Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400562/2/Gf/Km

Linz, 25.01.2000

VwSen-400562/2/Gf/Km Linz, am 25. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des A M, dzt. Justizanstalt S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. Dezember 1999, Zl. Sich40-7000, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Schärding) Kosten in Höhe von 565,00 Schilling (entspricht  41,06 Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. Mai 1999, Zlen. 20-Vr-148/99 und 20-Hv-4/99, wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, die derzeit in der Justizanstalt S vollzogen wird.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 7. September 1999, Zl. Fr-3/35/99, wurde gegen den Rechtsmittelwerber ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das zwischenzeitlich gleichfalls in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. Dezember 1999, Zl. Sich40-7000, wurde über den Beschwerdeführer - beginnend mit dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der gerichtlichen Strafhaft - zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

1.2. Gegen diesen ihm am 13. Jänner 2000 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass er seit 14 Jahren mit seiner Familie in Österreich lebe und somit keinerlei Bezug mehr zu seinem Heimatstaat habe. Infolge von Sprachschwierigkeiten und völliger Mittellosigkeit sei es ihm auch unmöglich, sich in Kroatien eine neue Existenz aufzubauen.

Daher wird - erkennbar - beantragt, von einer Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes im Wege der Abschiebung Abstand zu nehmen.

1.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und - erschließbar - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich40-7000; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 86/1998 (im Folgenden: FrG), hat - nur - derjenige, der gemäß § 63 FrG festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das FrG angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

3.2. Unabdingbare Vorraussetzung der Beschwerdelegitimation nach § 72 Abs. 1 FrG ist demnach eine auf das FrG gestützte Festnahme oder Anhaltung.

Eine solche liegt jedoch gegenständlich - allseits unbestritten - nicht vor, weil sich der Beschwerdeführer derzeit noch in gerichtlicher Strafhaft befindet und demgemäß auch die Wirksamkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus dieser aufschiebend bedingt ist.

Erst zu jenem - derzeit noch nicht absehbaren - Termin vermag der Rechtsmittelwerber sohin eine auf § 72 Abs. 1 FrG gestützte Beschwerde erheben, in deren Zuge auch die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides geltend gemacht werden kann (vgl. auch § 61 Abs. 4 FrG).

3.3. Die gegenständliche, sonach als verfrüht anzusehende Beschwerde war daher gemäß § 72 Abs. 1 FrG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a Abs. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 der AufwandersatzV-UVS Kosten in Höhe von 565 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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