Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200061/2/Kl/Ka

Linz, 11.03.1993

VwSen - 200061/2/Kl/Ka Linz, am 11. März 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Johanna S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. September 1992, ForstR 96-342-1992, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG und § 68 Abs.1 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Mai 1992, VwSen-200022/2/Gf/Hm, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 3. Februar 1992, Zl.ForstR-96-319-1991, stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 51e VStG ersatzlos aufgehoben.

Es wurde daraufhin das bezügliche Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Gmunden fortgesetzt und mit Bescheid vom 21. September 1992, ForstR-96-352-1992, eine Ermahnung erteilt, weil die Beschuldigte am 12. Juli 1991 um 10.15 Uhr mit ihrem PKW, Marke Opel, Farbe gelb, pol. Kennzeichen die gesperrte Forststraße Waldbachleitenstraße, Gemeinde Hallstatt, trotz entsprechender Kennzeichnung ohne Zustimmung des Straßenerhalters befahren und daher eine Verwaltungsübertretung nach §§ 33 Abs.3 und 174 Abs.4 lit.b Z1 des Forstgesetzes 1975 iVm § 1 Abs.8 Forstliche Kennzeichnungsverordnung vom 22. April 1976, BGBl.Nr.179, begangen hat.

Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und die ersatzlose Behebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und gravierender Verletzungen von Verfahrensvorschriften beantragt.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4.

September 1992, Zl.92/18/0353-3 ausgesprochen, daß der Abspruch, daß der Berufung Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben wird, eine das Straferkenntnis in seinem ganzen Umfang erfassende Aufhebung darstellt. Dies hat die Folge, daß die Strafbehörde erster Instanz über den betreffenden Gegenstand nicht neuerlich entscheiden darf. Die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses hatte somit die Wirkung der Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens.

Im Sinne dieser Judikatur war daher auch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, da bereits mit der eingangs zitierten ersatzlosen Behebung zwangsläufig eine Einstellung des Strafverfahrens verbunden war und daher in derselben Sache nicht noch einmal entschieden werden durfte. Es war daher auf das weitere Sachvorbringen nicht mehr einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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