Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200043/2/Kl/Rd

Linz, 16.09.1993

VwSen - 200043/2/Kl/Rd Linz, am 16. September 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der M, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16.6.1992, N 96/5/1992-He, verhängten Strafe wegen einer Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag, herabgesetzt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 16 Abs.2 VStG; § 37 Abs.3 Z2 O.ö.NSchG 1982.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S. Ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen: § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16.6.1992, N 96/5/1992-He, wurde gegen die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 8.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.2 iVm § 37 Abs.3 Z2 O.ö.NSchG 1982 verhängt, weil sie in der Zeit vom 6. bis 7.2.1992 im Bereich der Parzellen Nr. , den Lanzendorferbach auf einer Länge von ca. 300m, mit einem Schreitbagger (Spinne) geräumt hat, obwohl in geschützten Bereichen (50m-Schutzzone an Flüssen und Bächen) jeder Eingriff in das Natur- und Landschaftsbild verboten ist, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung gegen das festgesetzte Strafausmaß eingebracht und diese damit begründet, daß die Leistung des Geldbetrages eine große finanzielle Belastung für die Berufungswerberin bedeutet. Der landwirtschaftliche Betrieb im Ausmaß von 34,56 ha, wovon 14,57 ha auf den Wald entfallen, befindet sich in der Bergbauernzone 1 und wird im Vollerwerb bewirtschaftet. Der Ehegatte, E sei im Jahre 1990 im Alter von 49 Jahren tödlich verunglückt und wird daher der landwirtschaftliche Betrieb mit Unterstützung des Sohnes bewirtschaftet. Haupteinnahme sei die Rinderhaltung. Zufolge des plötzlichen Ablebens des Ehegatten und der erhöhten Betriebsaufwendungen für fremde Betriebshilfe sowie für einen notwendigen Neubau von Garagen seien keine Eigenmittel mehr vorhanden. Aufgrund der familiären, wirtschaftlichen und finanziellen Situation wird um Herabsetzung der Geldstrafe ersucht. Weiters erklärte sich die Berufungswerberin bereit, Wiederherstellungsmaßnahmen nach Beratung durch den Bezirksbeauftragten durchzuführen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Da von der Berufungswerberin eine öffentliche mündliche Verhandlung ausdrücklich nicht verlangt wurde, und im übrigen Berufung nur gegen das Strafausmaß erhoben wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 37 Abs.3 Z2 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - O.ö.NSchG 1982 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sind (§ 6), ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 6 Abs.2 ausführt, oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wenn auch mit der objektiv begangenen Tat die Interessen am Schutz des Natur- und Landschaftsbildes verletzt wurden, so ist aber der Berufungswerberin zugutezuhalten, daß, wie sie selbst angab, bemüht war, eine möglichst schonende Räumung des Bachbettes durchzuführen und das Uferbegleitgehölz erhalten blieb und auch der Bachverlauf im wesentlichen beibehalten wurde. Dies wurde im übrigen auch vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im wesentlichen als zutreffend bestätigt. Auch erklärte sich die Berufungswerberin zu Wiederherstellungsmaßnahmen bereit. Es ist daher jedenfalls der Unwert der Tat sowie das Verschulden der Berufungswerberin vermindert. Zwar ist die Einrede, daß sie um ein naturschutzbehördliches Verfahren bzw. eine behördliche Feststellung nicht wußte, nicht geeignet, ein Verschulden auszuschließen, aber es kann darin im Zusammenhalt mit der beschriebenen schonenden Vorgangsweise der Berufungswerberin ein Milderungsgrund gesehen werden. Mildernd war auch zu berücksichtigen, daß sie zu einer Wiederherstellung bereit ist. Im übrigen hat die Berufungswerberin glaubwürdig ihre sehr tristen persönlichen Verhältnisse dargelegt. Es war daher auch zu berücksichtigen, daß sie als Vollerwerbslandwirtin mit der Haupteinnahme durch die Rinderhaltung auf die Bewirtschaftung der Wiesen angewiesen ist und sie daher auch aus einer begreiflichen Situation die Chance ergriffen hat, den schon am Tatort anwesenden Bagger auch zur weiteren Räumung des Bachbettes heranzuziehen, um ihre angrenzenden durchnäßten Wiesen zu verbessern. Die belangte Behörde hat auf diese Umstände nicht Bedacht genommen bzw. wurde im angefochtenen Straferkenntnis (sowie im übrigen Verwaltungsakt) nicht zum Ausdruck gebracht, auf welche persönlichen Verhältnisse sich die Entscheidung stützt.

Besondere Erschwerungsgründe kamen hingegen nicht hervor. Auch sind aktenkundig keine nachteiligen Folgen eingetreten.

Aus den angeführten Gründen war daher die verhängte Strafe spruchgemäß herabzusetzen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war ebenfalls herabzusetzen, wobei aber zu berücksichtigen ist, daß gemäß § 16 Abs.2 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstausmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe, und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. In § 37 Abs.3 Z2 O.ö.NSchG 1982 ist eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorgesehen, weshalb in Relation zur höchstmöglichen Geldstrafe von 500.000 S eine höchstmögliche Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen steht. Entsprechend war daher für die festgesetzte Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Da der Berufung Rechnung getragen wurde, war im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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