädlingen begünstigt hat.

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. Februar 1992 zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Das o.a. Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt - am 10. Februar 1992 eigenhändig übernommen. Mit diesem Tag hat auch die gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs.5 AVG zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen begonnen. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs.2 AVG hat diese mit Ablauf des 24. Februar 1992 geendet. Da die vorliegende Beschwerde erst am 25. Februar 1992 zur Post gegeben wurde, erweist sich diese somit als verspätet. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde mit der vorliegenden Beschwerde nicht gestellt.

2.2. Bei der im § 63 Abs.5 AVG normierten zweiwöchigen Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche, durch die Behörde nicht verlängerbare Fallfrist. Wird diese Frist nicht genützt, so ist das verspätet eingebrachte Rechtsmittel zurückzuweisen, sodaß es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von Gesetzes wegen nicht gestattet ist, in die Behandlung der Sachmaterie einzutreten.

Infolge der Zurückweisung der Beschwerde konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3. Da es sich im vorliegenden Fall um eine bloß verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, hatte gemäß § 64 Abs.1 VStG auch kein Abspruch über eine Beitragsleistung zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f