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VwSen-200053/6/Gu/Bf

Linz, 17.12.1992

VwSen - 200053/6/Gu/Bf Linz, am 17. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Guschlbauer über die Berufung der Katharina L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3. August 1992, N96-21-1991/Schö, wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftschutzgesetzes 1982 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 4 Abs.1 Z.1 sowie Abs.2 O.ö.NSchG 1982 und § 37 Abs.2 Z.1 O.ö. NSchG 1982, § 19 VStG, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG.

Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens 2.000 S an den O.ö. Verwaltungssenat zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Rechtsmittelwerberin schuldig erkannt, in der Zeit vom 1.10.1991 bis 22.10.1991 in Münzbach, auf Grundstück Nr. 657/2 KG Münzbach, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich einen Zubau zur bestehenden Fischerhütte, ohne die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung durchgeführt zu haben, indem er eine überdachte Terrasse (Pergola) mit einer Größe von 5,10 m x 5,20 m und einen weiteren Wohnraum im Ausmaß von 5,35 m x 4,75 m konsenslos errichtet habe.

Wegen Verletzung des § 4 Abs.1 Z.1 sowie des § 4 Abs.2 und § 37 Abs.2 Z.1 O.ö. Natur- und Landschaftschutzgesetz 1982 LGBl.Nr.80/1982 i.d.g.F. wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe von 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S verhängt.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht die Rechtsmittelwerberin geltend, daß das Grundstück Nr.657/2 der KG Münzbach im Jahre 1977 zum Bauplatz erklärt worden sei. Zwischenzeitig sei eine Fischerhütte darauf errichtet worden und sei sie davon ausgegangen, daß die Bauplatzerklärung weiterhin bestehe. Im Jahre 1991 habe sie an die Gemeinde Münzbach ein Bauansuchen gerichtet und im Vertrauen auf Zusagen von Vertretern der Gemeinde das Vorhaben durchgeführt. Der Inhalt einer naturschutzbehördlichen Stellungnahme sei ihr nicht bekannt gewesen. Es liege somit Gutgläubigkeit vor. Mangels Verschuldens beantragt die Berufungswerberin die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu mangels Gewichtes der objektiven Tatseite, indem keine Schädigung des Landschaftsbildes erfolgt sei und unter Berücksichtigung eines niedrigeren, als von der Erstbehörde angenommenen Einkommens, die Herabsetzung der Geldstrafe auf 5.000 S.

Über die Berufung wurde am 3. Dezember 1992 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Vertreters der Beschuldigten durchgeführt, in deren Rahmen Einsicht in die im Verfahrensakt erliegenden Urkunden genommen, sowie die durch ihren Vertreter repräsentierte Beschuldigte und der Zeuge Franz L vernommen.

Demnach steht folgendes fest:

Die Ehegatten Josef und Katharina L sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Parzelle 657/2 KG Münzbach, im Ausmaß von 330 m2 samt der darauf im Jahre 1977 errichteten Fischerhütte. Darüber hinaus besitzen die Genannten das benachbarte Grundstück Nr. 657/1 KG Münzbach, im Ausmaß von 5.947 m2.

Ohne daß eine rechtskräftige Baubewilligung, beinhaltend die im naturschutzrechtlichen Stellungnahmeverfahren zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, vorgelegen wäre bzw. ohne rechtskräftige Bewilligung der Naturschutzbehörde errichteten die Ehegatten Josef und Katharina L unter beider Verantwortung in der Zeit zwischen 1.10.1991 bis 22.10.1991 einen Zubau zur erwähnten Fischerhütte in Form eines Raumes im Ausmaß von 5,35 m x 4,75 m und einer überdachten Terrasse (Pergola) mit einer Größe von 5,10 m x 5,20 m.

Die Pläne und die technische Beschreibung für diese Baumaßnahmen langten am 2.10.1991, das förmliche Bauansuchen am 10.10.1991 beim Marktgemeindeamt Münzbach ein.

Der erhebende Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftschutz hat am 22.10.1991 die konsenslos getroffenen Maßnahmen vorgefunden, darüber Lichtbilder angefertigt und konnte mangels Vorliegens eines zur Begutachtung erforderlichen fischereitechnischen Fachgutachtens kein positives naturschutztechnisches Gutachten erstellen.

Daraufhin hat die Naturschutzbehörde an die Baubehörde eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. Am 9. Dezember 1991 wurden die Ehegatten Josef und Katharina L von der Bezirkshauptmannschaft Perg zur Rechtfertigung des vom Blickwinkel des Naturschutzes konsenslosen Eingriffes aufgefordert. Die Bauverhandlung selbst fand am 10.2.1992 statt. Bis dato liegt weder eine rechtskräftige Baubewilligung, noch eine naturschutzbehördliche Bewilligung vor.

