Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-200073/7/Gu/Gr

Linz, 25.05.1993

VwSen - 200073/7/Gu/Gr Linz, am 25. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Franz K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 5. November 1992, Agrar 464/1991/Cs, wegen Übertretung des O.ö. Jagdgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und wird dieser bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 48 Abs.2, § 50 Abs.1, § 93 Abs.1 lit.h O.ö. Jagdgesetz iVm § 1 Abs.1 der Schonzeitenverordnung LGBl. für O.ö. Nr. 30/1990, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Die verhängte Geldstrafe wird auf S 3.000,--, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage und der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren I. Instanz auf S 300,-herabgesetzt.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 93 Abs.2 O.ö. Jagdgesetz, § 19 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat den Beschuldigten mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 18. August 1991 in der Genossenschaftsjagd Molln einen IIa-Kronenhirsch erlegt zu haben, obwohl der IIa-Hirsch ganzjährig geschont ist und dadurch § 48 Abs.2 O.ö. Jagdgesetz, § 93 Abs.1 lit.h, § 50 Abs.1 O.ö. Jagdgesetz sowie § 1 Abs.1 der Schonzeitenverordnung verletzt zu haben. Wegen dieser Tat wurde ihm eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) und ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von S 800,-- auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Berufungswerber im wesentlichen geltend, daß er den Hirsch als I-Hirsch angesprochen habe. Er sei auch jetzt noch dieser Meinung, da dieser zweifellos ein Alter von 10 Jahren aufgewiesen habe. Selbst wenn es sich um einen IIa Hirsch gehandelt hätte, sei ihm der Abschuß als ein entschuldbares Fehlverhalten anzurechnen gewesen.

Nachdem er nur Ausgeher und nicht Gesellschafter der Jagdgenossenschaft Molln sei, habe er keinen Einfluß auf die Erstellung des Abschußplanes und sei ihm der Abschußplan durch den Jagdleiter nicht mitgeteilt worden. Welcher Abschußplan der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werde, sei lediglich bei der Versammlung aller Jagdgesellschafter mitgeteilt worden. Wenn die Stückzahl erschöpft war, sei dies früher so gehandhabt worden, daß der Jagdleiter alle Ausgeher und Jagdgesellschafter mündlich oder fernmündlich verständigt habe. Bei den Feiern der Herren Sighartsleitner und Rohrauer sei er vorzeitig gegangen und habe daher nicht mehr gehört, daß nur mehr ein Ia Hirsch zum Abschuß freistehe. Das Verschulden liege beim seinerzeitigen Jagdleiter.

Im übrigen sei der Hirsch ein sogenannter Schadhirsch gewesen.

Die verhängte Strafe sei im Hinblick auf seine Einkommensund seine Vermögensverhältnisse sowie des geringen Unrechtsgehaltes der Tat schließlich mangels nachteiliger Folgen weit überhöht. Sein landwirtschaftliches Anwesen besitze nur einen Einheitswert von S 108.000,--; er habe rund S 400.000,-- Bankverbindlichkeiten und erhebliche Ausgedingeleistungen an seine Eltern Franz und Maria K zu erfüllen und er sei durch die Sorgepflichten für vier minderjährige Kinder belastet.

Aus diesen Gründen beantragt er das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen in eventu eine Ermahnung auszusprechen.

Über die Berufung wurde am 29. April 1993 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart der Parteien durchgeführt und in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

In dem in Rede stehenden Revier standen im Jagdjahr 1991/92 ein Hirsch der Klasse I, ein Hirsch der Klasse II und drei Hirsche der Klasse III zum Abschuß frei. Am 1. August 1991 wurde von Herbert S ein als IIa klassifizierter Hirsch erlegt. Am 2. August 1991 wurde von Norbert Rohrauer ein Ia-Hirsch erlegt. Nachdem auch der Abschuß eines IIb-Hirsches von Alois Edtbauer bekannt gegeben worden war, und damit der Abschußplan ohnedies schon überzogen war mußte der Jagdleiter auf die Anfrage eines Ausgehers betreffend die Erlaubnis zum Erlegen eines diesbezüglichen Stückes eine abschlägige Mitteilung machen.

Der Abschußplan der Jagdgenossenschaft Molln war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 3. Mai 1991, Agrar-G-9/1991/Ma, für das Jagdjahr 1991/92 genehmigt worden. Der Beschuldigte war am 11. August 1991 anläßlich einer jagdlichen Feier aus Anlaß des vorerwähnten Jagdglückes der Herren S und R anwesend.

Am 18. August 1991 erlegte der Beschuldigte im Gebiet der Genossenschaftsjagd Molln einen IIa-Kronenhirsch, den er subjektiv als I-Hirsch angesprochen hatte und welchen er mit Schäden an den Kulturen in Zusammenhang gebracht hatte, obwohl der Abschuß dieses Hirsches weder durch das Gesetz noch durch den bewilligten Abschußplan oder durch eine gesonderte Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erlaubt war. Hiedurch hat er objektiv die ihm vorgeworfene, vom Gesetz mit Strafe bedrohte Handlung begangen. Auf der subjektiven Tatseite ist die leugnende Verantwortung durch die aktenkundigen, unbestritten gebliebenen Tatsachen wiederlegt und ist ihm insofern zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, als er sich als Ausgeher von der Zulässigkeit der zum Abschuß beabsichtigten Stücke zu überzeugen hat. Darüberhinaus mußte er aufgrund der bloßen Tatsache der der Feiern der Herren S und R betreffend die Abschüsse eines Ia- und IIa-Hirsches, wissen, auch wenn der Beschuldigte nicht bis zu Ende der Feiern blieb, daß nunmehr der Abschußplan diesbezüglich erfüllt war.

Insoweit sind die Ausführungen in der Berufung geradezu mutwillig.

Bezüglich der Strafhöhe ist das Berufungsvorbringen hingegen berechtigt.

Angesichts der unbestritten gebliebenen Einkommenssituation und den persönlichen Verhältnissen sowie Sorgepflichten des Beschuldigten und dem bislang bei der Strafbemessung unberücksichtigt gebliebenen Umstand, daß der Beschuldigte zumindest subjektiv der Meinung war, einen Schadhirsch zu treffen (dessen Abschuß allerdings nicht gesondert bewilligt war) sowie aufgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels war die Herabsetzung der Geldstrafe auf S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) gerechtfertigt.

Die zumindest grobe Fahrlässigkeit rechtfertigte nicht das Absehen von einer Bestrafung bzw. den Ausspruch eine Ermahnung im Sinn des § 21 Abs.1 VStG.

Infolge Herabsetzung der Geldstrafe waren auch die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Bemessungsgrundlage 10 % der verhängten Strafe) dementsprechend herabzusetzen.

Aufgrund des Teilerfolges der Berufung traffen den Berufungswerber keine Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum