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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200070/8/Gu/Ho

Linz, 14.01.1993

VwSen - 200070/8/Gu/Ho Linz, am 14. Jänner 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Karl H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 22.10.1992, N 240/1992/U, wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftschutzgesetzes zu Recht:

I.: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 37 Abs.1 Z.5 i.V.m. §§ 18 Abs.2 und 20 Abs.1 O.ö. NSchG 1982 i.V.m. § 1 d.VO, d. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere, BGBl.Nr. 106/1982 i.d.g.F, § 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 3.5.1992 um ca. 15.00 Uhr im Dirngraben, Ortschaft Mairwinkel, Gemeinde Roßleiten, und zwar oberhalb des Jagdsteiges Spanriegel - Richtung H einen Handstrauß Petergstamm gepflückt zu haben, obwohl es sich hiebei um eine nach dem O.ö. NSchG 1982 und nach der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere, LGBl.Nr. 106/1982, um eine ganzjährig und vollkommen geschützte Pflanze gehandelt habe, die von ihren Standort nicht entfernt werden darf. Wegen Verletzung des § 37 Abs.1 Z.5 i.V.m. §§ 18 Abs.2 und 20 Abs.1 O.ö. NSchG 1982 i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere, LGBl.Nr. 106/1982 i.d.g.F. wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 70 S ausgesprochen.

Die belangte Behörde stützte sich hiebei auf eine Aussage des Zeugen Schöngruber.

Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung eingereicht und hiebei bestritten das Petergstamm gepflückt zu haben. Der Rechtsmittelwerber rügt die Beweiswürdigung und beantragt die Einstellung des Verfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 11.1.1993 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dessen Rahmen der Beschuldigte sowie der Zeuge Gerhard S vernommen.

Unbestritten ist, daß der Beschuldigte mit seiner Gattin und einer weiteren Familie an jenem 3.5.1992 einen Ausflug in den Dirngraben, Gemeinde Roßleiten unternahm, und den Jagdsteig Spanriegel, Richtung H benutzte. Nachdem die Damen wegen der Steilheit des Weges stehengeblieben und umgekehrt waren, und der männliche Begleiter nach einem weiteren Wegstück nicht weiter aufstieg - der Zweck des Ausfluges war schöne Plätze mit noch reichlich vorhandenen Petergstamm zu besichtigen - stieg der Beschuldigte, der ortskundig war, ins felsige Gelände und kam unter einer Felsmauer an, auf deren Kante in ca. 30 40 m Entfernung der Zeuge Gerhard S Platz genommen hatte. Dieser hatte die Wanderer bemerkt, war im unwegsamen Gelände hochgestiegen und hat die ungern gesehenen Wanderer beobachtet, verdächtigte sie des Vorhabens der Entnahme von Petergstamm und wollte sie überführen. Von da aus geht die Verantwortung des Beschuldigten und die Aussage des Zeugen Schöngruber auseinander. Der Beschuldigte will sich nach dem büschelweise gewachsenen Petergstamm nur gebückt und daran gerochen haben. Der Zeuge, der in dieser Phase mit dem Beschuldigten allein war, will das Pflücken eines Handstraußes dieser geschützten Blume und das daran Riechen wahrgenommen haben. Der im erstinstanzlichen Verfahren vernommene Zeuge Georg Steib, welcher sich unweit vom Beschuldigten, aber nicht im Sichtkontakt aufgehalten hat, konnte beim Beschuldigten kein Petergstamm wahrnehmen. Auch die vom Zeugen Schöngruber alamierten Gendarmeriebeamten konnten bei der kurz darauf erfolgten Anhaltung des Fahrzeuges und dessen Durchsuchung kein Petergstamm finden.

Bei dieser Beweislage ist nicht ausgeschlossen, daß beim erzürnten Zeugen der Wunsch der Vater des Gedankens war. Zumindest blieben Zweifel, die den Schuldspruch nicht aufrecht erhalten ließen.

Aus diesem Grunde war mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Demnach treffen den Rechtsmittelwerber auch keine Verfahrenskosten. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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