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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200018/8/Kl/Rd

Linz, 22.12.1992

VwSen - 200018/8/Kl/Rd Linz, am 22. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des J, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4.3.1992, Agrar96-1623-1991/Dr.Eid, wegen einer Übertretung nach dem Futtermittelgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß vor "Geschäftsführer" das Wort "handelsrechtlicher" und nach "Geschäftsführer" der Ausdruck "und zur Vertretung nach außen berufenes Organ" einzufügen ist, und die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: "§§ 7 Abs.2 und 10 Abs.1 und 2 des Futtermittelgesetzes, BGBl.Nr.97/1952 i.d.g.F., i.V.m. § 8 Abs.2 und Anlage, Teil I, allgemeine Bestimmungen, Ziffer 3 und 6, und Teil II, besondere Bestimmungen, Verwendungszweck 01.13, Spalte 4, der Futtermittelverordnung 1976, BGBl.Nr.28/1977 idgF." Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren sind 400 S, d.s. 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4.3.1991, Agrar96-1623-1991/Dr.Eid, wurde über J als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der Firma S, S GesmbH & Co KG, eine Geldstrafe von 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, verhängt, weil er, wie anläßlich einer am 4.10.1991 durchgeführten Futtermittelkontrolle festgestellt wurde, das Truthühnermastfutter I, Verwendungszweck 01.13, mit der Bezeichnung "Putenmastfutter" am 20.9.1991 an den kontrollierten Betrieb ausgeliefert und dadurch in Verkehr gebracht hat, wobei ein Gehalt des Coccidiose-Abwehrstoffes Amprolium +8 Ethopabat von 50mg/kg festgestellt wurde und somit der gesetzlich vorgeschriebene Gehalt von 125mg/kg verbotenerweise um 60% unterschritten wurde. Es wurden dadurch §§ 7 Abs.2 lit.a und 10 Abs.2 des FuttermittelG i.V.m. § 8 Abs.2 2.Satz und Teil II, besondere Bestimmungen und Verwendungszweck 01.13, Spalte 4, der FuttermittelV 1976 verletzt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, welche das angefochtene Straferkenntnis mit der Begründung anficht, daß sich der Mischer in der Menge vergriffen haben muß, wobei aber ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem im Betrieb behauptet wird. Es werden durchschnittlich zweimal wöchentlich die für die Herstellung der Mischungen besonders eingeschulten zwei Bediensteten kontrolliert. Die Mischer seien seit 8 bzw. 5 Jahren mit dieser Tätigkeit ständig betraut. Diese Überprüfung bezieht sich aber auf die Herstellung von ca. 50 Futtersorten. Die Beimischung von Coccidiosemittel erfolgt nur über gesonderten Auftrag fallweise. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß es sich um Zusatzstoffe nach der Spalte 4 des Teiles II der Anlage handelt, welche enthalten sein dürfen, aber nicht enthalten sein müssen. Konform mit dem Text der Anlage steht, daß Höchstwerte nicht überschritten werden dürfen, aber auch gemäß § 8 Abs.2 der FuttermittelV eine Abweichung denkbar und zulässig sei und im Ausmaß von 20% nach § 8 Abs.2 2.Satz der FuttermittelV gestattet sei. Es wurde daher die Behebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt samt der Berufung vorgelegt und keine Äußerung abgegeben.

4. Es wurde Beweis erhoben durch die Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.12.1992, zu der neben den Verfahrensparteien auch der Zeuge DI G von der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz geladen wurde und erschienen ist. Danach wurde das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannte Analyseergebnis der Bundesanstalt für Agrarbiologie als solches in bezug auf die festgestellten Werte als erwiesen angenommen. Aufgrund der Zeugenaussage hat sich ergeben, daß bei der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz die in Wien registrierten Futtermittelbezeichnungen samt der dazugehörigen Registriernummer mit den jeweiligen Angaben der garantierten Bestandteile vorhanden sind. Diese Bestandteile seien auf der Verpackung bzw. auf dem Beipackzettel angegeben; dazu gehören auch die Futtermittelzusatzstoffe. Bei den Überprüfungen der Bundesanstalt für Agrarbiologie werden die Sollgehalte laut Registrierung überwacht.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 1 Abs.2 des Futtermittelgesetzes, BGBl.Nr.97/1952 idgF. (kurz: FuttermittelG) sind Mischungen entweder Mischfuttermittel oder mineralische Beifuttermischungen. Gemäß § 4 Abs.1 leg.cit. dürfen solche Mischungen, die den in der Durchführungsverordnung für Mischungen festzulegenden Rahmen nicht überschreiten, erst nach Anzeige an das Bundesministerium für Land- und Fortwirtschaft im Inlande gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden. Die Anzeige hat unter anderem auch Angaben über wertbestimmende Bestandteile (§ 3) zu enthalten (§ 4 Abs.2 lit.e leg.cit.). Nach § 3 leg.cit. sind wertbestimmende Bestandteile umschrieben als "Nährstoffe, die in einer bestimmten Mindestmenge vorhanden sein müssen, oder schädliche Bestandteile, die bis zu einem bestimmten Höchstmaße zugelassen werden können".

