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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200064/2/Gu/Ho

Linz, 10.12.1992

VwSen - 200064/2/Gu/Ho Linz, am 10. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer, über die Berufung des Wilhelm K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12.10.1992, Zl. Agrar400/1992, wegen Übertretung des Oö. Jagdgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 53 Abs.4 i.V.m. § 93 Abs.1 lit.r Oö. Jagdgesetz LGBl.Nr. 32/1964 i.d.F. LGBl.Nr. 2/1990.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 60 S an den O.ö. Verwaltungssenat zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat Herrn Wilhelm Keil als Jagdausübungsberechtigten (Pächter) der Eigenjagd Weißenbach - vorderer Teil - schuldig erkannt, am 16.4.1992 eine Hochwildfutterstelle im Weißenbachtal (sog. Leiterfütterung), welche sich im südöstlichen Teil der Parzelle Nr. 994 KG und Gemeinde Hinterstoder befindet, mit Futter (Rüben, Silage, Heu) beschickt zu haben, obwohl sich diese Futterstelle in einer Entfernung von weniger als 300 m zur Jagdgebietsgrenze des Eigenjagdgebietes Zamseggerreith (Entfernung ca. 180 m) und zur Jagdgebietsgrenze des Eigenjagdgebietes Bärnreith (Entfernung ca. 50 m) befindet. In Verletzung § 53 Abs.4 i.V.m. § 93 Abs.1 lit.r Oö. Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1964 i.d.g.F. wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Vertreters des Beschuldigten im wesentlichen mit der Begründung, daß die in Rede stehende Futterstelle schon seit 1945 bestehe, und infolge der günstigen Lage (sonnseitig gelegenes Einstandsgebiet) zur Notzeit gerne angenommen werde. Ein Auflassen der Fütterung zum jetzigen Zeitpunkt führe zu schweren Waldschäden. Es müßte die Möglichkeit eingeräumt werden mit der Fütterung schrittweise zurückzugehen, damit sich das Wild daran gewöhnen könne.

Nachdem der Sachverhalt nicht im Zweifel steht, und die Sache nur zur rechtlichen Beurteilung heransteht, konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Dabei wird auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen und angemerkt, daß die geltend gemachten Gründe, welche sich auf den Einwand eines höherwertigen Rechtsgutes beziehen (Aufrechterhaltung der abstandsmäßig gesetzwidrigen Futterstelle zugunsten der ansonst zu befürchtenden Forstschäden) von der Erstbehörde bei der Strafbemessung durch einen außergewöhnlichen milden Strafsatz gewürdigt worden sind. Eine gänzlich schuld-(fahrlässigkeit)- befreiende Wirkung kommt ihnen jedoch nicht zu, zumal es dem Beschuldigten in Hand gegeben gewesen wäre zumindest geraume Zeit vorher Anstalten zu treffen, um eine dem Gesetz entsprechende Futterstelle anzustreben.

Das Fehlen dieser Intentionen ließ die Fahrlässigkeit nicht so geringfügig erscheinen, um ein Absehen von einer Bestrafung (§ 21 VStG) zu rechtfertigen.

Die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses aus seinen zutreffenden Gründen hatte zur Folge, daß der Berufungswerber einen Verfahrenskostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 S, an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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