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VwSen-200055/10/Gu/Ho

Linz, 12.02.1993

VwSen - 200055/10/Gu/Ho Linz, am 12. Februar 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dr. Josef R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Juli 1992, Agrar 96-1646-1992/Dr.Eid, wegen Übertretung des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 VStG, Bescheid der Gem. Lichtenberg vom 23.2.1981 iVm § 1 Abs.1 und § 3 des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes 1958, LGBl.Nr. 31.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, im April 1992 eine ca. 2.000 m2 große Teilfläche, seiner landwirtschaftlich genutzten Wiesenparzelle Nr. 804/7, KG Lichtenberg, ohne Vorliegen einer behördlichen Bewilligung in Wald umgewandelt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.1 iVm § 3 des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes 1958, LGBl.Nr. 31, begangen zu haben.

In Anwendung des § 3 leg.cit. wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 1.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß er höchstens 600 m2 aufgeforstet habe. Im übrigen weise der Bescheid der Gemeinde Lichtenberg einen Widerspruch auf, wonach einerseits von einer Fläche von ca. 500 m2 die Rede sei, andererseits der mit dem Genehmigungsvermerk versehene Plan eine Fläche von 2.000 m2 als genehmigte Aufforstungsfläche ausweise. Bereits beim Kauf der Liegenschaft im Jahre 1979 sei ein Teil der im Plan schraffierten Fläche Wald gewesen, die Hälfte des Restgrundstückes unaufforstbarer Morast. Bei der Einreichung habe er zunächst nur die Pläne vorgelegt. Das Gesuch selbst und die Einschraffierung sei in der Gemeindekanzlei ausgefüllt bzw. vorgenommen worden. Im Aufforstungsbescheid werde nicht festgelegt, wo die Aufforstung zu geschehen habe. Zur Nachbargrundgrenze bestehe ohnedies ein Kulturschutzstreifen von 3 bis 27 m Breite.

Im Ergebnis beantragt der Rechtsmittelwerber wegen dieses Sachverhalts nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 19. Jänner 1993 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten und des Vertreters der belangten Behörde durchgeführt und in deren Rahmen Lokalaugenschein erhoben.

Demnach steht fest, daß der Beschuldigte im April 1992 die landwirtschaftlich genutzte Wiesenparzelle Nr. 804/7, KG Lichtenberg, aufforsten ließ.

Zusammen mit einem nicht ausgetilgten Anflug, der damit kraft Gesetz, ebenfalls als Aufforstungsfläche zählt, liegt eine Gesamtaufforstungsfläche von ca. 2.000 m2 vor. Die Situierung der Aufforstungsfläche wurde wie von Dipl.-Ing. Piringer in einer Handskizze am 18. September 1992 festgehalten, vorgefunden und beginnt somit vom südlichen Ende des Grundstückes Nr. 804/7, KG Lichtenberg, schließt im Osten an den bestehenden Wald an und wurde im Westen ganz nahe an den vorbeiführenden Weg (teilweise nur bis zu 1 m Abstand) herangeführt. Das Eigentum an diesem in der Natur aufscheinenden, im Katasterplan nicht gesondert ausgewiesenen Weg, ist strittig und wird einerseits vom Beschuldigten und andererseits vom Nachbarn G beansprucht.

Im Falle des Aufwuchses der Forstpflanzen tritt eine derzeit nicht bestehende, das gewöhnliche Maß überschreitende Beschattung des nachbarlichen Wiesengrundstückes (im Eigentum des Nachbarn G) auf.

Der Bescheid der Gemeinde Lichtenberg vom 23. Februar 1981, Zl. 733/2-1107/1981, welcher zwei Bewilligungen für die Aufforstung zweier getrennter Flächen aufweist, beinhaltet in dem für das angefochtene Straferkenntnis relevanten Teil unter der früheren Parzellenbezeichnung 802/4, KG Lichtenberg, eine genehmigte Fläche von 500 m2.

Der mit dem Genehmigungsvermerk versehene Lageplan weist eine schraffierte Fläche von ca. 2.000 m2 auf. Eine nähere Lokalisierung einer Fläche von 500 m2 scheint nicht auf. Eine Abstandsbestimmung der in Erörterung stehenden Aufforstungsfläche zum nachbarlichen Grund fehlt.

Aufgrund dieses Sachverhaltes war rechtlich zu erwägen: Gemäß § 1 Abs.1 des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 31/1958, dürfen Grundstücke, welche der landwirtschaftlichen Nutzung dienen oder Grundstücke, welche an landwirtschaftlich genutzte Grundstücke angrenzen, nur mit behördlicher Bewilligung (des Bürgermeisters) in Wald umgewandelt werden. Als Umwandlung in Wald gilt auch die Duldung des natürlichen Anfluges.

Gemäß § 3 leg.cit. begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer Bestimmungen dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Bescheide oder Verfügungen übertritt.

Strafnormen, insbesondere Blankettstrafnormen, genießen einen besonderen Vertrauensschutz des Bürgers.

Damit Strafbarkeit vorliegt, muß die sanktionsauslösende Norm inhaltlich bestimmt sein (vgl. auch § 1 VStG).

Nachdem der Bescheid der Gemeinde Lichtenberg im Vergleich mit dem von ihm erfaßten klausulierten Lageplan keine Bestimmtheit über Ausmaß und Lage der genehmigten Aufforstungsfläche aufwies, konnte der erhobene Tatvorwurf keinen bestimmten Tatbestand zugeordnet werden.

Ob keine Gutgläubigkeit des Beschuldigten vorlag, war nicht zu beurteilen, weil die Geltung einer Strafnorm nicht vom guten Glauben einer Person abhängt.

Die Geltung und Bestimmtheit einer Strafnorm ist die Denkvoraussetzung, an der erst die Schuldfrage gemessen wird.

Aus diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der Beschuldigte weder für das erstinstanzliche Verfahren, noch für das Berufungsverfahren Kostenbeiträge zu entrichten hat (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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