Gemäß § 6 Abs.1 FuttermittelG ist über Futtermittel, deren Erzeugung, Veräußerung oder sonstige Inverkehrsetzung gemäß § 4 angezeigt wurde, bei der Bundesversuchsanstalt ein Register zu führen. Die in das Register eingetragenen Futtermittel dürfen nur in der im Register festgehaltenen chemischen und physikalischen Beschaffenheit, mit einer der Eintragung in das Register entsprechenden Handelsbezeichnung und mit der Angabe unter anderem des Gehaltes an wertbestimmenden Bestandteilen gewerbsmäßig veräußert, feilgeboten oder sonst in Verkehr gebracht werden (§ 7 Abs.2 leg.cit.). Mischfuttermittel oder mineralische Beifuttermischungen sind als solche zu bezeichnen (§ 7 Abs.3 leg.cit.).

Die näheren Bestimmungen über Güte und Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, die Art der Benennung, sowie über das Erfordernis von Angaben, sowie über die Spielräume, innerhalb welcher die Angaben über die wertbestimmenden Bestandteile noch als richtig gelten, werden durch Verordnung des Bundesministeriums für Landund Forstwirtschaft erlassen (§ 10 Abs.1 FuttermittelG). Sofern für Futtermittel solche Anordnungen festgelegt sind, dürfen sie nur dann feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Anordnungen entsprechen (§ 10 Abs.2 leg.cit.).

5.2. Im Grunde des § 10 Abs.1 leg.cit. ist daher die Futtermittelverordnung, BGBl.Nr. 28/1977 idgF. ergangen, welche in ihrem § 36, der dem § 4 des FuttermittelG entspricht, anordnet, daß in der Anzeige die in Spalte 2 der Anlage verlangten Gehaltsgarantien und ein Beispiel für die Zusammensetzung der angezeigten Mischung mit vollständiger Anführung aller Gemengeteile in Gewichtsprozenten anzugeben sind; für Beimischfutter-Mischungen ist ferner die Mischanleitung anzuschließen (Abs.3).

Gemäß § 39 Abs.2, I, Ziff.1, lit.d der FuttermittelV sind im Register bei den angezeigten Futtermitteln die vom Anzeiger gemäß Spalte 2 und bei Verwendung von Zusatzstoffen auch gemäß Spalte 4 des Teiles II der Anlage garantierten wertbestimmenden Bestandteile einzutragen.

§ 8 Abs.1 der FuttermittelV regelt jene Spielräume, innerhalb welcher die Angaben über die wertbestimmenden Bestandteile noch als richtig gelten, und regelt für Mischungen gemäß § 4 des FuttermittelG, daß dies mit der Maßgabe gilt, daß die in Spalte 2 des Teiles II der Anlage jeweils vorgeschriebenen Mindestgehalte nicht unterschritten und die dort jeweils vorgeschriebenen Höchstwerte nicht überschritten werden dürfen, und die in Spalte 4 des Teiles II der Anlage erlaubten Höchstwerte nicht überschritten werden.

5.3. Die Anlage zur FuttermittelV, BGBl.Nr.22/1979 idF. der FuttermittelV-Novelle 1979 und der FuttermittelV-Novelle 1991, regelt die Rahmenbestimmungen für die Herstellung von Mischungen gemäß § 4 des FuttermittelG. Es regelt der Teil I, allgemeine Bestimmungen, in Ziffer 3, daß an Futterzusatzstoffen nur die im Teil III aufgezählten Stoffe nur in dem Ausmaß verwendet werden dürfen wie aus Spalte 4 des Teiles II, jeweils nach Art und Menge, ersichtlich ist. Die bei der Herstellung einer Mischung nach Teil II verwendeten Coccidiose-Abwehrstoffe (Z10) sind der Art und der verwendeten Menge nach in der Benennung anzugeben. Die im Teil II angegebenen Gehaltswerte (Mindest- und Höchstgehalt) beziehen sich auf unmittelbar zur Verfütterung bestimmte Mischfuttermittel (Ziffer6).

Gemäß Teil II der Anlage, Verwendungszweck 01.13 Truthühnermastfutter I, ist unter der Spalte 4 "Zusatzstoffe" für Amprolium+8Ethopabat ein Wert von 125mg/kg angegeben, wobei der bezeichnete Wert "weder über- noch unterschritten werden darf".

5.4. Beim gegenständlichen Putenmastfutter handelt es sich um ein Truthühnermastfutter I, ein Mischfuttermittel, welches anzeigepflichtig nach § 4 FuttermittelG ist, und um ein Alleinfuttermittel. Es sind daher die Gehaltswerte des Teiles II der Anlage anzuwenden und einzuhalten, weshalb auch in konkreto der vorgeschriebene Gehaltswert von 125mg/kg zur Anzeige und Registrierung gelangte und auch in der Benennung bzw. im Beipacktext aufscheint. Die im Teil II festgesetzte Menge ist aufgrund des Zusatzes "*" als Wert bezeichnet, der weder über- noch unterschritten werden darf.

