Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-200039/2/Kl/Rd

Linz, 15.07.1993

VwSen - 200039/2/Kl/Rd Linz, am 15. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der F, vertreten durch die RAe Dr. O, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.4.1992, Agrar96-112-1992, wegen einer Übertretung nach dem Qualitätsklassengesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG sowie § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.2.1992, Agrar96-112-1992, wurden wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Qualitätsklassengesetz Geldstrafen von insgesamt 2.000 S verhängt. Dagegen hat die Beschuldigte mit schriftlicher Eingabe vom 14.3.1992, zur Post gegeben am 21.3.1992, Einspruch erhoben, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wurde.

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die nunmehrige Berufung. Es wird darin Mangelhaftigkeit insofern behauptet, als die erste Instanz auf die Stellungnahme vom 7.4.1992 nicht eingegangen ist, obwohl nach den nunmehrigen Berufungsbehauptungen darin auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG beantragt wurde. Dieser Antrag wurde im nunmehrigen Schriftsatz nochmals wiederholt und dann auch in der Sache selbst argumentiert.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Da sich die Berufung lediglich auf die rechtliche Beurteilung der Rechtzeitigkeit bezieht und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich in der Berufung verlangt wurde, konnte eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Festzustellen ist, daß der unabhängige Verwaltungssenat nur über die Angelegenheit zu entscheiden befugt ist, die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides (der Behörde erster Instanz) gebildet hat. Da im angefochtenen Bescheid über die Zurückweisung des Einspruches gegen eine Strafverfügung abgesprochen wurde, ist dies Gegenstand der nunmehrigen Berufungsentscheidung (Sache) und hat daher der unabhängige Verwaltungssenat nur die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist, zu entscheiden (vgl. VwGH Slg. 8991A). Rechtsirrig macht daher die Berufungswerberin in ihrer Berufung weitere Gründe für einen Wiedereinsetzungsantrag bzw. für eine Berufung in der Sache selbst geltend. Aufgrund der obigen Ausführungen ist es nämlich dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, über dererlei Anträge abzusprechen. Im übrigen wird auf § 71 Abs.4 AVG hingewiesen, wonach zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung (konkret der Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden) vorzunehmen war.

4.2. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Die eingangs zitierte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 4.3.1992 beim zuständigen Postamt hinterlegt und mit diesem Tage auch zur Abholung bereitgehalten. Sie enthält auch eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist (diese hat mindestens zwei Wochen zu betragen) als zugestellt. Es begann daher die Einspruchsfrist ab dem 4.3.1992 zu laufen und endete daher diese Frist am 18.3.1992. Spätestens an diesem Tage hätte der Einspruch zur Post gegeben werden müssen.

Ein Zustellmangel wurde seitens der Berufungswerberin aber nicht geltend gemacht. Der Einspruch wurde hingegen nachweislich laut Poststempel am 21.3.1992, also nach Ablauf der Einspruchsfrist, zur Post gegeben und war damit verspätet.

Da die Einspruchsfrist eine im Sinn des § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt daher der Behörde nicht zu -, war daher der Einspruch als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war. Im übrigen wird auf die Ausführungen unter Punkt 4.1. dieser Entscheidung verwiesen.

Auch der angefochtene Zurückweisungsbescheid legt diese Erwägungen seiner Begründung zugrunde, und es haftet ihm daher keine Rechtswidrigkeit an. Der Berufung konnte daher nicht zum Erfolg verholfen werden und es war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum