Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200071/2/Gu/Bf

Linz, 26.11.1992

VwSen - 200071/2/Gu/Bf Linz, am 26. November 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die als Berufung anzusehende, an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land gerichtete Eingabe vom 25.10.1992 zu Recht:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3 AVG, § 63 Abs.5 AVG, § 24 VStG, § 51e Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 9.10.1992, Agrar 79/1992, die Einschreiterin schuldig erkannt, am 1.8.1992 um ca. 20.30 Uhr im Eigenjagdgebiet Forster, Ortsgemeinde Gaflenz, am sogenannten Kogelboden einen ganzjährig geschonten Rothirsch der Klasse IIa (16-Ende-Hirsch) erlegt zu haben. Wegen Verletzung des § 48 Abs.2 O.ö. Jagdgesetz 1964 i.d.g.F. iVm. § 1 Abs.1 der Schonzeitenverordnung, LGBl.Nr.30/1990, wurde ihr deswegen unter Anwendung des § 93 Abs.2 des O.ö. Jagdgesetzes 1964 eine Geldstrafe von 7.000 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag von 700 S auferlegt. Dieses Straferkenntnis wurde laut Rückschein der Postsendung der Empfängerin am 15.10.1992 nachweislich persönlich zugestellt. Daraufhin erging die als Berufung anzusehende Eingabe der Rechtsmittelwerberin mit folgendem Text: "BH - STEYR LAND,G Silvia, A, 25.10.1992, Betrifft: Straferkenntnis. Da ich aus bestimmten Gründen nicht einverstanden bin diese Strafe zu vollziehen, möchte ich zu Ihrem Schreiben Berufung zur nächst höheren Distanz einlegen. Aus krankheitl. Gründen konnte ich erst jetzt antworten. Bitte dies zu entschuldigen. Hochachtungsvoll." Eigenhändige Unterschrift.

Die Berufung wurde von der Rechtsmittelwerberin am 30.10.1992 der Post zur Beförderung übergeben und ist somit verspätet, zumal die zweiwöchige Berufungsfrist am 29.10.1992 abgelaufen war. Aus der vorzitierten Eingabe ist weder ein Wiedereinsetzungsantrag wegen nachgewiesenen bzw. nachvollziehbaren Gründen ersichtlich, noch ist aus der Berufung ersichtlich, gegen welches Straferkenntnis sie sich richtet. Die Eingabe enthält auch keinen begründeten Berufungsantrag. Dies alles, obwohl es das Gesetz (§ 63 Abs.3 AVG) erfordert und in der Rechtsmittelbelehrung ausreichend darauf hingewiesen wurde. Die Verspätung und das Fehlen der Bescheidbezeichnung bzw. des begründeten Berufungsantrages ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, wodurch ein weiteres Ermittlungsverfahren entbehrlich und die sofortige Zurückweisung auszusprechen war, ohne daß auf einen (ohnedies fehlenden) Inhalt eingegangen werden konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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