5.5. Handelt es sich zwar bei dem Putenmastfutter um eine Mischung gemäß § 4, weshalb grundsätzlich § 8 Abs.2 der FuttermittelV anwendbar wäre, so ist aber im konkreten Fall der 2.Satz der genannten Bestimmung deshalb nicht anzuwenden, da dieser 2.Satz von " erlaubten Höchstwerten", welche nicht überschritten werden, ausgeht und daher einen Mindestwert ausschließt. Es kann daher im Sinn dieser Bestimmung der FuttermittelV eine Abweichung nur dann zulässig sein, wenn nicht ein Mindestgehalt vorgeschrieben ist. Da aber sich der § 8 Abs.2 der FuttermittelV auf die Anlage bezieht und die Anlage die speziellere Anordnung ist, ist davon auszugehen, daß im Fall, daß ein Gehaltswert als Mindest- und Höchstwert angegeben ist, dieser Gehaltswert unbedingt einzuhalten ist, und keine Abweichungen, wie sie generell in § 8 Abs.2 zugelassen sind, erlaubt sind.

Im Lichte dieser Ausführungen wurde daher seitens des Berufungswerbers der gesetzlich festgelegte und auch bei der Registrierung angegebene Gehalt von 125mg/kg für Amprolium+8Ethopabat um 60% unterschritten.

Gemäß § 15 Abs.1 FuttermittelG wird, wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen bestraft.

Es ist daher von der Erfüllung des Tatbestandes auszugehen.

5.6. Hinsichtlich des Verschuldens ist auszuführen, daß gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung vor. Es hätte daher zur Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens eines Verschuldens der Berufungswerber initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere auch durch Beibringung der geeigneten Beweismittel. Hiezu wurde ja auch anläßlich der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufgefordert. Wenn auch die Behauptungen des Berufungswerbers zutreffen, daß die Einmischung dieses Coccidiose-Abwehrstoffes aufgrund der nur geringfügigen Mengen sehr schwierig sei - was sich im übrigen auch durch die Einvernahme des Zeugen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - so kann dieser Umstand aber den Berufungswerber nicht von seiner Schuld befreien, sondern er hätte vielmehr angesichts dieses Wissens die notwendigen Gegenmaßnahmen treffen müssen. Allein die Anstellung eines geschulten Mischers, sowie die stichprobenartige Überwachung der Herstellung der Mischprodukte allein kann aber noch nicht den Berufungswerber entlasten, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung nicht lediglich von einer culpa in eligendo sondern auch von einer culpa in custodiendo ausgeht, nämlich dahingehend, daß auch für eine geeignete Kontrolle Vorsorge getroffen werden muß. Es sind daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherstellen, weshalb die Einschulung der Mitarbeiter und Dienstanweisungen sowie stichprobenartige regelmäßig durchgeführte Überwachungen jedoch nicht ausreichen (vgl. VwGH 27.9.1988, 87/08/0026). Eine solche Glaubhaftmachung ist aber dem Berufungswerber vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht gelungen. Schließlich konnte er auch nicht darlegen, welche über seine Argumentation hinausreichende Kontrollsysteme von dem von ihm benannten Zeugen hätten erwiesen werden sollen. Im übrigen wäre es auch am Berufungswerber gelegen, den Zeugen mit sich in die Verhandlung mitzubringen.

Ausführungen über die Zahl der Überwachungstätigkeiten hat aber selbst der Verwaltungsgerichtshof noch nicht getroffen und es gehen daher die diesbezüglichen Berufungsausführungen ins Leere.

Es war daher jedenfalls von einer fahrlässigen Vorgangsweise des Berufungswerbers auszugehen.

Weitere Schuldausschließungsgründe wurden nicht geltend gemacht und kamen nicht hervor.

5.7. Bei diesem Verfahrensergebnis war daher von einem tatbestandsmäßigen und schuldhaften Verhalten des Berufungswerbers auszugehen. Die Spruchberichtigung war im Sinne der rechtlichen Ausführungen erforderlich und bleibt - da sie nur die rechtliche Beurteilung trifft - von der Verfolgungsverjährungsfrist unberührt.

6. Zum Strafausmaß ist anzuführen, daß die verhängte Geldstrafe von 2.000 S im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) nach § 15 des FuttermittelG angesiedelt und daher als sehr niedrig anzusehen ist. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden schon von der Erstbehörde berücksichtigt und der Entscheidung zugrundegelegt, weshalb eine Herabsetzung der Strafe auch aus dieser Sicht nicht vertretbar ist. Hingegen erweist sich die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen. Im Sinne des Unrechtsgehaltes der Tat - es ist der Vertrauensschutz der Tierhalter auf Beipackangaben bzw. die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und gesunden Tierzucht bezweckt ist die verhängte Geldstrafe ebenfalls gerechtfertigt.

7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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