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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200048/9/Gu/Bf

Linz, 11.11.1992

VwSen - 200048/9/Gu/Bf Linz, am 11. November 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.7.1992, N96-1633-1992/Ei, wegen Übertretung des O.ö. Naturschutzgesetzes 1982 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 7 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 37 Abs.2 Z.1 i.V.m. § 4 Abs.1 Z.2 lit.k O.ö. NSchG 1982.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Beschuldigten schuldig erkannt, Mitte November 1991, gemeinsam mit seinem Grundnachbarn Dr. M, entlang der Grundgrenze seines Grundstückes KG Weigetschlag auf einer Länge von ca. 120 Laufmeter den darauf stockenden Heckenzug widerrechtlich gerodet und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.2 Z.1 i.V.m. § 4 Abs.1 Z.2 lit.k O.ö. NSchG begangen zu haben. Hiefür wurde ihm eine Geldstrafe von 2.000 S, im Nichteinbringungsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

In seiner Berufung macht der Beschuldigte dagegen geltend, daß keine Lesesteinmauer bestanden habe sondern lediglich Steinhaufen an der Grundgrenze zu seinem Nachbarn, welche in den Jahren 1966 bis 1983 anläßlich von Entsteinungsaktionen angehäuft worden seien. Es hätten darüber hinaus keine Heckenzüge bestanden sondern nur 2 Sträucher. Der Strauchwuchs sei durch jährliches Mähen verhindert worden. In den in Rede stehenden Grundstücksteilen befänden sich wasserrechtlich genehmigte Dränagen hinsichtlich deren klaglosen Funktionierens tiefwurzelnde Pflanzen nicht geduldet werden dürften. Schließlich sei er, obwohl er Grundeigentümer sei, für die geschehenen Arbeiten nicht verantwortlich, weil sie von seinem Grundstückspächter und Bewirtschafter (allerdings nach Einholung seiner Zustimmung) durchgeführt worden sei.

Über die Berufung wurde am 12.10.1992 die öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuziehung der Parteien und der Zeugen Dipl.Ing. W, durchgeführt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurden die Zeugen vernommen und ein Lokalaugenschein abgehalten.

Demnach steht folgendes fest: Seit mehr als 10 Jahren bestand an dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Ort im Endzustand eine sogenannte Lesesteinmauer mit einer Gesamtlänge von ca. 120 Laufmeter, die durch mehrere Entsteinungsaktionen der Grundstücke entstanden war. Aus der Lesesteinmauer heraus standen (ca. 40 m südöstlich eines zur Dränanlage gehörenden Schachtes) mehrere Einzelstämme von Birken mit einer Höhe von ca. 7 bis 8 m. Daneben befanden sich auch ca. 2,5 m bis 3 m hohe Haselnußsträucher und eine Zitterpappel. Die Mauer war durchzogen von mehreren Himbeersträuchern. Die Lesesteinmauer hatte im südöstlichen Bereich einen ca. 20 m breiten Durchlaß. Im übrigen war sie vor der Tatzeit durch mehrere zwischenzeitige Steinentnahmen um ca. 20 m verkürzt und gelichtet worden. Im November 1991 beabsichtigte G jun., der Pächter des Grundstückes 652/2, KG Weigetschlag, zur Instandsetzung einer Dränage und aus weiter nicht näher bekannten Motiven, die gänzliche Beseitigung der in Rede stehenden Lesesteinmauer samt den darauf befindlichen Hecken und Baumgruppen und holte sich die Zustimmung des Grundeigentümers ein. Dieser wiederum verständigte den Eigentümer des mitbetroffenen angrenzenden Grundstückes Nr. , KG Weigetschlag, nämlich Herrn Dr. M, der diesem Vorhaben nicht entgegentrat.

Daraufhin wurde Wilhelm Steffl, der die entsprechende Gerätschaft besaß, vom Vater des Bewirtschafters beauftragt, die Steinmauer abzutragen. Nach erfolgter Beseitigung der Lesesteinmauer samt dem beschriebenen Gehölz bzw. der Hecke wurden die Arbeiten von G bezahlt.

Eine naturschutzbehördliche Bewilligung für den Eingriff lag nicht vor. Indizien, daß der als Beschuldigter behandelte Grundeigentümer J vorsätzlich sohin im Bewußtsein der Strafbarkeit der Handlungen diese angeraten oder erleichtert hat, liegen nicht vor.

Nachdem bei dem festgestellten Sachverhalt der Beschuldigte Johann Hochreiter als unmittelbarer Täter außer Betracht bleibt, andererseits Anstiftung und Beihilfe im Sinne des § 7 VStG nur unter Vorsatz eine Verwaltungsübertretung darstellt, war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen (§ 45 Abs.1 Z.1 VStG).

Dies hatte zur Folge, daß die aufgelaufenen Verfahrenskosten von der Behörde zu tragen sind (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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