Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400545/2/Gf/Km

Linz, 27.07.1999

VwSen-400545/2/Gf/Km Linz, am 27. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Miglied Dr. Grof über die Beschwerde des V J, dzt. Polizeigefangenenhaus Wien, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Forsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin voliegen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bezirkshauptmann von Schäding) Kosten in Höhe von 565 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, ist am 9. Juli 1999 ohne gültigen Sichtvermerk in das Bundesgebiet ein- und in der Folge in die BRD weitergereist.

Am 16. Juli 1999 wurde er von Grenzkontrollorganen bei dem Versuch, wieder nach Österreich einzureisen, betreten und der belangten Behörde vorgeführt.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 20. Juli 1999, Zl. Sich41-484-1999), wurde über ihn die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Wels sofort vollzogen.

1.3. Am 25. Juli 1999 sollte der Beschwerdeführer in Vollstreckung einer von der Bundespolizeidirektion Wien verfügten Ausweisung abgeschoben werden. Da sich jedoch die Fluggesellschaften weigerten, diese ohne Begleitung von Polizeiorganen durchzuführen, wurde er in der Folge in das Polizeigefangenenhaus Wien verbracht.

2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 27. Juli 1999 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 72 des Fremdengesetzes 1997, BGBl.Nr. I 75/1997 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Vewaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich41-484-1999; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG

angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie deshalb, um die Abschiebung zu sichern, wobei die Behörde gemäß § 69 Abs. 1 FrG generell verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; länger als 2 Monate darf die Schubhaft nur in besonderen Fällen andauern.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist es aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers offenkundig, daß sich dieser - v.a. im Bewußtsein darum, daß ihm kein über ein normales Touristenvisum hinausreichender Aufenthaltstitel erteilt

werden kann - weigern wird, seiner aufgrund der vollstreckbaren Ausweisung

bestehenden Ausreiseverpflichtung in seinen Heimatstaat freiwillig nachzukommen.

Bei dieser Sachlage ist aber auch nicht von der Hand zu weisen, daß er sich im nunmehrigen Wissen um die ihm sohin drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen (zwangsweise Abschiebung) diesen - würde er in Freiheit belassen - leicht durch Untertauchen in der Anonymität entziehen oder sie zumindest zu erschweren

versuchen könnte, sodaß seine Anhaltung in Schubhaft im Lichte des § 61 Abs. 1 FrG zur Verfahrenssicherung als unbedenklich und damit rechtmäßig erscheint.

4.3. Auch das Höchstausmaß des § 69 Abs. 2 FrG wurde offenbar nicht überschritten, wenn die Schubhaft erst seit dem 20. Juli 1999, also eine Woche, andauert.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen sowie darüber hinaus gemäß § 73 Abs. 4 FrG festzustellen, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a Abs. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 der AufwandersatzV-UVS Kosten in Höhe von 565 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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