Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200025/3/Gu/Bf

Linz, 03.08.1992

VwSen - 200025/3/Gu/Bf Linz, am 3. August 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Robert Konrath sowie durch die Beisitzerin Mag. Karin Bissenberger und den Berichter Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.4.1992, N96/2056/1991, verhängten Strafe wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftschutzgesetzes 1982 zu Recht:

1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG, § 37 Abs.2 Z.1 i.V.m. § 4 Abs.1 Z.2 lit.h O.ö. Natur- und Landschaftschutzgesetz 1982.

2. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 10.000 S binnen 14 Tagen an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, als Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 VStG der H GesmbH., anfangs März 1992 die Schotterentnahmestelle auf dem Grundstück Nr. KG , insoferne erweitert zu haben, als die bereits vorher vorhanden gewesene Schotterentnahmestelle von 600 m2 bis zum 23.3.1992 auf ca. 2.000 m2 vergrößert worden sei, ohne daß eine hiefür notwendige Bewilligung gemäß § 4 Abs.1 Z.2 lit.h des O.ö. Natur- und Landschaftschutzgesetzes 1982 vorgelegen sei.

Wegen Verletzung des § 37 Abs.2 Z.1 i.V.m. § 4 Abs.1 Z.2 lit.h des O.ö. Natur- und Landschaftschutzgesetzes 1982, LGBl.Nr. 80, wurde der Beschuldigte in Anwendung des § 37 Abs.2 leg.cit. zur Zahlung einer Geldstrafe von 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verpflichtet. Darüber hinaus wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von 5.000 S auferlegt.

Als Begründung für die auferlegte Strafe führt die belangte Behörde unter Hinweis auf § 19 VStG und den bestehenden Geldstrafrahmen bis zu 100.000 S aus, daß als erschwerend zu werten sei, daß der Beschuldigte bereits im Dezember 1991 rechtskräftig wegen Übertretung des § 4 Abs.1 Z.2 lit.h O.ö.Natur- und Landschaftschutzgesetz 1982 bestraft worden ist. Strafmildernde Umstände wurden von der belangten Behörde keine angenommen.

Bezüglich der subjektiven Tatseite wurde dem Beschuldigten aufgrund der laufenden Administrativverfahren für den Schotterabbau und die damit verbundene Information über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Vorsatz unterlegt. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse hat die belangte Behörde die Sorgepflicht für 2 Personen in Anschlag gebracht. Nachdem der Beschuldigte sich über das Jahreseinkommen verschwiegen hat, wurde als Vermögen das Miteigentum an der H GesmbH. berücksichtigt.

In Gewichtung dieser Kriterien im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen kam die belangte Behörde zum Schluß, (aus Gründen der Spezialprävention) daß die verhängte Geldstrafe von 50.000 S gerade noch ausreicht, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß die H.Burgstaller GesmbH. die Durchführung der Erd- und Oberbauarbeiten zur Sanierung der Bahnstrecke Schwanenstadt-Attnang mit exakten Zwischen- und Fertigstellungsterminen übernommen habe. Aufgrund des Ansuchens vom 26.2.1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck um naturschutzbehördliche Bewilligung zur Schotterentnahme sei am 9.3.1992 ein positives Gutachten ergangen und aufgrund der Dringlichkeit für den Baufortschritt habe der Beschuldigte die Bescheidzustellung nicht mehr abwarten können. Die Beschaffung des benötigten Materials wäre ansonsten nur unter zusätzlicher schwerer Belastung der öffentlichen Verkehrswege, insbesondere durch zahlreiche Fahrten über den Stadtplatz Schwanenstadt, möglich gewesen und dies wiederum an Tagen mit starkem Verkehrsaufkommen. Versuche dieser Art hätten gezeigt, daß die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen eingesetzten Fahrzeuge enorme Wartezeiten durch die Stadt Schwanenstadt hätten hinnehmen müssen.

Aus diesem Grunde beantragt der Rechtsmittelwerber eine Strafmilderung (im Sinne einer Herabsetzung der verhängten Strafe).

