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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200083/5 /Gu/Rt

Linz, 25.05.1993

VwSen - 200083/5 - /Gu/Rt Linz, am 25. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. Jänner 1993, Agrar96-111-1992, wegen Übertretung des Qualitätsklassengesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 26 Abs.1 lit.d i.V.m. § 6 Abs.2 Qualitätsklassengesetz 1967, § 9 Abs.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Beschuldigten mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als verantwortlicher Beauftragter verantworten zu müssen, 1.) daß am 12. Dezember 1991 in der B, sechs Packungen Red Delicious, a 2 kg, Kennzeichnung: Steirerfrucht, W R, Sorte: Red.Red. Delicious, Klasse II, Größe 65/75, in Verkehr gebracht worden seien, obwohl 30 Prozent der Früchte nicht die erforderliche Mindestgröße aufgewiesen hätten; 2.) am 12. Dezember 1991 ebenfalls in der B B elf Packungen, a 2 kg Golden Delicious, Kennzeichnung: F Sorte: Golden Delicious, Klasse II, Größe 65/75, in Verkehr gebracht worden seien, obwohl 45 Prozent der Golden Delicious nicht die erforderliche Mindestgröße aufgewiesen hätten; 3.) vier Packungen Red Delicious, a 2 kg, Kennzeichnung: F, Sorte: Red Delicious, Klasse II, Größe 65/75, in Verkehr gebracht worden seien, obwohl 15 Prozent der Red Delicious nicht die erforderliche Mindestgröße aufgewiesen hätten.

Wegen Übertretung des § 26 Abs.1 Qualitätsklassengesetz in drei Fällen, wurde der Beschuldigte mit Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskostenbeiträgen belegt.

In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung macht der Beschuldigte im wesentlichen geltend, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht die erforderliche Konkretisierung aufweise; im übrigen handelte es sich um verpackte Ware einer inländischen Firma. Nachdem bislang keinerlei Beanstandungen erfolgt seien, die Größenunterschiede der verpackten Ware nicht ins Auge gefallen sei und er darauf vertrauen durfte, daß die Ware in Ordnung sei, treffe ihn daher auch kein Verschulden.

In der mündlichen Verhandlung macht der Vertreter des Beschuldigten geltend, daß der Beschuldigte nicht zum verantwortlichen Beauftragten der B G bestellt gewesen sei.

Auf Grund der Berufung wurde am 18. Mai 1993 in Gegenwart der Parteien die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Bei dem zum Beweisthema des Einstehenmüssens des Beschuldigten für die Tat, durchgeführten Beweisverfahren ergab die Einsichtnahme in den Verfahrensakt keinen Hinweis auf das Vorhandensein eines Beweismittels, welches aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammt, mit dem die Veranwortung an den Beschuldigten im Sinn des § 9 Abs.2 letzter Satz und § 9 Abs.4 VStG delegiert worden wäre.

Ohne daß daher auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen gewesen wäre, war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

Dies befreit ihn auch auf der Kostenseite von jeglichen Verfahrenskostenbeiträgen (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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