Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200021/9/Gu/Bf

Linz, 03.11.1992

VwSen - 200021/9/Gu/Bf Linz, am 3. November 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.2.1992, N96-1621-1991/Dr.Eib, wegen Übertretung des O.ö. Naturschutzgesetzes 1982, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 4 Abs.1 Z.2 lit.b i.V.m. § 37 Abs.2 Z.1 O.ö. NSchG 1982, § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S für die Kosten des Berufungsverfahrens binnen 3 Wochen an den unabhängigen Verwaltungssenat zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Beschuldigten schuldig erkannt, in der Zeit von Mitte November 1991 bis einschließlich 28. November 1991, auf seinen Waldparzellen Nr.alle KG O, im 50 m Schutzbereich des als "R" benannten Zubringers zur großen Gusen sowie eines unbenannten Zubringers zum R eine Forststraße mit einer Gesamtlänge von 180 Laufmeter verbotswidrig ohne Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung errichtet zu haben. Wegen Verletzung des § 37 Abs.2 Z.1 i.V.m. § 4 Abs.1 Z.2 lit.b des O.ö. NSchG 1982, BGBl.Nr. 80/1982 i.d.g.F. wurde über ihn eine Geldstrafe von 5.000 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß er nur einen Rückeweg, der seit langem bestehe, saniert habe. Dadurch sei keine Forststraße entstanden. Eine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz im Bereich der Parzelle durch Anschluß an die Güterwegparzelle sei nicht gegeben, zumal das öffentliche Gut nur durch Ausübung eines Fahrtrechtes über nachbarlichen Grund erreicht werden könne. Nach öffentlichen Verlautbarungen der Naturschutzbehörde II. Instanz sei die Sanierung von Rückewegen nicht meldepflichtig. Davon sei er ausgegangen. Nachdem er keine Neutrassierung vorgenommen und die Natur nur so wenig wie möglich belastet habe, beantragt er die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Zur Stützung seiner Angaben bezieht sich der Berufungswerber auf die in einem Schreiben vom 26.3.1992 an die Landwirtschaftskammer für O.ö. niedergelegte fachtechnische Meinung des OFWG Dipl.Ing. D und führt weiters aus, daß die große Gusen bezüglich des Anwendungsbereiches für geschützte Bachuferzonen in einer entsprechenden Verordnung der Landesregierung nicht erwähnt werde.

Aufgrund der Berufung wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am 20. August 1992 durchgeführt und am 11.10.1992 fortgesetzt. In deren Rahmen wurde der Beschuldigte vernommen, Einsicht in das Schreiben des Dipl.Ing. D vom 26.3.1992, AZ Fo/De/Pi, sowie in das Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 12.7.1992, VwSen-200020/6/Gf/Kf, genommen, ein Ortsaugenschein unter Zuziehung des meldungslegenden Leiters der forsttechnischen Abteilung der BH Urfahr-Umgebung, des Vertreters der belangten Behörde und des Beschuldigten durchgeführt. Aufgrund der erhobenen Beweise steht nach dem Sachverhalt fest:

Mitte November 1991 schickte sich der Beschuldigte an, zur Aufarbeitung seiner Waldpflegerückstände im Bereiche der im Grünland befindlichen, vom Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfaßten Waldparzellen der KG O die forstlichen Bringungsmöglichkeiten zu verbessern, nahm Kontakt mit der Bauernkammer auf, erhielt die Auskunft, daß die Sanierung von Rückewegen forstrechtlich und damit auch naturschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtig seien und beauftragte ein Baggerunternehmen mit der Durchführung von Erdarbeiten.

Zwischenzeitig hatte der Leiter der forsttechnischen Abteilung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in anderweitigen Angelegenheiten Kontakt mit dem Baggerunternehmen und kam die Rede auf das Vorhaben des Beschuldigten. Daraufhin begab sich der vorerwähnte Beamte zum Anwesen des Beschuldigten, traf dort seine Gattin an und deponierte, der Beschuldigte solle mit ihm Kontakt aufnehmen, damit von behördlicher Seite bezüglich des beabsichtigten Fortstraßenbaues alles rechtmäßig vonstatten gehen könne. Tags darauf meldete sich der Beschuldigte telefonisch und es wurde im Abstand von ca. einer Woche ein Termin für eine Begehung vereinbart. Mittlerweile hatte das Baggerunternehmen auf Geheiß des Beschuldigten mit einem Schreitbagger das in der Nähe befindliche Gerinne durchquert und auf der Trasse von Schlepperwegen, die auf den tierischen Zug ausgelegt waren und eine Breite von maximal 2 m aufgewiesen und eine relativ starke Querneigung besessen hatten, Erdarbeiten durchgeführt, indem bergseitig Material abgegraben und talseitig aufgelegt wurde, wodurch eine mittlere Breite des Weges von ca. 3 m entstand und für den Traktor, wenn auch im starken Gefälle, befahrbar wurde. Der Weg nimmt seinen Ausgangspunkt von einem hinter einer Holzbrücke des sogenannten R gelegenen Holzlagerplatzes und ist trompetenförmig angebunden, steigt steil an und besitzt in ca. 20 m Abstand eine nach Norden führende Abzweigung, welche im Gefälle nicht so stark steigend und etwas schmäler, jedoch auch für den Traktor befahrbar, in der vorbeschriebenen Weise angelegt wurde. Im östlich bzw. nordöstlich verlaufenden erstbeschriebenen Hauptast wurde zur Erzielung eines relativ einheitlichen Gefälles der anstehende Granit mittels Schremmhammer (hydraulisch) an der höchsten Stelle ca. 60 bis 70 cm abgeschremmt und das gewonnene Material zur Planie verwendet. Beim Lokalaugenschein am 11.10.1992 wurden Wasserquerabläufe (Wasserspulen) vorgefunden, die zwischenzeitig eingebaut worden waren.