Nachdem die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde, zwischenzeitig das Monatseinkommen des Beschuldigten aus der Geschäftsführertätigkeit mit 7.000 S und der Anteil in der H mit 90.000 S, samt dem Wert der vom Beschuldigten eingebrachten Einzelfirma mit 21 Millionen Schilling geschätzt worden ist, und der Beschuldigte von der Geltendmachung des ihm eingeräumten rechtlichen Gehörs keinen Gebrauch gemacht hat, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige 1. Kammer des O.ö. Verwaltungssenates zur Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung berufen und hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat den Strafrahmen für den konsenslosen Schotterabbau zutreffend mit Geldstrafe bis zu 100.000 S bezeichnet (§ 37 Abs.2 O.ö. NSchG 1982).

Nachdem sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und der Schuldspruch damit unantastbar geworden ist, war der Grad des Verschuldens bei der Strafbemessung dennoch zu würdigen.

Diesbezüglich hat die belangte Behörde dem Beschuldigten, der über die Bewilligungspflicht voll informiert war und trotzdem gehandelt hat, zutreffend Vorsatz vorgeworfen.

Die belangte Behörde war auch damit im Recht, wenn sie das bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschuldigten zu seiner Rechtfertigung gemachte Vorbringen, er hätte den Schotter aus wirtschaftlichen Gründen zur Vermeidung von Pönalzahlungen abbauen müssen, weil er ansonsten den vertraglich vereinbarten Termin nicht einhalten hätte können, welches Vorbringen der Rechtsmittelwerber in seiner Berufung im wesentlichen wiederholt und um die ansonsten länger dauernden und somit teureren Anfahrtswege über das Stadtgebiet von Schwanenstadt erweitert hat, nicht als mildernd angenommen hat. Ein verantwortungsbewußter handelsrechtlicher Geschäftsführer hat seine Anbote so zu erstellen, daß sie von den vorhandenen Resourcen gedeckt werden können. Eine darüber hinausgehende Spekulation bezüglich Erschließung neuer Rohstoffquellen bzw. Kostensenkung und Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen zu Lasten ungehemmten Natureingriffes konnte keinen Milderungsgrund bilden.

Die straferschwerende Tatsache, daß der Beschuldigte bereits im Dezember 1991 rechtskräftig wegen Übertretung des § 4 Abs.1 Z.2 lit.h O.ö. NSchG 1982 - somit wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist, wurde vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten.

Der Hinweis auf ein Gutachten im nicht abgeschlossenen Naturschutzverfahren konnte keinen besonderen Milderungsgrund bilden. Wenn schon der Eingriff im Verhältnis zur bestehenden Landschaft als nicht ins Gewicht fallend gewertet worden ist, so sind Fragen bzw. Bedenken wegen des Naturhaushaltes, betreffend die Schotterentnahme und die Wiederverfüllung mit kontaminiertem Bahnkörper angemeldet worden, die eine Vorwegnahme eines gesamten positiven Ergebnisses nicht rechtfertigten.

Das Gewicht des objektiven Unrechtsgehaltes der Tat, welches im Verwaltungsstrafverfahren bei der Strafzumessung den Schwerpunkt bildet, war angesichts des durch die Vorwegnahme des Eingriffes und die ungeklärte Wiederverfüllung gemessen an den Grundsätzen des O.ö. Natur- und Landschaftschutzgesetzes 1982 (§ 1) als bedeutend anzusehen.

Nachdem die belangte Behörde die Sorgepflichten für die vom Beschuldigten angegebenen zwei Personen gewürdigt hat, und das Vermögen des Beschuldigten im vorzitierten Schätzungsbetrag als beträchtlich zu bewerten ist, konnte der belangten Behörde im Ergebnis bzw. in der Zusammenschau keine Rechtswidrigkeit bei der Strafzumessung angelastet werden und war das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der Beschuldigte für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 20 % der verhängten Strafe, das sind 10.000 S, zu tragen hat (§ 64 Abs.1 und Abs.2 VStG). Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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