Bereits am 5.11.1981 hatte die Beschuldigte an die Marktgemeinde Münzbach ein Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen Zubau auf der Südseite der genehmigten Fischerhütte gerichtet. Mangels entsprechender Widmung wurde das Bauansuchen durch den Bescheid des zuständigen Bürgermeisters am 20.11.1981 abgewiesen und diese Abweisung durch Berufungsentscheidung des Gemeinderates vom 25.3.1982 bestätigt.

Die Durchführung der konsenspflichtigen Baumaßnahme und das Nichtvorliegen des naturschutzbehördlichen Konsenses ist nicht strittig.

Bezüglich der subjektiven Tatseite konnte das Vorbringen, die Maßnahmen seien im Vertrauen auf seinerzeitige Zusagen gesetzt worden und aus diesem Grunde liege Gutgläubigkeit vor, nicht überzeugen und hat die belangte Behörde schlüssig gefolgert, wenn sie in ihrem Straferkenntnis aufgrund eines zwischenzeitlich abweislichen Baubescheides aus dem Jahre 1981 beim jetzigen eigenmächtigen Handeln Vorsätzlichkeit annahm.

Gemäß § 4 Abs.1 Z.1 O.ö. NSchG 1982 bedürfen Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a - d der O.ö. Bauordnung (Neu-, Zu- und Umbauten) zu ihrer Ausführung unbeschadet anderer behördlicher Genehmigungen und soferne nicht ohnedies konkretere strengere Bestimmungen (betr. Uferschutzzonen und Naturschutzgebiete) greifen, eine Bewilligung der Naturschutzbehörde.

Eine solche kann gemäß § 4 Abs.1 lit.a O.ö. NSchG 1982 nur dann entfallen, wenn die Naturschutzbehörde innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen des Ansuchens und des Projektes (bei ihr) keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Im konkreten Fall ist das Ansuchen am 14.10.1991 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg als Naturschutzbehörde eingelangt.

Die ablehnende Stellungnahme der Naturschutzbehörde erfolgte fristgerecht und zwar am 28.10.1991.

Dadurch blieb die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht aufrecht und durfte - übrigens gleich wie bei einem Stellungnahmeverfahren nach § 4 Abs.2 O.ö. NSchG 1982 - vor rechtskräftiger (Bau)Bewilligung mit der Verwirklichung der angestrebten Maßnahme nicht begonnen werden.

Das Zuwiderhandeln stellt § 37 Abs.2 Z.1 O.ö. NSchG 1982 unter Strafdrohung und zwar unter einen Geldstrafrahmen bis zu 100.000 S.

Nach der für die Strafbemessung maßgeblichen Regelung des § 19 VStG ist, ausgehend vom bestehenden Strafrahmen, die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nachdem im Beweisverfahren keinerlei Zusagen von Vertretern der Naturschutzbehörde, die eine positive naturschutzbehördliche Entscheidung in den Bereich des Möglichen gerückt hätte, nachgewiesen sind, sondern im Gegenteil offenbar wurde, daß die Beschuldigte durch früheren negativen Baubescheid gewarnt, einfach vollendete Tatsachen geschaffen hat, um ihre, dem Gedanken des Naturschutzes widersprechenden Interessen rücksichtslos durchzusetzen, war der Grad der schädlichen Neigung (des Verschuldens) hoch anzusetzen. Gleiches gilt hinsichtlich der objektiven Tatseite beim Eingriff in das öffentliche Naturschutzinteresse, indem ein der Landwirtschaft (der Fischerei) dienendes, somit nur der Arbeit und dem vorübergehenden Aufenthalt gewidmetes, Gebäude in ein Bauwerk im Stile einer verpönten "Freizeitwohnanlage im Grünen" bei gleichzeitiger Zersiedelung der Landschaft übergeführt wurde.

Was die Vermögens- und Einkommenssituation anlangt, so war, selbst wenn man das vom Beschuldigtenvertreter mit 15.000 S reklamierte Monatseinkommen (gegenüber dem von der belangten Behörde auf 30.000 S geschätzte Monatseinkommen) als real annimmt, das von der I.Instanz unberücksichtigte Miteigentum am Realvermögen der in Rede stehenden Liegenschaften im Ausmaß von über 6.000 m2 samt dem darauf befindlichen Gebäude in Anschlag zu bringen. Auch aus diesem Titel war eine Herabsetzung der Strafe nicht gerechtfertigt.

Andere Strafzumessungsgründe, die bereits die I.Instanz nicht schon berücksichtigt hätte, sind im Berufungsverfahren nicht zutage getreten.

In der Zusammenschau der Strafzumessungsgründe konnte der belangten Behörde angesichts des nur bis zu einem Zehntel ausgeschöpften Geldstrafrahmens kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden und war auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß die Berufungswerberin den gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessende Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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