Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200028/6/Gf/Hm

Linz, 06.07.1992

VwSen - 200028/6/Gf/Hm Linz, am 6.Juli 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 30. März 1992, Zl. ForstR96-311-1991, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Spruch anstelle der Wendung "§ 174, Abs.1 lit.6) Z.33" nunmehr "§ 174 Abs.1 lit.b Z.33" zu heißen hat.

II. Der Berufungswerber ist verpflichtet, gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Bezirkshauptmann von Gmunden in Höhe von 200 S und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 400 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. September 1984, Zl. ForstR-190-1984, wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die auf dem Waldgrundstück Nr. (Katastralgemeinde Wolfgangthal) befindliche Kahlfläche von etwa 1000qm bis längstens 30.4.1985 in forstlich einwandfreier Weise mit standorttauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse wiederzubewalden.

1.2. Im Zuge eines am 18. April 1991 durchgeführten Lokalaugenscheines wurde festgestellt, daß dem o.a. Auftrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht entsprochen wurde.

1.3. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 24. Juli 1991, Zl. ForstR96-311-1991, wurde deshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch erhoben.

1.4. Nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hat der Bezirkshauptmann von Gmunden mit Straferkenntnis vom 30. März 1992, Zl. ForstR96-311-1991, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil dieser in der Zeit vom 25.7.1990 bis zum 24.7.1990 dem oben unter 1.1. angeführten Auftrag nicht nachgekommen sei und hiedurch die Verwaltungsübertretung des § 174 Abs. 1 lit. 6 (gemeint wohl: b) Z. 33 i.V.m. § 172 Abs. 6 lit. a des Forstgesetzes, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 576/1987 (im folgenden: ForstG), begangen habe.

1.5. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 8. April 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. April 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Straferkenntnis begründend aus, daß der Straftatbestand durch einen Lokalaugenschein als erwiesen anzusehen sei und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten werde. Dem Einwand des Beschwerdeführers dahingehend, daß er im Hinblick auf eine zu erwartende Umwidmung der verfahrensgegenständlichen Fläche in Bauland eine Rodungsbewilligung beantragt habe, komme insbesondere auch angesichts des Umstandes, daß eine derartige Umwidmung bis dato nicht erfolgt sei, hingegen keine Berechtigung zu.

Bei der Strafbemessung sei die belangte Behörde den Grundsätzen des § 19 VStG entsprechend vorgegangen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Wolfgang in seiner Sitzung vom 5. März 1992 einstimmig einer Baulandwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zugestimmt habe und auch ein geeignetes Ersatzgrundstück zur Wiederaufforstung gefunden worden sei.

Aus diesen Gründen bestehe daher keine rechtliche Handhabe mehr für eine Bestrafung, sodaß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. ForstR-311-1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und die Parteien des Verfahrens auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte von deren Abhaltung gemäß § 51e Abs. 3 VStG abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöstereich erwogen:

4.1. Gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z. 33 i.V.m. § 172 Abs. 6 lit. a ForstG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, der einem Auftrag zur rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung nicht nachkommt.

4.2. Daß der Beschwerdeführer tatbestandsmäßig im Sinne dieser Bestimmung gehandelt hat, ist angesichts des in Rechtskraft erwachsenen, oben unter 1.1. angeführten bescheidmäßigen Auftrages des Bezirkshauptmannes von Gmunden, dem der Beschwerdeführer während des Tatzeitraumes - wie durch einen Lokalaugenschein festgestellt werden konnte - offensichtlich nicht nachgekommen ist, nicht zweifelhaft und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - das verfahrensgegenständliche Grundstück mit Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde St. Wolfgang vom 5. März 1992 tatsächlich in Bauland umgewidmet wurde, kann dahingestellt bleiben, weil dieser Umstand das Verhalten des Beschwerdeführers während des Tatzeitraumes - d.i. vom 25.7.1990 bis zum 24.7.1991 weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen vermag. Da der Beschwerdeführer vom Bezirkshauptmann von Gmunden wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 19. März 1991, auf seine gesetzlichen Verpflichtungen hingewiesen wurde, kommt insoweit nicht nur der Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 2 VStG nicht zum Tragen, sondern ist vielmehr von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.

4.3. Vor diesem Hintergrund kann der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher der belangten Behörde, die im übrigen bei der Strafbemessung offensichtlich die Grundsätze des § 19 VStG beachtet hat, nicht entgegentreten, wenn diese die Verhängung einer Geldstrafe von 2.000 S als tat- und schuldangemessen erachtet hat.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG die vorliegende Berufung abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 400 S, sohin in Höhe von insgesamt 600 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 6. Juli 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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