Bei den Maßnahmen wurde kein fremdes Material zugeführt. Für die Maßnahmen wurden zusätzlich ca. 800 m2 am Waldboden beansprucht. Am Holzlagerplatz wurden ca. 150 m2 zur Wiederbewaldung vorgesehen.

Der Anschluß zum öffentlichen Wegenetz wurde im Wege über den erwähnten Holzlagerplatz, die Holzbrücke über den "R" und über eine nachbarliche Parzelle zum vorbeiführenden öffentlichen Güterweg vorgefunden.

Die Maßnahmen wurden weniger als 50 m Abstand des als "R" bezeichneten Zubringers zur großen Gusen sowie zu einem darin einmündenden unbenannten Zubringer zum R gesetzt.

Wenngleich die Trasse ziemlich steil (teilweise bis zu 30 %) angelegt wurde und forstfachlichen Gesichtspunkten, jedenfalls nicht zur Gänze Rechnung trägt, so stellte sich der auf eine Länge von ca. 180 Laufmetern vorgenommene Eingriff aufgrund der dadurch erzielten Planumbreite von 3 m bzw. 2,5 m und im Hinblick auf den hiebei nicht nur im geringfügigen Umfang herangezogenen Waldboden sowie die erforderlichen Steinschremmarbeiten sowie das Gesamtgepräge nicht bloß als Sanierung eines Schlepperweges sondern als Herstellung eines Forstweges in Anlehnung an den seinerzeitigen Schlepperweg dar.

Bezüglich der Schuldfrage war von Belang, daß dem Beschuldigten aufgrund des Einschreitens des Beamten der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung der eindringlich zur gehörigen Aufmerksamkeit ermahnte, gegenüber der Auskunft eines Vertreters der Bauernkammer, der das Gelände nicht gesehen hatte und von einer Sanierung eines Schlepperweges sprach, erhebliche Zweifel hätten kommen und zur vorgängigen Abklärung der Sache führen müssen. Insoferne hat der Beschuldigte fahrlässig gehandelt. Durch das Handeln ohne Konsens der Naturschutzbehörde wurde der Tatbestand des § 37 Abs.2 Z.1 i.V.m. § 4 Abs.1 Z.2 lit.b des NSchG 1982 verwirklicht.

Bei der Strafbemessung war mildernd, daß der Rechtsmittelwerber sich ursprünglich bemühte, die Folgen seines Handelns bei der Bauernkammer zu erkunden und die Auftragsvergabe zunächst noch nahe an einem Rechtfertigungsgrund erfolgte. Ferner war mildernd daß er sich bemühte, das Gelände zu schonen, wenngleich die Anlage des Forstweges (aus fachtechnischer Sicht, die künftigen Schäden in der Natur z.B. durch Ausspülungen und dergleichen im Auge hat) kein befriedigendes Ergebnis brachte.

Kein besonders erschwerendes Gewicht hatte im gegenständlichen Fall der Umstand, daß die Maßnahme in einer Bachuferschutzzone gesetzt wurde, die, durch den Geltungsbereich des § 1 Abs.2 der Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982, LGBL.Nr.107/1982 i.d.F. 4/1987 wohl erfaßt, jedoch das Landschaftsgepräge im bezug auf die Einsicht nicht wesentlich getrübt hat.

Angesichts des Monatseinkommens des Beschuldigten von ca. 15.000 S und eines Realvermögens im Einheitswert von ca. 20.000 S sowie einer Sorgepflicht für Ehegattin war in der Zusammenschau der Strafzumessungsgründe, bei einem Strafrahmen bis zu 100.000 S, der I.Instanz, die diesen Rahmen nur mit 5 % ausgeschöpft hat, kein Übermaß vorzuwerfen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Demzufolge war für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.000 S, vorzuschreiben (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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